03.02.2023 Politik

Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum Gesetzesentwurf zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Die Ausschüsse des Bundesrats haben sich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts befasst. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat u. a. zur Höhe der vierten Staffel der Ausgleichsabgabe und zur Genehmigungsfiktion bei Anträgen an das Integrationsamt Stellung zu nehmen. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat dagegen, keine Einwendungen zu erheben.

Am 30. Dezember 2022 hat die Bundesregierung dem Bundesrat ihren Gesetzentwurf zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vorgelegt. Ziel ist es, mehr Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dazu sieht der Entwurf u. a. eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber ohne schwerbehinderte Beschäftigte („vierte Staffel“), eine Konzentration der Mittel aus der Ausgleichsabgabe auf die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die Einführung einer Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes, die Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit und die Neuausrichtung des Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizinische Begutachtung vor.

Der Bundesrat wird auf seiner Sitzung am 10. Februar 2023 unter TOP 12 über den Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten. Zu den Empfehlungen der Ausschüsse an den Bundesrat (Drucksache 682/1/22) zählen u. a.:

  • im weiteren Gesetzgebungsverfahren Jobcoachings am Arbeitsplatz in die §§ 49 und 185 SGB IX sowie in die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung ausdrücklich als definiertes Leistungsangebot zur Teilhabe am Arbeitsleben aufzunehmen (AIS);
  • u. a. wegen anhaltender Belastungen vieler Wirtschaftszweige zu prüfen, ob die vierte Staffel der Ausgleichsabgabe auch mit einem deutlich niedrigeren Betrag als 720 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz ihre Antriebsfunktion zur Verbesserung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erfüllen kann (Wi);
  • die Genehmigungsfiktion im neuen Absatz 9 in § 185 SGB IX dahingehend umzuformulieren, dass der Antrag auf eine Leistung, auf die ein Anspruch besteht (Absätze 4 und 5), sechs Wochen nach Eingang als genehmigt gilt, „wenn das Integrationsamt bis dahin nicht mitgeteilt hat, dass das Verwaltungsverfahren eröffnet wurde und die beantragte Leistung nach Art und Umfang genau bezeichnet ist. Das Integrationsamt hat den Antragstellenden über den Stand des Verfahrens und den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt zu unterrichten.“ Der Gesetzentwurf sieht dagegen bereits für die Entscheidung über die Leistung eine Frist von sechs Wochen vor(AIS);
  • die Anwendung von Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin im Rahmen des unabhängigen „Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizinische Begutachtung“ als Ergänzung zu der im Entwurf vorgesehenen „Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik“ (AIS).

Daneben haben die Ausschüsse weitere Klarstellungen zur Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes sowie zum Sachverständigenrat Versorgungsmedizinische Begutachtung bzw. zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) empfohlen. Der Gesetzentwurf sieht mit wenigen Ausnahmen ein Inkrafttreten am 1. Januar 2024 vor. Hier empfiehlt der AIS, das Inkrafttreten der Regelung in § 61 Abs. 2 zur Aufhebung einer Deckelung des Budgets für Arbeit auf den Tag nach der Verkündung des Gesetzes vorzuziehen.

Für weitere Einzelheiten siehe die Empfehlungsdrucksache 682/1/22. Die Plenardokumente sind abrufbar unter der 1030. Sitzung des Bundesrates: Tagesordnung

(Quelle: Deutscher Bundesrat)


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