16.12.2021 Politik

Antidiskriminierungsstelle zum Diskriminierungsschutz von nicht geimpften Personen

Stellen die Einschränkungen für ungeimpfte Personen durch die 3G- und 2G-Regelungen eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar? Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat ihre Rechtsauffassung zum Diskriminierungsschutz von nicht geimpften Personen veröffentlicht.

Die Antidiskriminierungsstelle hat die aus ihrer Sicht wichtigsten allgemeinen Informationen rund um Diskriminierungsschutz im Zusammenhang mit den 3G- und 2G-Regelungen jeweils für die Bereiche „Handel, Dienstleistungen, Gastronomie und Öffentlicher Nahverkehr", „Gesundheit“, „Arbeitsleben“ „Bildung“, „soziale Einrichtungen“ und „Schutz vor Diskriminierung durch den Staat“ ausführlich zusammengefasst. Sie betont, dass es sich um die unverbindliche Rechtsauffassung der Antidiskriminierungsstelle handelt und es bisher nur wenige Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema gebe.

Nach Auffassung der Antidiskriminierungsstelle ist der Impfstatus als solcher und die Tatsache geimpft, genesen oder getestet zu sein, keine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützte Eigenschaft bzw. kein gesetzlich verbotener Unterscheidungsgrund.

„Nur wenn die Impfung wegen

  • des Alters (Kinder, für die es noch keinen zugelassenen Impfstoff gibt),
  • einer Behinderung (oder chronischen Krankheit),
  • einer Schwangerschaft,

aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich ist und sich das nachteilig auswirkt, kann es sich um eine Diskriminierung im Sinne des AGG handeln. Bei anderen betroffenen Personengruppen besteht der besondere Diskriminierungsschutz des AGG nicht.

Soweit sich Menschen also aus persönlichen Gründen gegen eine Schutzimpfung entscheiden, etwa weil sie Nebenwirkungen oder Impfrisiken befürchten, sind sie nicht durch das AGG vor Ungleichbehandlungen geschützt.“

Betroffene Personen können bei einem Verstoß gegen das AGG Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall schriftlich geltend machen – hierfür stellt die Antidiskriminierungsstelle Formulierungshilfen zur Verfügung.

Unabhängig von der Frage, wie weit der Diskriminierungsschutz des AGG greift, seien die Verordnungsgeber gefragt, dafür Sorge zu tragen, dass Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wie Menschen mit bestimmten Behinderungen, Kinder und Schwangere, nicht dauerhaft von der öffentlichen Daseinsvorsorge und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden. Dies erfordere praxistaugliche Ausnahmeregelungen. Mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 18. November 2021 und den darin vorgesehenen Ausnahmeregelungen sei dem Rechnung getragen worden. So seien Ausnahmen von den Zugangsbeschränkungen (2G sowie 2G Plus) vorzusehen für Personen, die nicht geimpft werden können, und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, um eine Teilhabe an entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Darüber hinaus seien Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.

Zur vollständigen Übersicht über die Rechtsauffassung der Antidiskriminierungsstelle zum Diskriminierungsschutz im Rahmen der 2G- und 3G-Regelungen: Einschränkungen für nicht Geimpfte.

(Quelle: Antidiskriminierungsstelle)


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