Die SBV-Wahl 2026 unter neuen Bedingungen
Alle vier Jahre finden in Betrieben mit schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten bundesweit Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung (SBV) statt. Auch 2026 ist es wieder so weit. Bei den Wahlabläufen zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November sind diverse Neuregelungen zu beachten.
Einige der neuen Regelungen gehen aus der Rechtsprechung der Jahre 2023 und 2024 hervor, andere sind bereits während der Corona-Pandemie entwickelt worden. So darf die Wahlversammlung mittlerweile auch online stattfinden, wenn bestimmte Rahmenbedingungen zutreffen. Aber auch beim Datenschutz, beim Wahlrecht selbst und bei den räumlichen Bedingungen für die Arbeit der SBV gab es Änderungen.
Zweifaches aktives Wahlrecht: Das Bundesarbeitsgericht hat am 23. Oktober 2024 entschieden, dass Werkstattbeschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen sowohl in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) als auch im Betrieb oder in der Dienststelle, in der sich der ausgelagerte bzw. betriebsintegrierte Arbeitsplatz befindet, wählen dürfen. Selbst zur Vertrauensperson oder ihrer Stellvertretung gewählt werden, können Werkstattbeschäftigte hingegen nicht. > Beschluss vom 23.10.2024 (7ABR 36/23)
Das Papier „SBV-Wahlen nach § 177 SGB IX in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und bei anderen Leistungsanbietern“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung e. V. (BIH) erklärt die Fragen zum Wahlrecht der Menschen in WfbM ausführlich: FAQ-Papier
Digitale oder hybride Wahlversammlung: Was zunächst als Schutz gegen Infektionen zur Zeit der Pandemie gedacht war, hat sich als pragmatisch erwiesen und wird fortgeführt: Die Wahlversammlung darf als Online- oder Hybridformat im vereinfachten Wahlverfahren stattfinden. Dafür wurde die Wahlordnung um § 20 Abs. 5 SchwbVWO ergänzt:
(5) Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend.
§ 11 betrifft die schriftliche Stimmabgabe, d. h. das Votum erfolgt durch Briefwahl. Für diese muss entsprechend mehr Zeit eingeplant werden. Das muss bei der Terminierung der Wahlversammlung berücksichtigt werden. Auch müssen die Organisatoren technische und datenschutzrechtliche Anforderungen bei einer online oder hybrid durchgeführten Wahlversammlung im Vorfeld klären. Wer zur Wahlversammlung einlädt, entscheidet auch, wie sie durchgeführt wird. Dabei sind die Vor- und Nachteile einer Online- oder Hybrid-Wahlversammlung gut abzuwägen.
Mehr Informationen zu den Durchführungsmöglichkeiten der Wahlversammlung hat die BIH in der Broschüre Wahl der Schwerbehindertenvertretung und im interaktiven Wahlwegweiser zusammengetragen.
Datenschutz: Wahlvorstände und Vertrauenspersonen müssen mit den ihnen im Rahmen der Wahlvorbereitung anvertrauten Daten sensibel umgehen. Das zeigt auch ein Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim: Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung eines Ersatzmitglieds eines Wahlvorstands, das von seinem betrieblichen Account eine E-Mail mit der Wählerliste an seine private Mailadresse weitergeleitet hatte (Urteil vom 1. August 2023, 5 Ca 101/23).
Auch die gewählte SBV muss den Datenschutz gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Zu beachten sind etwa Datensparsamkeit und Vertraulichkeit bei der Datenverarbeitung sowie Vorgaben bei der Aufbewahrung von SBV-Unterlagen.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat ein FAQ-Papier zum Datenschutz in der SBV-Arbeit herausgegeben. Das vollständige FAQ-Papier kann kostenfrei heruntergeladen werden.
Arbeitsbedingungen: Im Juli 2023 stellte das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main klar, dass Mitarbeitervertretungen Anspruch auf ordnungsgemäße Büroräume haben. Der Fall bezog sich auf die Betriebsratsarbeit, lässt sich nach Einschätzung der BIH aber auf die Arbeit der SBV übertragen. Büroräume müssen so viel Platz bieten, dass auch Sprechstunden und Beratungen in ihnen durchgeführt werden können. Sie müssen aufgrund der besonderen Vertraulichkeit der SBV-Arbeit abschließbar und von außen weder ungehindert einsehbar noch abhörbar sein. Zudem genügt das Büro den Anforderungen nur, wenn es für die Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung gut erreichbar ist. Diese dürfen nicht durch räumliche Distanz oder andere Barrieren davon abgehalten werden, sich an ihre Vertrauensperson zu wenden. Schließlich braucht ein Büro eine geeignete Ausstattung, insbesondere einen Schreibtisch, Bürostühle und einen verschließbaren Schrank. Mitarbeitervertretungen haben Anspruch auf einen eigenen Telefonanschluss, PC und Internetanschluss sowie auf ein eigenes E-Mail-Postfach für die SBV-Arbeit.
Weitere Informationen
Arbeit: inklusiv!: Die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung 2026: Was ist neu?
(Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung e. V.)
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