09.07.2025 Rechtsverordnungen, Richtlinien, weitere Regelungen

Barrierefreiheit hat im Baurecht zu wenig Gewicht

Werden die Belange von Menschen mit Behinderungen beim Wohnungsbau, aber auch bei Denkmälern mitgedacht? Können die Bundesländer Sanktionen verhängen, wenn die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zum barrierefreien Bauen verletzt werden? Um Fragen wie diese zu beantworten, hat die Monitoring-Stelle UN-BRK des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) die Bauordnungen und Denkmalschutzgesetze der Länder untersucht.

Das Ergebnis fällt laut einer Meldung der Monitoring-Stelle ernüchternd aus: Angesichts der großen Versorgungslücke sei der Anteil an barrierefreien Wohnungen in ganz Deutschland viel zu niedrig, Ausnahmeregeln vom barrierefreien Bauen gingen zu weit, und Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorgaben zur Barrierefreiheit seien kaum vorgesehen.

„Für ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft sind barrierefreie Wohnungen unerlässlich. Es sind aber nur etwa zwei Prozent aller Wohnungen in Deutschland so barrierefrei, dass man dort auch wohnen kann, wenn man auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen ist“, erläutert Leander Palleit, Leiter der Monitoring-Stelle UN-BRK.

Überarbeitung der Musterbauordnung und des Baurechts empfohlen

Eine Auswertung der Landesbauordnungen in den 16 Bundesländern habe ergeben, dass keine sich mit „universal design“ auseinandersetze. Unter „universellem Design“ versteht man laut Artikel 2 UN-BRK „ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können“.

Handlungsbedarf, beispielsweise durch eine Überarbeitung der Musterbauordnung und des Baurechts der Bundesländer, sieht Sabrina Prem, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monitoring-Stelle UN-BRK. Barrierefreiheit werde in den Landesbauordnungen „viel zu nachrangig“ behandelt, ergänzt sie. „Das gilt auch für Verstöße gegen die Barrierefreiheitsvorgaben. Zwar haben einige Länder Sanktionsmöglichkeiten in Form von Ordnungswidrigkeiten vorgesehen; sind jedoch die Ausnahmeregelungen schon zu weit gefasst, hilft dies nur bedingt.“

Weitere Informationen

Die aktuelle Auswertung des Baurechts durch die Monitoring-Stelle UN-BRK und weitere Informationen zum Thema stehen auf der Website des DIMR bereit.

(Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte)


Kommentare (1)

  1. Wolfgang Goebel
    Wolfgang Goebel 31.07.2025
    Da Inklusion nicht nur das Leben und Wohnen in der eigenen Wohnung bedeutet, sondern ein gemeinsames miteinander in möglichst allen Wohneinheiten , müssen alle neuen Wohnungen (auch Umbauten) barrierefrei sein. Ansonsten haben Menschen mit Behinderung kein freies Besuchsrecht. Dies verstößt sowohl gegen die UN-BRK als auch gegen diverse Grundrechte des GG oder der EU.

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