15.12.2011 D: Konzepte und Politik Aichele: Diskussionsbeitrag D12-2011

Zur Rezeption der UN-Behindertenrechtskonvention in der gerichtlichen Praxis

(Zitiervorschlag: Aichele: Zur Rezeption der UN-Behindertenrechtskonvention
in der gerichtlichen Praxis; Forum D, Beitrag D12-2011 unter www.reha-recht.de; 16.12.2011)

Der Autor dieses Beitrages beschäftigt sich mit der Rezeption der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) durch die deutschen Gerichte. Dabei führt er grundsätzlich aus, dass menschenrechtliche Normen entweder durch eine unmittelbare Anwendung oder über eine menschenrechtskonforme Auslegung des übrigen Bundes- bzw. Landesrechts Geltung erhalten können. Er verweist außerdem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011, mit dem sich das Gericht explizit für eine BRK-konforme Auslegung der Grundrechte ausgesprochen habe.

Sodann analysiert der Autor die bisher zur BRK ergangenen 35 gerichtlichen Entscheidungen. Es sei bisher kein Fall der unmittelbaren Anwendung einer Norm der BRK bekannt. Des Weiteren erkennt der Autor einen Unterschied zwischen sozialgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Umgang mit der UN-Behindertenrechtskonvention. Während Sozialgerichte eher dem Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des SGB gefolgt seien, herrsche in der Verwaltungsgerichtsbarkeit trotz der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Geltung und Anwendung völkerrechtlicher Normen eher die Auffassung vor, es sei ein zusätzlicher Transformationsakt erforderlich, jedenfalls soweit es um die Auslegung von Landesrecht gehe. Der Autor widerspricht dem nicht nur mit einem Hinweis auf die Beteiligung der Länder am Ratifizierungsprozess und grundsätzlichen Bedenken, sondern zeigt auch weiteren Diskussionsbedarf bei Entscheidungsbegründungen von Verwaltungsgerichten auf.


Stichwörter:

Grundrechte, Föderalismus, Transformation, Rechtsanwendungsbefehl, Ratifizierung, Lindauer Abkommen, Völkerrecht, Menschenrechte, Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften, Gesetzesauslegung, Menschenrechtskonforme Auslegung, Gesetzesvorbehalt, UN-BRK


Kommentare (2)

  1. Carl Maria Schulte
    Carl Maria Schulte 12.07.2012
    neben der menschenrechtskonformen auslegung bitte immer auch das problem erodierender gewaltenteilung in den blick nehmen!
    Sind gerichte wirklich unabhängig, werden sie auch eher eine mr-konforme auslegung vornehmen!
    siehe z.B. die dissertationen des marc fornauf + odo hochschild sowie die webseite >gewaltenteilung.de

    welche rolle spielt eine mr-konforme auslegung bei:
    festsetzung des soziokulturellen existenzminimums und
    ausreichendem wohnraum?
    direkte antwort bitte (auch) an:
    an-stiftung@t-online.de
    merci!
  2. Rokodat-Zentrum
    Rokodat-Zentrum 11.01.2012
    Zuerst habe ich einmal eine Beanstandung zum Sicherheitsvorgang beim Absenden, das ist weder für ----menschen mit Sehproblemen noch für Menschen mit Hörproblemen geeignet, ich versuche es nun einmal mit dem Kopfhörer

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