04.11.2020 Internationales

Entscheidung des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum Recht auf inklusive Bildung

Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen hat in einem Verfahren nach dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) eine Verletzung des Rechts auf Bildung nach Art. 24 UN-BRK durch Spanien festgestellt.

In der Entscheidung vom 30. September 2020 wurde auf die Beschwerde von Rubén Calleja Loma, einem jungen Mann mit Down-Syndrom aus Spanien, und seines Vaters eine Verletzung des Rechts auf Bildung nach Art. 24 UN-BRK und weiterer Rechte aus der Konvention festgestellt. Es wurde dem Vertragsstaat Spanien empfohlen, beiden eine wirksame Wiedergutmachung und Entschädigung zu gewähren sowie im Allgemeinen die Reformen in Richtung inklusiver Bildung zu beschleunigen.

Rubén Calleja Loma hatte eine allgemeine Grundschule in Léon besucht. Hier kam es im 4. und 5. Schuljahr 2010 und 2011 zu Vorfällen, die er und seine Eltern als diskriminierend empfanden. Die Schule empfahl, ihn zu einem Sonderpädagogischen Zentrum zu überweisen. Dagegen klagten die Eltern beim Verwaltungsgericht und beim Obersten Gerichtshof von Kastilien und Léon sowie beim Verfassungsgericht, jedoch ohne Erfolg. Die Gerichte führten in ihren Urteilsbegründungen die begrenzten Möglichkeiten der Regelschule an, die „diejenigen sind, die es sind, und nicht andere“. Die Weigerung der Eltern, ihn beim dem Sonderpädagogischen Zentrum beschulen zu lassen, führten auch zu einem Strafverfahren gegen die Eltern, das mit einem Freispruch beendet wurde.

Der Ausschuss hebt die Bedeutung eines inklusiven Bildungssystems auf allen Ebenen hervor und erinnert an die Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Art. 4 UN-BRK, das Recht auf inklusive Bildung zu garantieren. Es seien im Fall des Beschwerdeführers nicht effektiv angemessene Vorkehrungen geprüft worden, um seinen Verbleib im regulären Bildungssystem zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Behandlung des Beschwerdeführers durch das Lehrpersonal in der Schule erinnert der Ausschuss an das Verbot der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.

Die Entscheidung wird hier in einer nichtamtlichen Übersetzung erstmals in deutscher Sprache zugänglich gemacht:

Vom Ausschuss gemäß Artikel 5 angenommene Stellungnahme des Fakultativprotokolls in Bezug auf die Mitteilung Nr. 41/2017 (PDF, barrierefrei)

Englischsprachige Fassung auf der Webseite undocs.com

(Quelle: Vereinte Nationen, Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen)


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