18.06.2025 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Barrierefreiheit von Websites öffentlicher Stellen im Detail – die Prüfberichte

Erstmals sind die Prüfgutachten zu Websites öffentlicher Stellen einsehbar. Die Prüfberichte stammen von der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) und werden auf der privaten Website barrieren-gutachten.de zur Verfügung gestellt. Allerdings hat nur eine der derzeit rund 190 Websites die Prüfung „im Wesentlichen“ bestanden: die des Bundespräsidenten.

Fehlende digitale Barrierefreiheit kann einige Menschen mit Behinderungen von wichtigen Informationen und Dienstleistungen, wie Katastrophenwarnungen oder Antragsverfahren, ausschließen. Dabei haben alle Menschen einen gleichberechtigten Anspruch darauf. Die BFIT-Bund ist dafür zuständig, die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen von staatlichen Online-Diensten zu überwachen und Behörden bei Problemen zu unterstützen. Eine Website könne das Prädikat „Bestanden“ nur dann erhalten, wenn wirklich alle der zu prüfenden Kriterien erfüllt seien, heißt es vonseiten der BFIT-Bund. Das sei manchmal enttäuschend für Stellen, bei denen nur wenig für eine vollständig barrierefreie Website fehle. Die veröffentlichten Berichte machen deutlich, wie eingehend die BIFT-Bund eine Vielzahl an Websites bereits geprüft hat und wo deren Barrieren zum Zeitpunkt der Prüfung lagen.

Aufmerksamkeit für digitale Barrierefreiheit schaffen

Die private Website barrieren-gutachten.de der Beraterin für digitale Barrierefreiheit Casey Kreer macht die Prüfberichte der BFIT-Bund nach einer Anfrage über das Projekt „FragDenStaat“ zugänglich. Kreer, die selbst eine Sehbeeinträchtigung hat und Dienstleistungen zur Schaffung barrierefreier Websites anbietet, spricht sich dafür aus, öffentlich Aufmerksamkeit für das Thema zu schaffen – darüber zu sprechen, Erfahrungen zu teilen und Initiativen zur digitalen Inklusion zu unterstützen. Außerdem könne es helfen, Probleme direkt bei den verantwortlichen Stellen anzusprechen bzw. ggf. Beschwerde einzureichen. „Die bestehenden Gesetze müssen konsequent umgesetzt und dringend verschärft werden, um digitale Barrierefreiheit zu gewährleisten. Die Überwachungsstellen benötigen mehr Befugnisse, um öffentliche Stellen im Zweifelsfall zu sanktionieren“, findet Kreer.

Rechtliche Grundlagen

Die EU-Richtlinie 2016/2102 wird in Deutschland umgesetzt durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Sie verpflichtet öffentliche Stellen, ihre Webseiten und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Die Verordnungen beziehen sich auf internationale Standards wie die europäische Norm EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Mit Inkrafttreten des European Accessibility Act (EAA) werden seit 2025 auch viele privatwirtschaftliche Unternehmen verpflichtet, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten. In Deutschland setzt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 28. Juni 2025 den EAA um.

Barrierefreiheit von Websites in Deutschland

Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik

(Quellen: Casey Kreer; Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik)


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