18.09.2013 D: Konzepte und Politik Boeschen/Windt/Glaeske: Diskussionsbeitrag D27-2013

Neue Arzneimittel – Therapeutischer Nutzen oder „kommerzielle Innovationen“?

(Zitiervorschlag: Boeschen/Windt/Glaeske:Neue Arzneimittel – Therapeutischer Nutzen oder „kommerzielle Innovationen“?; Forum D, Beitrag D27-2013 unter www.reha-recht.de; 18.09.2013)

Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit dem therapeutischen Nutzen von neuen Arzneimitteln auseinander. Dazu erklären sie zunächst, was unter den erwünschten und erforderlichen Innovationen in der Arzneimittelversorgung zu verstehen ist, um anschließend die Ergebnisse des vom Zentrum für Europäische Sozialpolitik erstellten Innovationsreports zu erläutern.

Seit der Einführung des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) 2011 sind die Pharmaunternehmen verpflichtet, bereits zur Markteinführung neuer Arzneimittel eine Kosten-Nutzen-Bewertung vorzunehmen und so einen möglichen Zusatznutzen nachzuweisen (§ 35a SGB V). Die Bewertungen und Begutachtungen werden dazu vom Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durchgeführt. Das Konzept des therapeutischen Fortschritts soll bei dieser frühen Nutzenbewertung oberste Priorität haben.

Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass viele neue Arzneimittel aus therapeutischer Sicht nicht als innovativ gewertet werden können. Eine frühzeitige Bewertung, wie vom AMNOG gefordert, könnte zwar zunächst zu einer besseren Versorgungsqualität führen, sollte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt noch durch zusätzliche Daten abschließend bewertet werden.

Dieser Beitrag behandelt auf den ersten Blick kein klassisches Thema des Diskussionsforums. Dennoch beschäftigt er sich mit einer Thematik, die insbesondere für Menschen mit chronischen Erkrankungen, welche nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. vom 11.04.2013, Az.: C-335/11 und C-337/11) im Sinne der RL 2000/78/EG ebenfalls als behindert anzusehen sind, auch von großem Interesse ist. Aus ihrer Sicht ist eine qualitativ möglichst hochwertige Arzneimittelversorgung mehr als wünschenswert.

Auch wenn im Regelfall eine Medikation für chronisch kranke Menschen überwiegend als Teil der medizinischen Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB V) von der Krankenversicherung oder Sozialhilfe (§ 48 SGB XII) geleistet wird und damit nur selten alleiniger Gegenstand einer Rehabilitationsleistung ist (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX), ist eine regelmäßige Qualitätskontrolle – insbesondere im Hinblick auf den therapeutischen Nutzen neuer Arzneimittel – durch das IQWiG für die betroffenen Personen bedeutsam.


Stichwörter:

Arzneimittelversorgung, Qualitätskontrolle, Medizinische Rehabilitation, Chronische Erkrankung


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