15.04.2025 Verwaltung, Verbände, Organisationen

FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Ob Webshops, Smartphones oder Bankautomaten: Bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen müssen ab Ende Juni barrierefrei zugänglich sein. Denn am 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Der Sozialverband VdK Deutschland hat wichtige Fragen und Antworten zu dieser gesetzlichen Neuerung zusammengestellt.

Durch das BFSG wird nun erstmals auch die Privatwirtschaft bezüglich einer barrierefreien Gestaltung ihrer Angebote in die Pflicht genommen. Öffentliche Einrichtungen wie beispielsweise Behörden müssen aufgrund der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) bereits seit mehreren Jahren u. a. ihre Websites barrierefrei anbieten.

Das BFSG gilt für alle Händlerinnen, Hersteller, Dienstleistungserbringerinnen und Importeure, die die relevanten Produkte und Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Private sowie Angebote und Dienstleistungen im B2B-Bereich, also geschäftliche Beziehungen zwischen Unternehmen, müssen das Gesetz nicht befolgen. Ausnahmen gibt es noch für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten sowie einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro.

Gesetz enthält feste Liste an Produkten und Dienstleistungen

Als „barrierefrei“ gelten Produkte und Dienstleistungen, „wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“ (§ 3 Absatz 1 BFSG). Das Gesetz beinhaltet eine abschließende Aufzählung. Als „Produkte“ werden in diesem Fall beispielsweise Verbraucherendgeräte wie Computer, Tablets und Fernseher mit Internetzugang verstanden; mit „Dienstleistungen“ sind zum Beispiel Messenger-Dienste, Reisebuchungs-Portale und E-Books gemeint. Produkte und Dienstleistungen, die in den entsprechenden Absätzen nicht genannt werden wie beispielsweise medizinische Behandlungen, sind laut VdK auch nicht betroffen.

Eine eigens dafür eingerichtete Behörde in Magdeburg mit 70 Mitarbeitenden soll die Barrierefreiheit von betroffenen Produkten und Dienstleistungen künftig kontrollieren. Unternehmen, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, müssen mit Abmahnungen, Bußgeldern oder Vertriebsverboten rechnen.

Weitere Informationen

Sämtliche Fragen und Antworten zum BFSG inklusive weiterführender Links sind auf der Website des VdK zu finden.

(Quelle: Sozialverband VdK Deutschland)


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