Berufsbildung soll inklusiver werden
Am 1. August 2024 ist es in Kraft getreten: das neue Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG). Es zielt darauf ab, die berufliche Bildung moderner und inklusiver zu gestalten. Neben Maßnahmen zur Digitalisierung und Entbürokratisierung eröffnen die Regelungen auch Menschen mit Behinderungen neue Perspektiven.
Das BVaDiG soll u. a. die berufliche Bildung inklusiver machen. Es schafft die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine öffentlich-rechtliche Zertifizierung beruflicher Kompetenzen, die beispielsweise Menschen mit Behinderungen in Werkstätten erworben haben – unabhängig von einer formalen Berufsausbildung. Das Verfahren hebe so Fachkräftepotenziale und schaffe damit nicht nur einen erheblichen persönlichen, sondern auch einen gesellschaftlichen Mehrwert, heißt es aus dem zuständigen Bundesministerium für Bildung und Forschung. Mit weiteren Schritten zur Digitalisierung und Entbürokratisierung der beruflichen Bildung soll das BVaDiG auch die Attraktivität der dualen Ausbildung steigern. Dazu gehören etwa der digitale Ausbildungsvertrag und eine verstärkte digitale Kommunikation.
Das Verfahren zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit hat das Ziel zu ermitteln, ob vorhandene berufliche Kompetenzen mit denen, die mit einem Abschluss erworben wurden, vergleichbar sind. Dazu erklärte Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger: „Wir wollen Menschen ohne formalen Berufsabschluss einen Weg eröffnen, ihre Berufserfahrung und ihre Kompetenzen sichtbar zu machen und wieder Anschluss an das Bildungssystem zu bekommen. So wird aus einem verpassten Abschluss eine zweite Chance.“
Die Zielgruppe
Das Feststellungsverfahren steht allen Personen offen, die die grundsätzlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Dies sind Personen, die
- mindestens 25 Jahre alt sind (keine Altersgrenze bei Menschen mit Behinderungen),
- nicht über einen formalen Berufsabschluss im Referenzberuf verfügen und
- dennoch mindestens das Eineinhalbfache der für den Referenzberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer in dem Beruf tätig waren, für den sie die Feststellung beantragen. Darüber hinaus muss der Wohnsitz in Deutschland liegen oder alternativ ein Teil der einschlägigen Tätigkeit in Deutschland ausgeübt worden sein.
Das Gesetz könnte Menschen mit Behinderungen, die keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und auch keine Fachpraktikerausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) absolvieren können, aber in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen signifikante berufliche Fähigkeiten erworben haben, neue Wege ebnen.
Aktuell liegt noch keine „Verfahrensverordnung“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vor. Diese Verordnung soll weitere Details regeln. Es ist geplant, die dem Verfahren zugrundeliegende Verordnung schnellstmöglich nach Abschluss des formellen Verordnungsverfahrens und damit vor der Anwendbarkeit des neuen Feststellungsverfahrens zum 1. Januar 2025 zu verkünden.
Weitere Informationen
(Quellen: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Industrie- und Handelskammer Schwaben)
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