08.11.2016 Politik

Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum BTHG

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz, BTHG) war am 7. November 2016 Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales beim Deutschen Bundestag in Berlin. Dabei forderten die anwesenden Expertinnen und Experten Korrekturen bei wesentlichen Regelungsbereichen.

In der gut zweistündigen Sitzung unter der Leitung von Kerstin Griese (SPD) kamen zahlreiche Expertinnen und Experten zu Wort, die das Vorhaben, die Eingliederungshilfe aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe herauszulösen grundsätzlich begrüßten. Zuspruch fanden dabei z.B. auch die Einführung eines Budgets für Arbeit oder die Bündelung von Reha-Leistungen.

Deutliche Kritik erhielt hingegen u.a. die geplante Regelung, den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe von Einschränkungen in fünf von neun im Gesetz definierten Lebensbereichen abhängig zu machen. Mehrere Verbände forderten die Verankerung des bisher geltenden Prinzips „ambulant vor stationär“ im BTHG und sprachen sich gegen den Vorrang von Pflegeleistungen gegenüber Eingliederungsleistungen aus.

Das sogenannte „Poolen“ von Leistungen, also deren Gewährung als gemeinsame Leistung für Gruppen, erhielt sowohl Zustimmung als auch Ablehnung.

Auf der Webseite des Deutschen Bundestags sind das Wortprotokoll, die Aufzeichnung der Anhörung, die Stellungnahmen der Sachverständigen und weitere Informationen zu finden:

Informationsseite des Deutschen Bundestags zur öffentlichen Anhörung am 7. November 2016

Brief von ver.di an die Ausschussmitglieder

Im Vorfeld der Anhörung hatte sich die Gewerkschaft ver.di in einem Brief an die Mitglieder des Ausschusses gewandt. Darin fordert sie die Sicherung des Anhörungsrechts für Schwerbehindertenvertretungen vor Entscheidungen des Arbeitgebers bei schwerbehinderten Beschäftigten. Die Gewerkschaft zitiert in dem Schreiben ein juristisches Kurzgutachten von Prof. Wolfhard Kohte, wonach eine „individualrechtliche Unwirksamkeit bei Verletzung von § 95 Abs. 2 SGB IX ein geeignetes Mittel ist, um dieses Informationsrecht zu stärken und für eine bessere Rechtsdurchsetzung zu sorgen.“

Hinweis: Die zweite und dritte Lesung des BTHG im Bundestag ist für den 2. Dezember 2016 geplant.

(Quelle: Deutscher Bundestag, ver.di)


Kommentare (1)

  1. Dr. Michael Karpf
    Dr. Michael Karpf 11.11.2016
    Die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Oliver Tolmein für die BTHG-Anhörung am 7.11.2016 im BT-Ausschuss für Arbeit und Soziales ist erst mit einigen Tagen Verzögerung veröffentlicht worden(http://bit.ly/2fX63XB). Dr. Tolmein wurde in der Ausschuss-Sitzung zwar mehrfach befragt, jedoch nicht zu den Regelungen der Schwerbehindertenvertretung (SBV). Er bringt in seiner Stellungnahme zum Ausdruck, dass die SBV mit effektiven Handlungsmöglichkeiten ausgestattet werden muss. Durch seine Begründung wird die Darstellung widerlegt, das Anhörungsrecht der SBV sei bereits effektiv gesichert. Schließlich kommt Dr. Tolmein zu folgender Empfehlung:

    "Hinsichtlich personeller Maßnahmen einschließlich der Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes muss der Schwerbehindertenvertretung eine stärkere Rechtsstellung eingeräumt werden (so fordert es auch der Bundesrat zu § 178 SGB 9 n.F.). Entscheidungen des Arbeitgebers, die schwerbehinderte Menschen betreffen und ohne die Information und Anhörung der SBV beschlossen wurden, sollten erst wirksam werden, wenn die Beteiligung nachgeholt wurde."

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