07.12.2023 Rechtsprechung

SG Bremen: Ergänzende Leistungen für Fahrtkosten im Rahmen einer Stufenweisen Wiedereingliederung

Das Sozialgericht Bremen (SG Bremen) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) am 26. Oktober 2023 zur Übernahme von Fahrtkosten im Rahmen einer Stufenweisen Wiedereingliederung verurteilt. Die Stufenweise Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX stelle eine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation i. S. v. § 42 Abs. 1 SGB IX dar. Hiermit einhergehende Fahrtkosten sind gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX zu übernehmen (S 14 R 125/19).

Der im Jahr 1961 geborene Kläger ist Verwaltungsleiter in einem Möbelhaus. Vom 13. September bis zum 11. Oktober 2018 absolvierte er eine stationäre Reha-Maßnahme in Bad Segeberg. Kostenträger war die DRV. Zum Entlassungszeitpunkt war der Kläger arbeitsunfähig. Die Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und den allgemeinen Arbeitsmarkt sei erhalten. Eine Stufenweise Wiedereingliederung wurde in die Wege geleitet und begann am 6. November 2018. Die Beklagte bewilligte Übergangsgeld bis zum Ende der Stufenweisen Wiedereingliederung am 17. Dezember 2018.

Am 13. Dezember 2018 beantragte der Kläger im Rahmen der Wiedereingliederung einen Fahrtkostenzuschuss für 31 Tage für die Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstelle. Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Erstattung der Fahrtkosten nicht möglich sei. Die in § 53 SGB IX aufgeführten Leistungen zur Erstattung der Fahrtkosten beinhalteten nicht die Stufenweise Wiedereingliederung. Die Beklagte sei hierfür nicht zuständig. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.

Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2019. Er bezog sich auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Neuruppin vom 26. Januar 2017 (S 22 R 127/14), wonach Fahrtkosten während einer Wiedereingliederung durchaus als Leistungen nach § 53 SGB IX anzusehen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Stufenweise Wiedereingliederung sei keine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sie gehöre nach § 44 SGB IX zu den Leistungen, die die eigentliche Rehabilitations-Hauptleistung ergänzten. Als ergänzende Leistung zähle die Stufenweise Wiedereingliederung damit dem Wortlaut nach nicht zu den Leistungen, die ihrerseits durch Reisekosten gemäß § 73 SGB IX ergänzt werden könnten.

Mit Blick auf die Zielrichtung einer Leistung

Hiergegen hat der Kläger am 12. April 2019 Klage vor dem SG Bremen erhoben. Das SG Bremen verurteilte die DRV unter Aufhebung ihres Bescheids vom 2. Januar 2019 bzw. des Widerspruchsbescheids, dem Kläger ergänzende Leistungen für Fahrtkosten für die Stufenweise Wiedereingliederung in Höhe von 669,60 Euro zu gewähren.

Die Stufenweise Wiedereingliederung ist in § 44 SGB IX geregelt. Zwar werde sie – wie die Beklagte zutreffend erkannt habe, so das SG Bremen – nicht explizit in § 42 Abs. 2 SGB IX aufgezählt. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um Beispiele („insbesondere“). Der Katalog stelle – entgegen der Beklagtenauffassung – daher keine abschließende Aufzählung dar. Das SG verweist hierzu auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R –, juris Rn. 36. Auch sei für die Beurteilung der Frage, ob eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird, nicht der Leistungskatalog, sondern die Zielrichtung maßgeblich, mit der die Leistung erbracht werde (S 14 R 125/19, juris Rn. 22).

Schließlich überzeugte das Gericht auch nicht der Einwand der Beklagten, dass eine Leistung zur Stufenweisen Wiedereingliederung nur durch solche Leistungen ergänzt werden kann, die explizit auf § 44 SGB IX Bezug nehmen. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus § 71 Abs. 5 SGB IX. Die Kammer verwies insoweit auf die Ausführungen des SG Neuruppin in dessen Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14 – (juris Rn. 32).

