Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht neues Fachkonzept für Werkstätten
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat im November 2025 ein überarbeitetes Fachkonzept für das Eingangsverfahren (EV) und den Berufsbildungsbereich (BBB) in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und bei sogenannten anderen Leistungsanbietern vorgelegt. Damit sollen die Qualität der beruflichen und personenzentrierten Bildung verbessert, das Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit Behinderungen gestärkt und die Durchlässigkeit hin zum allgemeinen Arbeitsmarkt erhöht werden.
Durch die Maßnahme im EV bzw. BBB einer WfbM soll Teilnehmenden eine ihren individuellen Fähigkeiten und Kompetenzen angepasste Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht werden und der Übergang in geeignete sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden. Dazu können auch das Budget für Ausbildung und das Budget für Arbeit herangezogen werden. Der Leistungserbringende ist verpflichtet den Menschen mit Behinderungen umfassend über Möglichkeiten und Instrumente für die Erlangung einer Ausbildung bzw. Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu informieren und über die gesamte Bandbreite aufzuklären.
Das neue Fachkonzept umfasst u. a. folgende Bausteine, um die gesteckten Ziele und Aufgaben zu erreichen:
- Die „fähigkeitsorientierte Qualifizierung“ soll Teilnehmende entsprechend ihrer persönlichen Fähigkeiten durch die Aneignung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten aus der (sozialen) Interaktion mit ihrer Umgebung befähigen. Dabei werden Inhalte situations- und bedarfsgerecht aus dem Arbeitsalltag ausgewählt.
- Zur höheren Anerkennung der beruflichen Handlungskompetenz sowie zur besseren Vergleichbarkeit werden einheitliche Zertifikate eingeführt.
- Für die übergreifenden Aufgaben und die Zusammenarbeit der Leistungserbringer und Reha-Träger sieht das Konzept sogenannte Qualitätszirkel vor. Diese erhalten auch die Aufgabe zur Qualitätsentwicklung und -sicherung im EV und BBB.
- Mit dem Inkrafttreten sind die WfbM aufgefordert, ein Qualitäts- und Leistungshandbuch zu erstellen und bis zum 31. Dezember 2026 bei ihrer Anerkennungs-/ Zulassungsstelle einzureichen.
Sobald im Einzelfall Möglichkeiten für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erkennbar werden, ist der Leistungserbringer gehalten, initiativ den individuell zuständigen Reha-Träger sowie die BA zu informieren, damit diese ihren Beratungs- und Vermittlungsauftrag gemäß § 187 Abs. 1 S. 1 SGB IX erfüllen kann. Mit weiteren Beteiligten (z. B. Träger der Eingliederungshilfe, Deutsche Rentenversicherung, Jobcenter, gesetzliche Leistungsträger für schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber) sollen dann Fördermöglichkeiten erarbeitet werden. „Es ist eine trägerübergreifende Zusammenarbeit sowie eine enge Kooperation aller Beteiligten erforderlich, um einen harmonischen und nachhaltigen Übergang zu erzielen und Brüche zu vermeiden wie z. B. eine Gefährdung der (finanziellen) Lebensgrundlage“, heißt es in dem Konzept.
Weitere Änderungen betreffen die Digitalisierung sowie die Fahrdienste und Fahrtkostensätze. Die neuen Regelungen für den Gruppenfahrdienst gelten für Maßnahmen im EV und BBB mit einem Beginn ab 1. Januar 2026 und für Teilnehmende in bereits laufenden Maßnahmen mit einem jahresbezogenen Kostensatz.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) hat auf das neue Fachkonzept mit dem Hinweis reagiert, sie habe an die BA im Vorfeld appelliert, den Zeitraum zur Einführung der Fahrkostenkalkulation ab Januar 2026 dringend zu überdenken. Zudem hatte sie sich gegen die Einführung einer maßnahmebezogenen Fahrkostenpauschale positioniert. Die BAG WfbM werde die Implementierung des neuen Fachkonzepts weiterhin proaktiv begleiten, ist auf der Homepage des Verbands zu lesen.
Das Fachkonzept tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und steht auf der Homepage der BA zum Download zur Verfügung:
Zum Fachkonzept für das EV und den BBB in WfbM
(Quellen: Bundesagentur für Arbeit; Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen)
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