Fachgerechte Beratung für geflüchtete Menschen mit Behinderungen
Die Fachstelle Teilhabeberatung macht darauf aufmerksam, dass Menschen mit (drohenden) Behinderungen in einer Fluchtsituation besonders gefährdet sind. Nach ihrer Ankunft in einem sicheren Schutzstaat stellen sich ihnen zahlreiche strukturelle und rechtliche Herausforderungen. Die Angebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) stehen allen Personen unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel offen.
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Europäischen Aufnahmerichtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in einem ersten Schritt die besonderen Bedürfnisse von Antragstellenden zu prüfen und geeignete Unterstützung zu gewähren. Dabei würden in der Praxis gerade nicht sichtbare Beeinträchtigungen, etwa chronische Erkrankungen und Traumafolgeschäden wie Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), teilweise übersehen und die entsprechenden Bedarfe nicht erkannt, berichtet die Fachstelle Teilhabeberatung. Dem Zugang zu medizinischer Versorgung, einer bedarfsgerechten Unterbringung und behinderungsspezifischen Hilfsmitteln – etwa in Sprachkursen – stünden damit zahlreiche Barrieren entgegen.
Als Knotenpunkt aller EUTB-Angebote in Deutschland sieht die Fachstelle Teilhabeberatung auch die Beraterinnen und Berater in den EUTB-Stellen gefordert, eine fachgerechte Beratung für Menschen mit Behinderungen und Fluchterfahrung anzubieten. Zum Aufenthalts- oder Asylrecht beraten sie nicht, können aber als Wegweiser dienen. Passende EUTB-Angebote finden Betroffene zum Beispiel auf der Website der Fachstelle Teilhabeberatung im „Beratungsatlas“ über die Freitextsuche „Migration“.
Schutzsuchenden in der Erstberatung den Weg weisen
Hier sollten die Ratsuchenden zunächst dabei unterstützt werden, Zugang zu einer Diagnostik möglicher chronischer und psychischer Erkrankungen oder sonstiger Beeinträchtigungen zu erhalten. „In Verbindung mit äußeren Einflüssen, insbesondere Barrieren, können sich daraus (drohende) Behinderungen ergeben. Auf dieser Grundlage kann weiter zu möglichen Ansprüchen beraten werden“, erklärt die Fachstelle. Es sei auch der rechtliche Status der rat- und schutzsuchenden Person zu berücksichtigen, da sie mit unterschiedlichen sozialrechtlichen Ansprüchen verbunden sind. Wer sich in einem laufenden Asylverfahren befinde, habe andere Ansprüche als eine Person mit einem bereits bewilligten Schutz- oder Aufenthaltsstatus. Die Inanspruchnahme von sozialrechtlichen Leistungen hänge also von der sogenannten „Bleibeperspektive“ ab.
Im Regelfall seien Schutzsuchende in einer Erstberatung noch in einem (ergebnisoffenen) Asylverfahren. Bis über einen Asylantrag rechtskräftig entschieden werde, dauere es je nach zuständiger Behörde, Gericht und Herkunftsland im Durchschnitt knapp zwei Jahre. „In dieser Zeit besteht nur ein eingeschränkter Zugang zu medizinischer und psychosozialer Versorgung. Während des laufenden Asylverfahrens gilt das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG). Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände besteht nach § 4 AsylBLG Anspruch auf ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Die Behandlung ist auf erforderliche Maßnahmen begrenzt. Ansprüche nach den Leistungsgesetzen (z. B. SGB V, SGB VIII, SGB IX 2. Teil) bestehen in dieser Zeit nicht.“
Weitere Informationen
„Flucht & Behinderung“: Herausforderungen in der Beratung
Siehe auch:
Menschen mit Migrationsgeschichte: ihre Wege und Herausforderungen im Hilfesystem
(Quelle: Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung)
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