12.12.2025 Verwaltung, Verbände, Organisationen
Hilfsmittel leichter bekommen
Eine Gesetzesänderung im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) vom 25. Februar 2025 sieht vor, die Hilfsmittelversorgung für Menschen mit Behinderungen, die eine Verordnung aus spezialisierten Einrichtungen vorlegen, zu beschleunigen. Zur Umsetzung dieser Neuregelung hat das Aktionsbündnis bedarfsgerechte Heil- und Hilfsmittelversorgung im Dezember 2025 einen Sachstand erarbeitet und lädt zum Austausch darüber ein.
Nach der Vorschrift in § 33 Abs. 5c SGB V, die mit dem GVSG eingeführt wurde, wird die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels vermutet, wenn es innerhalb der letzten drei Wochen vor Antragstellung von einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem Medizinischen Zentrum für Erwachsene mit Behinderungen (MZEB) empfohlen wurde, in dem die Versicherten behandelt werden. Damit entfällt für Krankenkassen bei Vorliegen einer SPZ-/MZEB-Verordnung die medizinische Prüfung, außer bei offensichtlichen Zweifeln (z. B. unwirtschaftliche Mehrfachversorgung).
Fragen zur Umsetzung dieser Neuregelung im Alltag wurden im Anschluss in sogenannten „Round Tables“ und Gesprächen mit den beteiligten Akteuren erörtert. Das Aktionsbündnis bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung hat nun zum aktuellen Sachstand ein „How to Handle § 33 Abs. 5c“-Papier vorgelegt und schreibt: „Wenn dieser als Konsens gelten könnte, würde der Versorgungsprozess deutlich erleichtert und die Intention des Gesetzgebers unterstützt.“ Das Bündnis ist für Anregungen und Diskussionen offen.
Mit den Ausführungen will das Bündnis aufzeigen, wie alle beteiligten Akteure bei der Hilfsmittelversorgung, inklusive der Familien, ressourcenschonend und effizient miteinander die benötigten Informationen austauschen können, um die richtigen Hilfsmittel zum richtigen Zeitpunkt und ohne bürokratische Belastungen zu denjenigen zu bringen, die sie benötigen. Für Versicherte und Angehörige wird z. B. empfohlen, frühzeitig kommende Bedarfe im SPZ oder MZEB anzusprechen und Gründe für die Notwendigkeit des Hilfsmittels zu erläutern sowie ggf. Erprobungsberichte bereitzustellen. Die Verordnungen der Einrichtungen wiederum müssen den Anforderungen der Hilfsmittelrichtlinie entsprechen, z. B. als qualifizierte Verordnung (QVO) und mit klaren Produktbezeichnungen oder ggf. den Hilfsmittelnummern.
Das Papier ist als juristisch kommentierte Langform verfügbar sowie in einer einfach formulierten Kurzform mit Ratschlägen zu dem, was zu tun (Dos) oder zu lassen (Don'ts) wäre:
- How to Handle § 33 Abs. 5c (Langfassung für Fachleute)
- Hilfsmittel leichter bekommen (Kurzform)
Weitere Informationen:
(Quelle: Aktionsbündnis bedarfsgerechte Heil- und Hilfsmittelversorgung)
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