12.09.2025 Rechtsprechung

EuGH: Beschäftigte mit behinderten Kindern können Anspruch auf angepasste Arbeitsbedingungen haben

Der Schutz der Rechte von Personen mit Behinderungen vor indirekter Diskriminierung umfasst auch Eltern behinderter Kinder. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. September 2025 in der Rechtssache C-38/24 hervor. In diesem Fall entschied der EuGH, dass Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen so anzupassen sind, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können.

In Italien hatte die Mutter eines schwerbehinderten Sohnes ihren Arbeitgeber mehrmals gebeten, sie in ihrer Tätigkeit als Stationsaufsicht mit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie sich um ihren schwerbehinderten Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen, lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu vereinbaren. Die berufstätige Mutter focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an. Schließlich wurde die Rechtssache dem italienischen Kassationsgerichtshof, dem höchsten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit Italiens, vorgelegt. Die Rechtssache C-38/24 wurde mit dem fiktiven Namen „Bervidi“ belegt.

In seiner Pressemitteilung erläutert der EuGH, dass sich der italienische Kassationsgerichtshof an den EuGH gewandt habe, da Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts bestünden. Der EuGH stellte in seiner Antwort klar, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der „Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ auch für Arbeitnehmer gelte, die wegen der Unterstützung eines behinderten Kindes diskriminiert würden.

Arbeitgeber in der Verantwortung

Die Rahmenrichtlinie zielt darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu verhindern. Im Urteil „Coleman“, hatte der EuGH bereits 2008 entschieden, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten ist. Das Diskriminierungsverbot, die Wahrung der Rechte der Kinder und das Recht behinderter Personen auf Eingliederung seien zudem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen und in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) zu betrachten. Aus diesen Rechtsakten gehe hervor, dass zur Wahrung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasse. Damit gelte auch für die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf eine Gleichbehandlung. Sie dürften nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden.

Ein Arbeitgeber sei, um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit diese ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können – sofern dadurch der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet werde, so der EuGH.

Das Gericht in Italien muss nun prüfen, ob das Ersuchen der als Stationsaufsicht tätigen Mutter deren Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet hätte.

Zum Volltext des Urteils auf der Website des Europäischen Gerichtshofs

Zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (in englischer Sprache)

(Quelle: Europäischer Gerichtshof)

Im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht bereits erschienen:

Rosendahl: Der Fall Coleman und seine Auswirkungen auf das britische Gleichbehandlungsrecht Beitrag B12-2011

Nebe: Diskriminierungsschutz erwerbstätiger Eltern behinderter Kinder – EuGH stärkt den Schutz vor drittbezogener bzw. sogenannter assoziierter Diskriminierung; EuGH, Urt. v. 17.07.2008, C – 303/06 Beitrag A1-2011


Weitere Entscheidungen zum Rehabilitations- und Teilhaberecht finden sich auch in der

Rechtsdatenbank unseres Partners REHADAT.


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.