21.05.2019 Rechtsprechung

Kein Schadensersatz eines schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

Sind Arbeitgeber schadensersatzpflichtig, wenn sie die Zustimmung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme verweigern? Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist dies dann nicht der Fall, wenn begründete Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans bestehen (Urteil vom 16. Mai 2019, Az. 8 AZR 530/17).

Ein schwerbehinderter Kläger hatte seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz für einen Verdienstausfall verklagt, weil dieser einen ersten Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung abgelehnt hatte. Erst ein zweiter Antrag war erfolgreich. Die  stufenweise Wiedereingliederung wurde somit rund zwei Monate später durchgeführt und der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt, erst ab dem 7. März 2016, wieder voll arbeitsfähig. Der Kläger forderte von seinem Arbeitgeber Ersatz für die entgangene Vergütung, die er mit dem ersten Plan erzielt hätte.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht gab der Berufungsklage des Klägers im Wesentlichen statt. Die Revision der beklagten Stadt hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Die Richter urteilten, dass die beklagte Stadt nicht verpflichtet war, den Kläger gemäß dem zuerst vorgelegten Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (a. F.) können Arbeitgeber zwar verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass sie den/die Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigen. Im Fall des Klägers lägen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan verweigern durfte.

Aufgrund einer Beurteilung der Betriebsärztin hatte die begründete Befürchtung bestanden, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde. Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans ließen sich auch nicht bis zum vorgesehen Beginn der Maßnahme ausräumen.

Weitere Informationen

Pressemitteilung des BAG vom 16. Mai 2019


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.

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(Quelle: Bundesarbeitsgericht)


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