24.06.2019 Rechtsprechung
Kein Theaterbesuch mit Assistenzhund bei Sicherheitsbedenken
Zur Erfüllung von Sicherheitsmaßnahmen kann es im Theater sachlich gerechtfertigt sein, den Einlass mit Assistenzhund zu verwehren. Diese Auffassung vertritt das Amtsgericht (AG) München und hat mit Urteil vom 13. August 2018 eine Klage wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegen den Betreiber eines Münchener Theaters abgewiesen (Az. 191 C 24919/16).
Die Klägerin ist zu 70 Prozent schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Am 8. Oktober 2016 wollte sie gemeinsam mit ihrer Begleitperson und in Begleitung ihres Assistenzhundes die Vorstellung eines Musicals in einem Münchner Theater besuchen. Dort wurde sie darauf hingewiesen, dass Hunde im Zuschauerraum nicht erlaubt seien. Bei ihrem Assistenzhund handelt es sich um einen trainierten und ausgebildeten Epilepsiewarnhund, der eventuelle Krampfanfälle der Klägerin, die durch Flackerlicht und/oder laute Musik während der Musicalvorstellung hervorgerufen werden können, anhand ihrer Geruchsveränderung etwa drei bis fünf Minuten im Voraus wahrnehmen und durch Berühren bzw. Kratzen mit der Pfote rechtzeitig anzeigen soll. Der Klägerin wurde angeboten, den Hund während der Vorstellung in einem Nebenraum unterzubringen. Dies lehnte sie ab und besuchte die Vorstellung nicht.
Die Klägerin hatte den Betreiber des Theaters im Anschluss an das Erlebnis auf Zahlung von 1.000 € an Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verklagt. Die Beklagte verwies darauf, dass es bei den nur im Balkonbereich vorhandenen Rollstuhlplätzen keine ausreichende Möglichkeit gebe, neben oder vor dem Rollstuhl einen Hund zu platzieren. Dies sei zwar hinter dem Rollstuhl grundsätzlich möglich, allerdings wäre dann der Durchgangsbereich des Zuschauerraums und der Fluchtweg blockiert. Der dort liegende Hund sei im Evakuierungsfall ein überraschendes Hindernis und eine Sturzgefahr für andere Zuschauer und Darsteller, die sich in diesem Stück auch im Zuschauerraum, insbesondere in der Nähe der Rollstuhlplätze, bewegen würden. Eine andere Platzierung des Hundes im Zuschauerraum sei nicht möglich gewesen, insbesondere auch da die Klägerin nach eigener Aussage den Hund in ihrer unmittelbaren Nähe benötige.
Die zuständige Richterin am AG befand, dass die Klägerin zwar glaubhaft dargelegt habe, dass der Hund stets in ihrer unmittelbaren Nähe erforderlich sei, um eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Benachteiligung sei jedoch zur Erfüllung von Sicherheitsmaßnahme sachlich gerechtfertigt. Tragendes Argument sei, dass der Hund am Tag der Vorstellung in unmittelbarer Nähe des Rollstuhls keinen Platz hätte finden können, ohne eine Gefährdung oder Behinderung anderer Besucher oder anderer sich im Zuschauerraum aufhaltender Personen darzustellen. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen für die Klägerin, wie z. B. eine Umsetzung, seien nicht in Betracht gekommen.
Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.
Weitere Informationen
Zur Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 21.06.2019
(Quelle: Amtsgericht München)
Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.
Entscheidungen zum Rehabilitations- und Teilhaberecht finden sich auch in der
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