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"Behinderte Mädchen und Jungen haben einen menschenrechtlichen Anspruch auf ein sinnvolles Bildungsangebot im allgemeinen Bildungssystem", sagt Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention unter Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention. Das Recht auf inklusive Bildung müsse in den Bundesländern deshalb stärker beachtet werden.
Diesen Standpunkt vertritt die Monitoring-Stelle in einer aktuellen Stellungnahme zum Recht auf inklusive Bildung und dessen Bedeutung für die behördliche und gerichtliche Praxis. Darin bemängelt sie insbesondere den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (7 B 2763/09) vom 12.11.2009: Dem Gericht sei es nicht gelungen, die Behindertenrechtskonvention in allen Teilen richtig darzustellen und ihre Stellung und Bedeutung innerhalb der deutschen Rechtsordnung angemessen zu würdigen.
Auch im Schuljahr 2010/2011 sei in Deutschland der Zugang zur allgemeinen Schule für behinderte Kinder nicht selbstverständlich. "Es darf nicht sein, dass Betroffene gegen ihren Willen vom allgemeinen Schulsystem ausgeschlossen bleiben", betont Aichele in der entsprechenden Pressemitteilung.
"Es ist ein strukturelles Problem, dass Behörden und Gerichte noch zu wenig über die Stellung und die Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention wissen", erklärte Aichele. Gemäß der Konvention seien sie dazu verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu ergreifen, um behinderten Kindern und Jugendlichen einen diskriminierungsfreien Zugang zum allgemeinen Bildungssystem zu gewähren. Sollten Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkommen, könne dies gerichtlich überprüft werden.
Die unabhängige Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention wurde im Mai 2009 am Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin eingerichtet. Ihre Aufgabe ist es, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern und die Umsetzung der Konvention zu überwachen.
(Quelle: Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention)
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