14.11.2022 Rechtsprechung

Erwerbsminderungsrenten: BSG bestätigt Stichtagsregelung

Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November 2022 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R). Der Sozialverband VdK Deutschland und der Sozialverband Deutschland (SoVD) hatten dazu gemeinsam Musterverfahren geführt.

Die in den beiden Revisionsverfahren klagenden Rentenempfänger erhalten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die einer weiteren Erwerbstätigkeit entgegenstehen, bereits seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentnerinnen und -rentner. Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die – teilweise erheblichen – Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten nur den Neurentnern zugute. Die Kläger forderten eine Gleichbehandlung und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Der Rentenversicherungsträger und die Vorinstanzen lehnten das ab.

Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Bei Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstabs für Stichtagsregelungen sei ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht feststellbar. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern seien sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. Es entspreche einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten. Zudem habe der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird. Der 5. Senat hat deshalb davon abgesehen, die Verfahren – wie von den Klägern gefordert – auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.

Zum Terminbericht des BSG

(Quelle: Bundessozialgericht)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.

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