03.12.2013 B: Arbeitsrecht Rosendahl: Diskussionsbeitrag B7-2013

Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers – Das Ermessen des Integrationsamtes und die Beschäftigungspflicht aus § 71 Abs. 1 SGB IX für Arbeitgeber – Zugleich Anmerkung zu VG Stuttgart, Urteil v. 12.05.2011 – 11 K 5112/10

(Zitiervorschlag: Rosendahl: Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers – Das Ermessen des Integrationsamtes und die Beschäftigungspflicht aus § 71 Abs. 1 SGB IX für Arbeitgeber – Zugleich Anmerkung zu VG Stuttgart, Urteil v. 12.05.2011 – 11 K 5112/10; Forum B, Beitrag B7-2013 unter www.reha-recht.de; 03.12.2013)

Die Autorin beschäftigt sich in dem vorliegenden Beitrag mit dem Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Beschäftigter und hierbei insbesondere mit dem Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes im Fall einer Kündigung. Hierzu bespricht sie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart vom 12. Mai 2011. Der schwerbehinderte Kläger wandte sich in dieser Entscheidung gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zu seiner Kündigung. Diese war laut dem VG ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig.

Die Autorin begrüßt die Entscheidung des VG und geht in ihren Ausführungen zudem auf den Sonderkündigungsschutz, das Ermessen des Integrationsamtes und die Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber ein.


Stichwörter:

§ 85 SGB IX, Beschäftigungspflicht, Ermessensspielraum, § 71 SGB IX, Sonderkündigungsschutz, Integrationsamt, Schwerbehinderte Arbeitnehmer, Kündigung, Zustimmung des Integrationsamts


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