23.01.2025 Daten, Fakten, Statistiken

Regelhafter Anstieg der Ausgleichsabgabe

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert auf seiner Homepage über Änderungen, die zum Beginn bzw. im Laufe des Jahres 2025 im Zuständigkeitsbereich des BMAS wirksam werden. Im Bereich der Teilhabe und Belange von Menschen mit Behinderungen ändert sich u. a. die Ausgleichsabgabe regelhaft entsprechend der definierten Bezugsgröße.

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze an Menschen mit einer Schwerbehinderung zu vergeben. Andernfalls müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese verändert sich aufgrund der sogenannten Dynamisierungsregelung (§ 160 Absatz 3 SGB IX) ab dem 1. Januar 2025. So steigt der Betrag für Arbeitgeber mit mehr als 60 Arbeitsplätzen, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, von bisher 720 € auf 815 € monatlich. Bei Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen sind die Beträge niedriger angesetzt. Das BMAS hat in seiner Meldung eine Übersicht aller Konstellationen zusammengestellt. Die erhöhten Werte sind erstmalig zum 31. März 2026 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 erhoben wird. Eine Sanktionierungsmöglichkeit bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht wurde zum 1.  Januar 2024 abgeschafft.

Die Anpassung der Beträge der Ausgleichsabgabe führt ebenfalls zu einer Anpassung der Höhe der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung gemäß § 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX und der Beträge zur Finanzierung der Interessenvertretungen der Werkstatträte und der Frauenbeauftragten auf Bundesebene (§§ 39 Absatz 4 Satz 1 und 39a Absatz 6 Satz 1 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung – WMVO). Zudem erhöht sich der Betrag, bis zu dem Kinderbetreuungskosten im Rahmen einer Reha-Maßnahme übernommen werden können (§ 74 Absatz 3 Satz 3 SGB IX).

Zur Meldung auf der Website des BMAS           

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)


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