11.09.2026 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Handicap International: Inklusion und Diskriminierungsschutz im Asylverfahren

Asylverfahren in Deutschland sind häufig nicht bedarfsgerecht ausgestaltet – so die Erfahrung von Handicap International (HI). Vor diesem Hintergrund hat der Verband die Publikation „Inklusion und Diskriminierungsschutz im Asylverfahren“ herausgegeben. Sie beschreibt, wie das Asylrecht im Einklang mit der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auszulegen und anzuwenden ist. HI möchte damit eine Grundlage bieten, auf der Behörden, Anwaltschaft, Richterschaft und Beratungsstellen die Bedarfe und Lebensrealitäten von Menschen mit Behinderungen im Asylverfahren angemessen erfassen können.

Den Ausgangspunkt bilden die für das Asylverfahren relevanten Vorgaben der UN-BRK. Darauf aufbauend haben Sophia Eckert (LL.M.), Referentin politische Arbeit Flucht und Migration im HI-Programm Crossroads, und der Jurist Philip Rusche die Verfahrensgarantien im reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) und die Schutzformen im Lichte der UN-BRK analysiert. Crossroads ist ein Programm des Handicap International e. V. an der Schnittstelle Flucht, Migration und Behinderung.

Aus der Untersuchung leiten die Autorin und der Autor zentrale Empfehlungen für die Begleitung und Vertretung von Menschen mit Behinderungen und die Entscheidungen in deren Asylverfahren ab:

  1. Eine Behinderung sollte im Asylverfahren frühzeitig geltend gemacht werden, um den Schutzbereich der UN-BRK zu eröffnen. Der Behinderungsbegriff der UN-BRK erfasst auch psychische und traumaassoziierte Beeinträchtigungen sowie chronische Erkrankungen. Entscheidend dabei sind nicht Diagnose oder Art der Beeinträchtigung, sondern Dauer, Chronizität und die Wechselwirkung mit umwelt- und einstellungsbezogenen Barrieren. „Erkennen Behörden Behinderungen im Screening-, Aufnahme- und Asylverfahren nicht, sollte auf Korrektur gedrungen und stets möglichst frühzeitig eine Feststellung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt erwirkt werden“.
     
  2. Asylverfahren müssen die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. Notwendig für ein diskriminierungsfreies Asylverfahren seien angemessene Vorkehrungen, etwa geschulte Ansprechpersonen, Gebärdensprachmittlung in der von den Antragstellenden verwendeten Gebärdensprache, barrierefreie Bescheide oder Informationen in einfacher oder Leichter Sprache. Dabei bezieht sich HI auf die Verfahrensgarantien der Asylverfahrens­­verordnung (AsylVfVO), die UN-BRK und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG).
     
  3. Behinderungsspezifische Verfolgungsgründe seien als Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ernst zu nehmen. Typische Verfolgungshandlungen könnten Gewalt, Zwangsbehandlung, Freiheitsentzug, Entrechtung oder ein kumulativer Ausschluss von Bildung, Arbeit, Unterstützung und gesellschaftlicher Teilhabe sein. Zugleich dürften Menschen mit Behinderungen nicht auf ihre Behinderung reduziert werden; auch andere Verfolgungsgründe seien stets in die Prüfung einzubeziehen.
     
  4. Ein behinderungsspezifisches Verständnis unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 15 UN-BRK wird als maßgeblich für eine Gefahrenbewertung erachtet: „Bei der Prüfung des subsidiären Schutzes und nationaler Abschiebungsverbote müssen nicht nur akute medizinische Notlagen, sondern auch der Ausschluss von Teilhabe, der Verlust autonomer Lebensführung, die fehlende Zugänglichkeit, Stigmatisierung und Diskriminierung im Zielland berücksichtigt werden.“
     
  5. Bei unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sollte die Verbindung zu Diskriminierung nach Art. 2 und 5 UN-BRK stärker berücksichtigt werden. Wo staatliches Handeln oder Unterlassen, strukturelle Exklusion oder diskriminierende Leistungsverweigerung Menschen mit Behinderungen in menschenunwürdige Lebensumstände bringen, komme nicht nur ein Abschiebungsverbot, sondern auch subsidiärer Schutz in Betracht.
     
  6. Schließlich sollten behinderungsspezifische Bedarfe und die tatsächliche Verfügbarkeit von Nachteilsausgleich, Unterstützung und ggf. Behandlung im Zielstaat frühzeitig, konkret und möglichst umfassend dokumentiert werden. Neben Diagnosen seien die konkreten Auswirkungen auf die Kommunikation, Mobilität, unabhängige Lebensführung, Teilhabe, gleichberechtigte Lebensführung, Bildung, Arbeit und Versorgung der Person darzulegen. Dies sei zentral für die Prüfung eines ernsthaften Schadens im Sinne des subsidiären Schutzes und eines Abschiebungsverbots.

Rechtsgutachten: Inklusion und Diskriminierungsschutz im Asylverfahren

(Quelle: Handicap International e. V. – Crossroads)


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