22.04.2025 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Das Projekt „Meine Rechte durchsetzen!“

Der juristische Weg über Verbände zu klagen, soll stärker genutzt werden, um Menschen mit Behinderungen zu ihrem Recht zu verhelfen. Dafür setzt sich das Zentrum für selbstbestimmtes Leben Norddeutschland e. V. (ZSL Nord e. V.) mit dem Projekt „Meine Rechte durchsetzen“ ein. Das ZSL Nord e. V. geht auf Selbstvertretungsorganisationen in ganz Deutschland zu, um sie mit dem Klagerecht der Verbände nach § 85 SGB IX vertraut zu machen, damit sie die Rechte von Menschen mit Behinderungen, wenn nötig, vor Gericht einklagen können. 

Die juristische Grundlage für eine Klage bildet § 85 SGB IX. Er ermöglicht es Selbstvertretungsorganisationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu klagen:

§ 85 SGB IX: Klagerecht der Verbände

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind.

Das ZSL Nord hat für Menschen mit Behinderungen in Norddeutschland im Rahmen des Projekts „Meine Rechte durchsetzen“ bereits mehrfach diese Möglichkeit genutzt und Klagen angestrengt bzw. erfolgreich im Sinne der Betroffenen abgeschlossen. Das Angebot wird von den Stellen der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) im Norden kommuniziert. In dem Projekt beraten Menschen mit Behinderungen andere Menschen mit Behinderungen. Sie erklären juristische Grundlagen, gehen gemeinsam zum Gericht. „Dadurch, dass die Betroffenen aktiv an dem Klageprozess beteiligt werden, können sie ein ganz anderes Selbstverständnis von sich selbst und ihren Rechten als Menschen mit Behinderungen entwickeln“, heißt es auf der Website des Projekts.

Juristische Expertise und Austausch

Während die Rechtsberatung auf Landesebene stattfindet, hat das Projekt bundesweit das Ziel, Selbstvertretungsorganisationen auf die Möglichkeit des § 85 aufmerksam zu machen. „Die Klagemöglichkeit nach § 85 ist nahezu unbekannt und wurde bisher kaum genutzt“, erklärt Projektleiter Heiner Popken (LL. M.), Rechtsanwalt und Peer Counselor (Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V., ISL). Häufig fehle es den Organisationen der Selbsthilfe auch an Ressourcen. Ein Arbeitskreis soll Mitarbeitende der Selbstvertretungsorganisationen zusammenbringen, die sich auf diesem Wege für die Rechte von Menschen mit Behinderungen einsetzen wollen, und diese unterstützen: „In den regelmäßigen Treffen des Arbeitskreises entwickeln wir juristische Expertise und tauschen uns zu aktuellen rechtlichen Entwicklungen aus“, so Popken. Klagen zu ausgewählten Fällen könnten hier gemeinsam erarbeitet werden. Darüber hinaus bilde der Arbeitskreis auch einen Rahmen für Fortbildungen, Diskussionen oder Gastvorträge. „Mit unserem Plan auf überregionaler Ebene wollen wir erreichen, dass Selbstvertretungsorganisationen bundesweit die Klagemöglichkeit nach § 85 SGB IX kennen und der Weg so selbstverständlicher wird. Unsere Vorgehensweise kann als Modell von anderen Bundesländern genutzt werden.“

Die „eingeschränkte“ oder „kleine“ Verbandsklage“ nach § 85 SGB IX unterscheidet sich von der Verbandsklage nach § 15 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), die vor allem den Bereich der Barrierefreiheit betrifft und noch einmal strengere Auflagen zu erfüllen hat. Das Klagerecht der Verbände nach § 85 SGB IX ist anwendbar für alle Rechte, die das SGB IX betreffen.

Das Projekt wird von „Aktion Mensch“ gefördert. Es läuft noch bis zum 31. Dezember 2026.

Zur Projektseite „Meine Rechte durchsetzen!"

(Quelle: Zentrum für selbstbestimmtes Leben Norddeutschland e. V.)


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