02.04.2026 Rechtsverordnungen, Richtlinien, weitere Regelungen

Referentenentwurf für ein Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat Ende März 2026 einen Referentenentwurf für ein Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe vorgelegt. Der Entwurf setzt u. a. die dritte Stufe des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) um: Ab 2028 sollen Leistungen der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen unter dem Zuständigkeitsbereich der Kinder- und Jugendhilfe verankert werden.

Ziel des KJSG ist es, alle Leistungen, die junge Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen zur Teilhabe benötigen, als Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) inklusiv auszugestalten und in einem dreistufigen Verfahren bis 2028 zusammenzuführen. Maßstab für die Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe ist u. a. das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK).

Nach einem Beteiligungsprozess war im September 2024 der Referentenentwurf zur Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe vorgelegt worden, mit dem die Weichen für die Umsetzung der dritten Reformstufe gestellt werden sollten. Dieser war aufgrund des Bruchs der Ampelkoalition nicht weiter verfolgt worden. Der nun vorgelegte Gesetzentwurf für ein Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) sieht im Bereich der Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen für junge Menschen mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe („Inklusive Lösung“) folgende Änderungen vor (Auszug aus dem Entwurf):

  • Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und kognitiven Behinderungen werden vom SGB IX ins SGB VIII überführt. Der Kreis der Leistungsberechtigen und der Umfang der Leistungen werden dabei beibehalten.
  • Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen werden als Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe zusammengeführt. In diesem gemeinsamen Rahmen beruhen Hilfe zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen. Im Rahmen zweier unterschiedlicher offener Leistungskataloge werden typische Arten von Leistungen der Hilfe zur Erziehung und von Leistungen der Eingliederungshilfe beschrieben.
  • Grundsätze und Anforderungen, die bei der Planung im Einzelfall für Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe gleichermaßen gelten, werden in einheitlichen Regelungen für eine Hilfe- und Leistungsplanung zusammengeführt. Spezifische Anforderungen, die bei der Hilfe- und Leistungsplanung im Kontext der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Rehabilitationsträger zu beachten sind, werden gesondert geregelt.
  • Die Länder können regeln, dass überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts zuständig bleiben für Leistungen der Eingliederungshilfe.
  • Die Kostenheranziehung zu Leistungen im SGB VIII wird vereinheitlicht.

Für rund 320.000 Eingliederungshilfe beziehende Kinder und Jugendliche mit Sinnesbeeinträchtigungen, kognitiven oder körperlichen Behinderungen, und in Teilen auch mit einer Pflegebedürftigkeit, bedeuten die geplanten Neuregelungen einen Zuständigkeitswechsel des Rehabilitationsträgers. Darüber hinaus umfasst der Gesetzesentwurf Regelungen zum Bürokratieabbau, zur Unterbringung von Pflegekindern in Pflegefamilien, zu personellen Anforderungen in den (Landes-)Jugendämtern, zum Schutz junger Menschen vor der Gefahr missbräuchlichen Alkoholkonsums sowie Ergänzungen, die infrastrukturelle Angebote betreffen. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat die geplanten Änderungen in einer Synopse gegenübergestellt.

Anleitung und Begleitung in Kita, Schule und Hochschule

Bildungsassistenz wird als ein Infrastrukturangebot definiert („Pooling“), das von der Kinder- und Jugendhilfe gemeinsam mit den für Schule und Hochschule zuständigen Behörden zu planen ist. Der individuelle Rechtsanspruch auf Anleitung und Begleitung in Kindertageseinrichtungen, Schulen oder Hochschulen im Rahmen von Eingliederungshilfe (oder Hilfe zur Erziehung) soll durch Bildungsassistenz erfüllt werden. Kann dem Bedarf eines Kindes oder Jugendlichen nur durch eine zur Seite gestellte Anleitung und Begleitung entsprochen werden, besteht ein Anspruch auf diese Einzelhilfe.

Zum Referentenentwurf und zur Synopse auf der Website des DIJuF

(Quelle: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht)


Kommentare (1)

  1. Winfried Schürmann
    Winfried Schürmann 05.04.2026
    Gegen eine Regelung, dass die Länder regeln können, dass überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts zuständig bleiben für Leistungen der Eingliederungshilfe. Bei Pflegekindern sind dann zu viele Beteiligte im Boot und keiner übernimmt die Verantwortung. Alles beim örtlichen Jugendamt.

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