GKV-Spitzenverband legt Empfehlungen zur Förderung von Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Pflegebedarf vor
Auf der Grundlage von § 123 Abs. 3 SGB XI hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung und den Ländern Empfehlungen über die Ziele, Inhalte und Voraussetzungen sowie die Fördermodalitäten der gemeinsamen „Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier“ beschlossen. Durch die Förderung sollen Pflegebedürftige, Angehörige und ähnlich Nahestehende unterstützt werden.
Mit Blick auf den demografischen Wandel und den Fachkräftemangel in der Pflege sind Anpassungen der Organisationsstrukturen für eine adäquate, pflegerische Versorgung notwendig. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) § 123 SGB XI neu geregelt. In den Jahren 2025 bis 2028 stellen die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung für die Modellvorhaben nach § 123 SGB XI bis zu 30 Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Hinzu kommt eine Kofinanzierung auf Länder- bzw. kommunaler Ebene. Insgesamt stehen 60 Millionen Euro im Kalenderjahr zur Verfügung. Der GKV-Spitzenverband ist auch der Spitzenverband der Pflegekassen.
Das Papier des GKV-Spitzenverbands bestimmt nun gemäß § 123 SGB XI
- was die Ziele und der Inhalt der Förderung sind,
- welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Förderung gewährt wird,
- für welche Dauer die Förderung gewährt wird,
- wie die Förderung durchgeführt wird,
- nach welchem Verfahren die Fördermittel vergeben, ausgezahlt und abgewickelt werden,
- welchen Anforderungen die Einbringung von Zuschüssen der kommunalen Gebietskörperschaften als Personal- oder Sachmittel mit Zweckbindung genügen müssen, sowie wie im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Nutzung von Mitteln und Möglichkeiten der Arbeitsförderung zweckentsprechend eingesetzt werden kann, und
- wie die Zwischen- und Abschlussberichte der wissenschaftlichen Begleitung dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zugehen.
Die Förderung der Modellvorhaben ist auf maximal vier Jahre beschränkt. Förderfähig können folgende Modellvorhaben sein:
- Erleichterung der Situation der Menschen mit Pflegebedarf, ihrer Angehörigen und Nahestehenden
- Verbesserung des Zugangs zu Pflege- und Unterstützungsangeboten
- Positive Beeinflussung der Anzahl Pflegebedürftiger
- Deckung des Fachkräftebedarfs und Aufbau ehrenamtlicher Strukturen
- Unterstützung einer bedarfsgerechten integrierten Sozialplanung
- Auf- und Ausbau sowie Stabilisierung von Unterstützungs- und Entlastungsstrukturen für sogenannte „Pflegearrangements“
- Entwicklung innovativer Konzepte zur Stärkung der gesellschaftlichen Solidarität
- Digitale Vernetzung der Pflegeangebote
Die Empfehlung ist am 18. November 2024 in Kraft getreten. Die Landesverbände der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, die "auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen und ihrer Angehörigen", die Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege und andere waren zuvor angehört worden.
(Quelle: Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Der Paritätische Wohlfahrtsverband)
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