10.08.2026 Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht entscheidet zum Persönlichen Budget: Fachgerichtliche Sachaufklärung zum Umfang erforderlich

Mit Beschluss vom 20. Juli 2026 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) wegen unzureichender Sachaufklärung und fehlender Folgenabwägung aufgehoben (Az: 1 BvR 1302/26). Das LSG muss nun den notwendigen Assistenzbedarf für eine blinde Budgetnehmerin neu ermitteln und tragfähig begründen.

Die 1998 geborene Beschwerdeführerin ist vollständig blind und hat eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung sowie eine dissoziative Identitätsstörung. Sie lebte seit 2017 in einer besonderen Wohnform und seit September 2025 in einer Mietwohnung. Der Landkreis hatte im April 2026 eine Bedarfsermittlung durchgeführt und eine Zielvereinbarung über ein Persönliches Budget in Höhe von 10.367,63 Euro monatlich vorgelegt. Dies entsprach einem Bedarf von 47 Wochenstunden qualifizierter Assistenz und sieben Wochenstunden kompensatorischer Assistenz. Die Beschwerdeführerin hatte die Zielvereinbarung unter Vorbehalt unterzeichnet. Ihre auf eine höhere Bewilligung gerichtete Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 6. Mai 2026 zurückgewiesen. Ein höherer als der durch den Landkreis bewilligte Anspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Dabei sei der Senat im Rahmen des Eilrechtsschutzes auf die aktenkundigen Erkenntnisquellen beschränkt. Anhaltspunkte für die Entwicklung der Beschwerdeführerin seit ihrem Umzug in das eigene Wohnumfeld ergäben sich insbesondere aus den beiden eingereichten Attesten. Der fachmedizinischen Beurteilung lasse sich kein konkret erforderlicher Assistenzumfang entnehmen. Jedenfalls fehlten für den Senat verobjektivierte Anhaltspunkte dafür, dass das gewährte Persönliche Budget nicht ausreichen werde. Der Landkreis bewilligte daraufhin ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 10.367,63 Euro für den Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis 30. April 2028.

Aus der gegen den Beschluss des LSG Schleswig-Holstein gerichteten Verfassungs-beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell in Höhe von monatlich 20.887,93 Euro für notwendig erachtet. Mit ihrer Beschwerde rügte sie eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und von Art. 103 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz garantiert effektiven und unabhängigen Rechtsschutz gegen staatliches Handeln als sogenannte Rechtsweggarantie.

LSG hätte Folgenabwägung vornehmen müssen

Der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, befand das BVerfG im Juli 2026. Die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund dürften nicht überspannt werden. Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 S 1 SGG gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. „Insbesondere soweit das Landessozialgericht beanstandet, dass sich der Beurteilung der Fachärztin kein konkreter Umfang notwendiger Assistenz entnehmen lasse und insgesamt verobjektivierte Anhaltspunkte eines höheren Bedarfs fehlten, ist nicht tragfähig begründet oder ersichtlich, warum nicht zumindest eine vorläufige und kurzfristige Ermittlung des notwendigen Assistenzbedarfs erfolgt ist, etwa durch eine konkrete Befragung der betreuenden Assistenzkräfte oder behandelnden Ärzte.“ Jedenfalls hätte das LSG bei fehlender Sachverhaltsaufklärung eine Folgenabwägung vornehmen müssen, so das BVerfG weiter. „Die Entscheidung des Landessozialgerichts beruht auf der unzureichenden Beachtung der sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landessozialgericht bei einer verfassungsrechtlich gebotenen Befassung mit dem Begehren der Beschwerdeführerin zu einem für diese günstigeren Ergebnis gelangt wäre.“

Hinsichtlich der gerügten Verletzung weiterer (Grund-)Rechte fehlte es dem BVerfG an einer substantiierten Darlegung, daher wurde dieser Bestandteil der Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Zum Text des Beschlusses BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Az: 1 BvR 1302/26

(Quelle: juris)


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