14.05.2024 Verwaltung, Verbände, Organisationen

BIVA-Pflegeschutzbund fordert verbesserten Verbraucherschutz für ambulant gepflegte Menschen

Zum Internationalen Tag der Pflege am 12. Mai hat die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA-Pflegeschutzbund) den Fokus auf den fehlenden Verbraucherschutz von ambulant gepflegten Menschen gerichtet. Pflegeverträge können in der Regel mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ohne Grund vom Anbieter gekündigt werden. Diese Lücke im Gesetz hat drastische Folgen für die Pflegebedürftigen, warnt der BIVA-Pflegeschutzbund.

"Bei einer so kurzen Kündigungsfrist müssen Pflegebedürftige und ihre Familien oft innerhalb weniger Tage einen neuen Pflegedienst finden. Da das aufgrund des momentan akuten Mangels an verfügbaren Pflegediensten kaum möglich ist, droht häufig eine Versorgungslücke“, so Dr. Manfred Stegger, Vorsitzender des BIVA-Pflegeschutzbundes.

Der Verband, der sich für die Interessen von Menschen mit Pflege-, Betreuungs- oder Assistenzbedarf einsetzt, fordert eine wichtige gesetzliche Änderung zum Schutz der Verbraucherrechte von pflegebedürftigen Menschen: das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), das für Heimbewohner gilt, auf ambulante Pflegedienste auszuweiten. Als Verbraucherschutzgesetz beschränkt das WBVG u. a. die Kündigungsmöglichkeiten eines Anbieters auf bestimmte wichtige Gründe.

Der BIVA-Rechtsberatungsdienst müsse sich aktuell mit einer wachsenden Zahl an Kündigungen durch Pflegedienste beschäftigen, berichtet der Verband in seiner Pressemitteilung. „Wir hören sogar immer häufiger von Kündigungsandrohungen, wenn Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen Unzufriedenheit mit der Versorgung äußern.“ Stegger kritisiert, dass sich Pflegebedürftige in einer solchen Situation auf kein Schutzrecht berufen können und fordert daher eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des WBVG.

Zur Pressemitteilung vom 12.05.2024

(Quelle: Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.)


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