Zur Entscheidung auf der Website des SG Bremen

(Quelle: SG Bremen)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.

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Kommentare (3)

  1. Wolfgang
    Wolfgang 24.03.2024
    Zur Rechtsnatur einer StW:
    Zwar hat BAG vom 13.06.2006, 9 AZR 229/05, und in ⇨ PM 39/06 früher mal beiläufig versehentlich angemerkt (obiter dictum), dass StW „Berufliche Rehabilitation“ sei (statt richtig: med. Reha). Das war aber nicht entscheidungstragend und ist daher unbeachtlich laut ständiger BSG-Rechtsprechung, wonach StW eigenständige med. Reha-Leistung.
    www.tinyurl.com/5bkkjpyt
  2. Wolfgang
    Wolfgang 19.12.2023
    Das wegweisende Urteil des SG Bremen, 26.10.2023, S 14 R 125/19, ist rechtskräftig! Die Ablehnung der DRV Bund vom 02.01.2019 erfolgte u.a. mit der vor­ge­scho­be­nen und völlig haltlosen Be­hauptung, wonach DRV Bund angeblich nicht zuständig sei für die Erstattung der Mehr­auf­wen­dun­gen durch Fahrkosten bei StW. Es ist demnach sehr ratsam, sich nicht „abwimmeln“ zu lassen, sondern solchen Ablehnungen der DRV fristgerecht (!) zu wi­der­spre­chen bzw. zu klagen beim Sozial­ge­richt mit Verweis auf dieses stich­hal­ti­ge Urteil. Danach besteht dem Grunde nach Anspruch auf Fahr­kos­ten (nicht bloßes Er­mes­sen!). Auf eine an­er­kann­te Behinderung kommt es nicht an (ebenso z.B. SG Kiel 2016, SG Neuruppin 2017, SG Berlin 2018 - alle rkr.

    Zu­stim­mend u.a. Prof. Dr. Nellissen, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 44 SGB IX. So auch Prof. Dr. Nebe/ Albersmann/ Dittmann, SGb 11/2023, Seite 649-658, Abschnitt VI. Ferner DVfR-Glossar zur StW.
    www.tinyurl.com/DVfR-Glossar-StW

    LEITSATZ:
    1. Eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX stellt eine EIGEN­STÄN­DI­GE LEISTUNG zur MEDI­ZI­NI­SCHEN RE­HA­BI­LI­TA­TI­ON i.S.v. § 42 Abs. 1 SGB IX dar.
    2. Hiermit einhergehende Fahrtkosten sind gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als ergänzende Leistungen zur medi­zi­ni­schen Rehabilitation i.S.v. § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX zu übernehmen.
    www.dejure.org/2023,30192
  3. Manfred Becker
    Manfred Becker 10.12.2023
    Leider vermeidet der Gesetzgeber weiterhin dringend benötigte Klarstellungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (StW). Eigentlich war mit dem "Gesetz zur Förderung des inklusiven Arbeitsmarkts" ein individueller Anspruch auf StW geplant, wurde aber von der FDP verhindert. Hierzu ausführlich Düwell:
    https://www.juris.de/jportal/portal/t/qo2/page/homerl.psml?nid=jpr-NLARADG001222&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp
    Bei den Fahrkosten müssen Betroffene seit Jahren gegen die Leistungsträger klagen um eine Erstattung zu bekommen. Meist bekommen sie Recht, bisweilen auch nicht. So liegt dies aktuell beim BSG zur Entscheidung. Eine kurze Klarstellung im § 44 SGB IX wäre dringend geboten - entweder etwas wie "Notwendige Fahrkosten werden vom Leistungsträger erstattet." oder "Die StW ist eine eigenständige Leistung der med. Reha" (daraus folgt die Erstattung der Fahrkosten). Die würde sehr vielen Nutzenden der StW das Leben leichter machen und zusätzlich langwierige Gerichtsverfahren ersparen. Erfreulich ist, dass die AOK Rheinland/Hamburg auf Antrag stets und die TK meist Fahrkosten erstatten.

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