17.09.2026 Rechtsverordnungen, Richtlinien, weitere Regelungen

EUTB darf künftig auch rechtlich beraten

Angebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) können in Zukunft auch Rechtsberatung sowie die Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren im Einzelfall anbieten. Diese Neuerung und weitere Punkte sieht die Zweite Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV) vor, die zum 1. Oktober 2026 in Kraft tritt.

Bislang gehört es nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Beratungsstellen, Einzelfälle rechtlich zu prüfen oder Menschen in Widerspruchs- und Klageverfahren zu begleiten (§ 2 Abs. 4 EUTBV). Dabei wünschten sich Ratsuchende häufig eine Unterstützung im Sinne eines Fallmanagements, die über eine reine Informationsberatung hinausgehe, heißt es im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 3. September 2026. Hintergrund der bisherigen Beschränkungen sind demzufolge  die Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum Schutz der Ratsuchenden vor unqualifizierter Rechtsberatung. Damit sei eine solche pauschale Einschränkung jedoch nicht zu begründen. Angebote der EUTB sollen deshalb im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Regelungen künftig selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Rechtsdienstleistungen anbieten.

Mit der am 4. September 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten zweiten Änderung der EUTBV wird außerdem eine Obergrenze von bundesweit 15 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) je Träger eingeführt. Damit soll die Vielfalt der Beratungslandschaft erhalten werden. Insbesondere kleinere, häufig selbsthilfenahe Träger, gerieten angesichts steigender Personal- und Sachausgaben zunehmend unter wirtschaftlichen Druck, den sie nicht aus Eigenmitteln auffangen könnten, heißt es im Referentenentwurf. Die Einführung der Obergrenze soll verhindern, dass sich Angebote bei wenigen großen Anbietern konzentrieren und Monopolstrukturen entstehen. Der Paritätische Gesamtverband bedauert in seiner Mitteilung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung, dass keine stärkere finanzielle Unterstützung kleinerer Träger geplant ist.

Außerdem sollen mit der Änderung der Verordnung einige Regelungslücken geschlossen bzw. Klarheit geschaffen werden. Diese betreffen laut BMAS insbesondere die Verfahrensabläufe und zuschussfähigen Ausgabenpositionen.

Informationen zur EUTBV

(Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.)


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