06.02.2026 Rechtsprechung

Kein Anspruch auf Nachteilsausgleich für chronisch erkrankten Referendar

Bei Konzentrationsschwierigkeiten, schneller Ermüdung und erhöhtem Regenerationsbedarf infolge einer Autoimmunerkrankung ist in Klausuren zum zweiten Juristischen Staatsexamen kein Nachteilsausgleich zu gewähren. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden begründete dies in seinem Beschluss am 29. April 2025 (Aktenzeichen 7 L 819/25.WI) damit, dass diese Beeinträchtigungen Kernkompetenzen betreffen, die prüfungsrelevant sind.

Der Antragsteller hat seit frühester Kindheit eine autoimmune Hepatitis und ist in Dauerbehandlung u. a. mit Immunsuppressiva. Dadurch und durch die Therapie ergeben sich in unterschiedlicher Ausprägung eine verminderte Konzentrationsleistung, schnelle Ermüdbarkeit und erhöhter Regenerationsbedarf. Der Rechtsreferendar beantragte die Einräumung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Verlängerung der Schreibzeit für die anstehenden Klausuren des zweiten Staatsexamens. Er hatte bereits im ersten Versuch des Examens einen Nachteilsausgleich beantragt, der jedoch abgelehnt wurde. Im Zweitversuch scheiterte er erneut mit diesem Antrag.

Das Justizprüfungsamt begründete die Ablehnung damit, dass ein Nachteilsausgleich nur in Betracht käme, wenn die auszugleichende Beeinträchtigung lediglich die technische Umsetzung der im Rahmen der Prüfung unter Beweis zu stellenden Fähigkeiten betreffe, nicht aber die Fähigkeiten selbst. Im juristischen Staatsexamen werde aber neben dem erforderlichen Fachwissen auch die Fähigkeit abgeprüft, dieses unter Zeitdruck auf einen konkreten Fall anzuwenden und eine gegliederte und nachvollziehbare Lösung zu entwickeln. Der Begrenzung der Bearbeitungszeit komme dabei eine wesentliche Bedeutung zu. Zudem wertete die Prüfungsbehörde die Erkrankung des Antragstellers als ein „Dauerleiden“, das seine Leistungsfähigkeit dauerhaft präge, nicht durch Hilfsmittel ausgeglichen werden könne und sein normales Leistungsbild bestimme, das eben im Rahmen der Prüfung unter Beweis gestellt werde.

In seinem Antrag auf Eilrechtsschutz beschrieb der Referendar u. a. das dynamische Krankheitsbild, mit nicht prognostizierbaren schubweisen Auswirkungen. Dazu brachte er auch die Teilhaberichtlinien für schwerbehinderte Kandidatinnen und Kandidaten in der zweiten juristischen Staatsprüfung aus der Website des Justizprüfungsamts vor. Aufgrund seiner chronischen Erkrankung falle er unter die Personengruppe der schwerbehinderten Menschen und sei als Beamter auf Widerruf auch Beschäftigter im Sinne der Teilhaberichtlinien. Zusätzlich machte er deutlich, dass die chronische Erkrankung seine Examensvorbereitung und den Vorbereitungsdienst extrem beeinflusst habe. Dies müsse in der Frage des Nachteilsausgleichs berücksichtig werden.

Nachteilsausgleich nicht zulässig

Das VG Wiesbaden lehnte den Antrag auf Eilrechtsschutz ab und folgte der Ansicht der Prüfungsbehörde. Für die Gewährung von Nachteilsausgleich müsse eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einem Bereich vorliegen, der nicht Prüfungsgegenstand ist. Die Prüfungsbehörde habe daher zu ermitteln, welche Fähigkeiten in der konkreten Prüfung „abgefragt“ bzw. „abgerufen“ werden. Defizite hinsichtlich dieser Fähigkeiten dürfen nicht im Wege des Nachteilsausgleichs ausgeglichen werden. Betreffen die Defizite aber Fertigkeiten, die lediglich für den praktischen Nachweis einer geprüften Fähigkeit erforderlich sind, muss das Prüfungsamt die Prüfungsbedingungen für alle Prüflinge gleich gestalten, was einen Ausgleich je nach Umständen erforderlich machen kann.

Gemessen hieran sei ein Nachteilsausgleich für die vom Antragsteller befürchteten, nicht vorhersehbaren Leistungseinschränkungen infolge seiner Autoimmunhepatitis nicht zulässig, so das VG Wiesbaden. Die Aufsichtsarbeiten dienen gemäß § 48 Abs. 2 JAG der Feststellung, ob der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen. Die zeitliche Begrenzung und damit das Erfordernis zügigen Arbeitens stellten sich demnach als wesentliche Prüfungsvorgabe, die Fähigkeit zum zügigen Arbeiten demnach als prüfungsrelevante Fähigkeit dar.

Das Gericht verwies außerdem darauf, dass es in Hessen keine einfach- oder untergesetzliche Rechtsgrundlage für Nachteilsausgleiche gibt; ein Anspruch wird unmittelbar aus dem durch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vermittelten Anspruch auf prüfungsrechtliche Chancengleichheit abgeleitet. Im konkreten Fall sah das Gericht jedoch keine ausreichende Begründung für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs.

Die ausführliche Begründung ist unter folgendem Link abrufbar:
Beschluss des VG Wiesbaden

(Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden)

Zu diesem Beschluss ist im Verfassungsblog ein Beitrag erschienen von Dr. Anna-Miria Fuerst: Gute Behinderungen ins Töpfchen, schlechte ins Kröpfchen: Prüfungsrechtliche Nachteilsausgleiche im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, VerfBlog, 2026/2/12, zum Beitrag im Verfassungsblog.


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