01.12.2025 Sonstige Veröffentlichungen

Gutachten zur Beschäftigung von Angehörigen durch Leistungserbringer im Recht der Eingliederungshilfe

Angehörige und nahestehende Personen dürfen von der Möglichkeit, als Beschäftigte eines Leistungserbringers entgeltlich Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen zu erbringen, nicht ausgeschlossen werden. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten des Juristen Prof. Dr. Roland Rosenow im Auftrag der Assistenzgenossenschaft Bremen geG. vom November 2025.

Träger der Eingliederungshilfe machen den Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 125 SGB IX in der Praxis häufig von einer Klausel abhängig, die es dem Leistungsbringer verbietet, Angehörige, Freunde oder Nachbarn von Klientinnen und Klienten als Beschäftigte einzusetzen. Das vorgelegte Rechtsgutachten hat diese Haltung auf Trägerseite untersucht und legt dar, warum sie aus Gutachtersicht nicht haltbar ist. Zugleich befasst sich das Gutachten mit dem Verhältnis der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB IX zur arbeitsrechtlichen Frage nach der tariflichen Eingruppierung der Beschäftigten des Leistungserbringers.

Die Gutachtenfragen lauten:

  1. Kann im Rahmen eines Leistungsvertrags der Leistungsträger einzelne konkrete tarifliche Einstufungen vorgeben oder verletzt dieses den tarifrechtlichen Gestaltungsspielraum des Leistungserbringers?
     
  2. Verstößt die Beschäftigung von Angehörigen und Nahestehenden durch den Leistungserbringer gegen das Leistungsrecht im SGB IX, SGB XI oder SGB XII und kann dieses vom Leistungsträger im Rahmen des Vertragsrechts untersagt werden?

Das Gutachten kommt zu folgenden Ergebnissen:

  1. Eine Klausel in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB IX, nach der der Leistungserbringer seine Beschäftigten zu deren Lasten abweichend von einem Tarifvertrag eingruppiert, wäre nichtig.
     
  2. Ebenso wenig kann in einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung wirksam vereinbart werden, dass es dem Leistungserbringer nicht erlaubt ist, Angehörige oder Nahestehende eines Klienten für diesen einzusetzen. Einer solchen Vereinbarung stünden Vorschriften des Rechts der Eingliederungshilfe entgegen (§ 53 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB X), was Nichtigkeit zur Folge hätte. 
     

Das Gutachten als PDF zum Download (1,1 MB, barrierefrei)

(Quelle: Roland Rosenow, March)


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