G-BA passt Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege an
In seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine neue Ausnahme von der bislang vor jeder ärztlichen Verordnung notwendigen Potenzialerhebung festgelegt. Bei Versicherten, die bis einschließlich 30. Juni 2025 AKI-Leistungen erhalten haben, muss eine solche Erhebung nicht mehr zwingend erfolgen, sondern wird nur noch bei Anzeichen für ein Entwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzial oder auf Wunsch der Betroffenen vorgenommen.
Bei Versicherten, die ab dem 1. Juli 2025 erstmals in der außerklinischen Intensivpflege versorgt werden, müssen Ärztinnen und Ärzte weiterhin vor jeder Verordnung prüfen, ob das Entwöhnungspotenzial erhoben wurde oder erhoben werden muss und dies ggf. veranlassen. Die Potenzialerhebung muss mindestens alle sechs Monate durchgeführt werden und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht länger als drei Monate zurückliegen. Wird innerhalb von mindestens zwei Jahren bei zwei aufeinanderfolgenden Erhebungen festgestellt und dokumentiert, dass eine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung nicht möglich ist, können weitere Erhebungen entfallen.
Die neue Ausnahmeregelung gewährleiste einerseits den Patientenschutz und helfe andererseits, die begrenzten ärztlichen Kapazitäten für Potenzialerhebungen vorrangig für die Patientinnen und Patienten einzusetzen, bei denen noch am meisten Entwöhnungspotenzial zu erwarten sei, erläutert Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Veranlasste Leistungen, in einer Pressemitteilung des G-BA. „Gerade bei chronisch-fortschreitenden Erkrankungen oder irreversiblen Schädigungen sinkt das Entwöhnungspotenzial in der Regel mit der Zeit, das ist leider so.“
Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) begrüße den aktuellen G-BA-Beschluss, berichtet das Nachrichtenportal Kobinet. „Die neue Regelung kann – sofern sie konsequent und richtliniengetreu umgesetzt wird – einen wichtigen Beitrag zur Entlastung dieser besonders vulnerablen Menschen leisten“, wird Thomas Koritz, Co-Geschäftsführer der ISL, im entsprechenden Beitrag zitiert. Zugleich weist die ISL laut Kobinet darauf hin, dass die neue Ausnahmeregelung nicht mit geltendem Recht übereinstimme (§ 37c Absatz 1 Satz 6 SGB V), und fordert den Gesetzgeber auf, das Gesetz an die AKI-Richtlinie anzupassen.
Sofern das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände hat, tritt die neue Ausnahmeregelung zum 1. Juli 2025 in Kraft und schließt damit direkt an die auslaufende Übergangsregelung an.
Weitere Informationen
Über das Portal „gesund.bund.de“ des Bundesministeriums für Gesundheit kann online nach Ärztinnen und Ärzten für die Potenzialerhebung und Verordnung von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege recherchiert werden.
(Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kobinet)
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