13.02.2020 Politik

Kabinett beschließt Intensivpflege- und Rehastärkungsgesetz

Am 12. Februar 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, GKV-IPReG) beschlossen.

Intensiv-Pflegebedürftige sollen besser versorgt, Fehlanreize in der Intensivpflege beseitigt und die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt werden. Das sind die Ziele des Gesetzesvorhabens zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, das seit Mitte 2019 von der Behindertenbewegung in Deutschland kritisch begleitet wurde. Nach der Verabschiedung durch das Bundeskabinett wird der Gesetzentwurf an den Bundestag geleitet. Das Gesetz tritt voraussichtlich im Sommer in Kraft. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Die wesentlichen Regelungen der außerklinischen Intensivpflege:

  • Es wird ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V aufgenommen. Nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte dürfen außerklinische Intensivpflege verordnen.
  • Außerklinische Intensivpflege kann in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, in qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten, in der eigenen Häuslichkeit sowie in geeigneten Orten, wie z. B. Schulen, Kindergärten und Werkstätten erbracht werden.
  • Die Medizinischen Dienste haben im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich insbesondere zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann.
  • Damit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht aus finanziellen Gründen scheitert, werden Intensiv-Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen weitgehend von Eigenanteilen entlastet.
  • Die Krankenkassen können diese Kostenübernahme als Satzungsleistung auch für den Fall anbieten, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person bessert und außerklinische Intensivpflege nicht mehr nötig ist.
  • Bei allen Patientinnen und Patienten, bei denen eine Entwöhnung von der Beatmung möglich erscheint, soll vor Entlassung aus dem Krankenhaus ein Entwöhnungsversuch erfolgen. Dafür werden Anreize gesetzt und zusätzliche Vergütung gezahlt. Wird ein Entwöhnungsversuch nicht veranlasst, drohen Vergütungsabschläge.
  • Nur qualitätsgeprüfte Pflegedienste dürfen außerklinische Intensivpflege erbringen. Deshalb wird der G-BA einheitliche Vorgaben an die Qualität in Rahmenempfehlungen definieren.

Die wesentlichen Regelungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Zur Erleichterung eines Zugangs zur medizinischen Rehabilitation stellen die verordnenden Ärztinnen und Ärzte die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation fest. Die Krankenkassen sind an diese Feststellung gebunden.
  • Die Regeldauer der geriatrischen Rehabilitation wird auf 20 Behandlungstage (ambulant) bzw. drei Wochen (stationär) festgelegt.
  • Zur Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts wird der Mehrkostenanteil, den Versicherte tragen müssen, wenn sie eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung wählen, halbiert. Der Mindestwartezeit für erneute Reha von Kindern und Jugendlichen wird gestrichen.
  • Damit Reha-Einrichtungen ihren Pflegekräften angemessene Gehälter zahlen können, wird die Grundlohnsummenbindung für Vergütungsverhandlungen aufgehoben. Auf Bundesebene werden Rahmenempfehlungen geschlossen, um einheitliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge zu schaffen.

Der Gesetzentwurf zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) ist abrufbar unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/intensivpflegegesetz.html

(Quelle: Bundesgesundheitsministerium)


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