20.03.2012 D: Konzepte und Politik Masuch: Diskussionsbeitrag D5-2012

„Die UN-Behindertenrechtskonvention anwenden!“

(Zitiervorschlag: Masuch: „Die UN-Behindertenrechtskonvention anwenden!“; Forum D, Beitrag D5-2012 unter www.reha-recht.de; 20.03.2012)

In dem Beitrag beschreibt der Autor die Implementation der Behindertenrechtskonvention (BRK) in Deutschland und stellt die Ziele und deren Umsetzung dar. Als Ziele werden die Förderung der Chancengleichheit sowie die Unterbindung der Diskriminierung Betroffener in der Gesellschaft herausgestellt. Insgesamt ist die BRK ein wichtiger Schritt zur Stärkung bestehender Rechte behinderter Menschen.

Im Weiteren thematisiert der Autor die innerstaatliche Umsetzung und die subjektiven Ansprüche betroffener Menschen und zeigt auf, inwiefern unmittelbare Anwendbarkeit und progressive Realisierung der Vorschriften der BRK zu differenzieren sind. Anhand von Beispielen wird die Anwendbarkeit der BRK veranschaulicht.
Abschließend stellt der Autor die Etablierung einer unabhängigen (Gerichts-)Instanz analog dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Diskussion.

Der Beitrag ist in einer längeren Fassung zuerst in der Festschrift für Dr. h.c. Renate Jaeger „Grundrechte und Solidarität: Durchsetzung und Verfahren (2011)“ erschienen.


Stichwörter:

subjektive Ansprüche, Art. 4 UN-BRK, subjektive Rechte, Menschenrechte, Eingliederungshilfe, Diskriminierungsverbot, Behinderung, UN-BRK, Art. 19 UN-BRK, Benachteiligungsverbot


Kommentare (1)

  1. Wolfgang Ritter
    Wolfgang Ritter 27.05.2012
    Sehr geehrter Herr Präsident
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    als Betroffener muss ich mich immer wieder wundern, wie einfach es erscheint Nutznießer seiner Rechte durch internationale Gesetze und Abkommen zu erlangen. Viele vergessen aber, dass Recht haben und Recht bekommen immer zwei Seiten der Betrachung erfordern. Es liest sich immer alles so einfach bringt aber in der Praxis enorme Schwierigkeiten in der Umsetzung, was die wenigsten sich eigentlich vorstellen können.
    Es kann nicht sein, dass man immer vom Weg zur Umsetzung spricht, aber eigentlich weiß, dass
    der Rechtsanspruch auf die BRK zum Wohle des behinderten Menschen einen sehr steinigen Weg darstellt.
    Hier sind die einzelnen Auffassungen der Länder sehr vom Gesetz abweichend.
    Möchte der behinderte Mensch zu seinem Wohle etwas erreichen, wird ihm immer der Rechtsweg aufgezeichnet, welchen er ja bestreiten kann.
    Ist er an diesem Punkt angelangt, dass sein Recht nur letztendlich in Bestreitung des Klageweges ihm gewährt werden kann, dann kommt er ohne Beistand nicht weiter. Vielleicht täte er besser daran, vor der Beantragung der ihm zustehenden Leistungen ein Studium zu absolvieren, damit ihm dann keiner mehr ein X vor ein U macht und ihm erzählt wie einfach es ist, mit der BRK - dem SGB IX etc. sein Recht zu bekommen.
    Viele vergessen aber immer dass die Zahl der Köche, sehr schnell den Brei zerkochen lässt und auch das beste Kochbuch nicht zu einem Erfolg beiträgt wenn die Mannschaft sich nicht abstimmt.
    Es spielen zu viele Faktoren eine Rolle welche nicht wegen der im Grundgesetz verankerten Rechte der Länder hier immer wieder den guten Glauben an das Recht, bezweifeln lassen.
    Der Leistungsberechtigte, obwohl er wegen seiner Behinderung die Voraussetzungen des § 2 SGB IX erfüllt, aber Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII erhält, hat zwar nach § 53 SGB XII einen Anspruch, welcher auch im § 57 SGB XII als persönliches Budget gewährt werden kann, aber doch die Berücksichtigung der Nachrangigkeit der Sozialhilfe zu berücksichtigen hat, auch wenn sich der Verweis auf den Anspruch des § 17 im § 57 SGB XII befindet.
    Weiterhin ist unklar, nach welchen Gesichtspunkten das Gesamtplanverfahren durchzuführen ist.
    SGB IX gibt hierfür eindeutige Hinweise, aber wie verhält es sich bei Leistungen nach § 53 SGB XII
    wenn der Leistungsberechtigte, wegen seiner Behinderung der seelischen Störung voll erwerbs -
    unfähig ist.
    Nach welchem Kriterium wird dann der Bedarf festgestellt?
    Im Gesamtplanverfahren nach § 58 SGB XII oder wie im § 17 SGB XII nach § 10 und 14 SGB IX
    denn wie sehr oft vollzogen, ist für den Leistungsberechtigten, nur die Wahl zwischen Sach und
    Geldleistung möglich, wenn er Leistungen der Grundsicherung nach dem 4.Kapitel SGB XII bezieht, wobei er nicht mal so wie vom Gesetzgeber gewollt, keinen Einfluss auf den Anbieter hat, da angeblich keine Regiefähigkeit vorgesehen war.
    Verstösst eine derartige Klausel oder Anwendung, nicht doch gegen den Artikel 19 der BRK die
    ja angeblich geltendes Recht in Deutschland ist ?
    Soll der behinderte Mensch eine Würdigung erhalten, wie es immer in der Öffentlichkeit auch
    dargestellt wird, dann muss man auch dem gerecht werden, was Artikel 3 des GG beinhaltet.
    Jene welche meinen immer wieder neue Dinge erfinden zu müssen, sollten erstmal sich jenem widmen, was bereits ihrer irrealen Streitigkeiten als Ergebnis zur Achtung des behinderten Menschen an akzeptablen Lösungen verhinderte.

    mfg: Wolfgang Ritter

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