Gehörlose Menschen haben auch im Alltag Anspruch auf Teilhabe
Mit Dolmetscherin zur Museumsführung: Das Sozialgericht Berlin (SG Berlin) hat am 17. Oktober 2025 entschieden, dass ein Anspruch auf Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher keinen besonderen Anlass braucht. Vielmehr bestehe auch bei allgemeinen Erledigungen des Alltags, z. B. kulturellen Veranstaltungen oder erforderlichen Vorsprachen bei Banken, ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe (Az.: S 195 SO 2156/23).
Die berufstätige Klägerin aus Charlottenburg-Wilmersdorf ist gehörlos. Im April 2023 beantragte sie beim Sozialamt ihres Bezirkes Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, konkret für Gebärdensprachdolmetscherdienste. U. a. trug sie vor, hierauf nicht nur bei Arztbesuchen und Behördengängen angewiesen zu sein, sondern beispielsweise auch bei Beratungsgesprächen auf der Bank oder bei der Teilnahme an Führungen oder Vorlesungen.
Das beklagte Sozialamt lehnte den Antrag im Juli 2023 mit der Begründung ab, dass Leistungen zur Förderung der Verständigung nur aus besonderem Anlass erbracht würden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Im November 2023 erhob die Klägerin Klage vor dem SG Berlin.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2025 hat die 195. Kammer des SG Berlin der Klage nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Die Klägerin habe nicht nur aus besonderem Anlass Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscherleistungen, sondern auch im Alltag, und zwar im angemessenen Umfang von 8 Stunden im Monat. Die Dolmetscherdienste seien notwendig, um der Klägerin einen selbstbestimmten Alltag und die Gestaltung sozialer Beziehungen und Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen.
Der Anspruch ergebe sich aus § 78 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX (Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen). Danach würden Leistungen für Assistenz zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags erbracht. Diese beinhalteten auch die Verständigung mit der Umwelt bei allgemeinen Erledigungen des Alltags. Der Umstand, dass § 82 SGB IX ausdrücklich Hilfen durch Gebärdendolmetscher vorsehe, um Berechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen, schließe die Anwendung von § 78 nicht aus.
Auf die Gesetzesbegründung ging das SG Berlin explizit ein: Der Gesetzgeber selbst habe Gebärdensprachdolmetscherdienste nicht nur für besondere Anlässe vorgesehen, sondern ausgeführt, dass für die Bewältigung des Alltags auch Leistungen der Assistenz nach § 78 in Betracht kommen. Ebenso habe das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gemeint, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam angegriffen werden.
Zur Pressemitteilung des SG Berlin
(Quelle: Sozialgericht Berlin)
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