09.08.2012 C: Sozialmedizin und Begutachtung Hlava: Diskussionsbeitrag C7-2012

Rundfunkgebührenbefreiung in Härtefällen – Eine Anmerkung zum Urteil des BSG vom 16.02.2012, Az.: B 9 SB 2/11 R

(Zitiervorschlag: Hlava: Rundfunkgebührenbefreiung in Härtefällen – Eine Anmerkung zum Urteil des BSG vom 16.02.2012, Az.: B 9 SB 2/11 R; Forum C, Beitrag C7-2012 unter www.reha-recht.de; 09.08.2012)

Der Autor beschäftigt sich mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Februar 2012. Das BSG hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Betroffener einen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ und eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat. Das BSG stellte fest, dass das Rundfunkgebührenrecht eine Härtefallregelung enthält, die eine Befreiung von den Gebühren auch dann ermöglicht, wenn eine Person mit einem Grad der Behinderung von weniger als 80 wegen eines besonderen psychischen Leidens ausnahmsweise an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Auch in diesen Fällen sei daher das Merkzeichen „RF“ zuzuerkennen.
Der Autor begrüßt die Entscheidung im Ergebnis, er schließt sich jedoch der Kritik von Dau an, der eine Eintragung des Merkzeichens „RF“ bei Vorliegen eines Härtefalles nach dem Rundfunkgebührenrecht ablehnt und sich stattdessen für die Ausstellung eines gesonderten Bescheides ausspricht. Des Weiteren weist der Autor darauf hin, dass diese Entscheidung des BSG der derzeitigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte widerspreche und gibt praktische Hinweise zur Antragsstellung sowie einen Ausblick auf die Änderungen, die 2013 durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eintreten werden.

 


Stichwörter:

Merkzeichen RF, Härtefallregelung, Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, Nachteilsausgleich, Grad der Behinderung (GdB), Schwerbehindertenausweis


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