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Im Herbst 2025 steht in den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) bundesweit die Wahl der Frauenbeauftragten an. Der Wahlzeitraum reicht vom 1. Oktober bis zum 30. November 2025. Auch im Hinblick auf diese Neuwahl sind in der Ausgabe 3/2025 der „Teilhabe – Fachzeitschrift der Lebenshilfe“ empirische Ergebnisse einer Befragung der Frauenbeauftragten in WfbM zu lesen, die sehr heterogene Arbeitsbedingungen in den Werkstätten belegen. Ergänzend zu der Publikation veranstaltet die Bundesvereinigung Lebenshilfe am 6. November 2025 eine digitale Veranstaltung.
Im Jahr 2017 wurden mit dem Bundesteilhabegesetz (BTGH) Frauenbeauftragte in WfbM verbindlich eingeführt. Gemäß § 222 Abs. 5 SGB IX wählen weibliche Werkstattbeschäftigte im Arbeitsbereich in jeder Werkstatt für eine Amtsperiode von vier Jahren eine Frauenbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin, die ebenfalls im Arbeitsbereich beschäftigt ist. Aufgabe der Frauenbeauftragten ist es, die Interessen und Belange der Frauen mit Behinderungen innerhalb der WfbM zu vertreten und ihnen eine Stimme zu geben, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung, familiäre Vereinbarkeit und Gewaltschutz.
Grundlage des Beitrags bilden die Ergebnisse der Befragung von 392 Frauenbeauftragten, die im Hinblick auf die gesetzlichen Vorschriften und die anstehende Wahl reflektiert werden. Durchgeführt wurde die Befragung an der HAWK Hochschule Hildesheim/ Holzminden/ Göttingen im Rahmen eines Forschungsseminars. „Nach zwei Amtsperioden der Frauenbeauftragten in WfbM ist klar, dass die spärlichen Vorgaben der WMVO (Werkstättenmitwirkungsverordnung, Anm. d. Red.) nicht ausreichen, um in allen WfbM gute Arbeitsbedingungen für diese und damit die Grundlage einer effektiven Interessenvertretung zu schaffen. So gibt es zwar Frauenbeauftragte, die mit guten Rahmenbedingungen ihr Amt ausführen, dies ist jedoch bei einem Großteil der Werkstätten noch nicht der Fall“, bilanzieren die Autorinnen Viviane Schachler, Professorin für Soziale Arbeit in der Rehabilitation an der HAWK, und Philine Zölls-Kaser, Professorin für Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Inklusion, Evangelische Hochschule Ludwigsburg. Werkstätten müssen nach Wunsch der Frauenbeauftragten dieser eine persönliche Arbeitsunterstützung in Form einer Vertrauensperson zur Verfügung stellen (nach § 39a Abs. 5 i. V. m. § 39 Abs. 3 WMVO). Während ein Viertel der Frauenbeauftragten zwischen sechs und 39 Stunden pro Woche Unterstützung erhalte, hätte mehr als die Hälfte der Frauenbeauftragten von lediglich ein bis zwei Stunden Unterstützung pro Woche berichtet, so ein Ergebnis der Studie.
Die Autorinnen sprechen sich nach Auswertung der Befragung u. a. für die folgenden Maßnahmen dort aus, wo sie noch nicht Alltag sind:
Im Hinblick auf die Wahlen der Frauenbeauftragten und deren Stellvertreterinnen sei es wichtig, für das Amt in der Werkstatt aktiv zu werben und darüber zu informieren, um Frauen zu ermutigen zu kandidieren und sicherzustellen, dass ausreichend Stellvertreterinnen zur Verfügung stehen. Dies könne beispielsweise durch den Sozialdienst, die derzeitige Frauenbeauftragte oder den Werkstattrat erfolgen, so die Forscherinnen.
Sie stellen die Ergebnisse ihrer Befragung am 6. November 2025 um 15:30 Uhr in einer Online-Veranstaltung in einfacher Sprache vor und laden zum Gespräch ein.
Weitere Details zu den Befragungsergebnissen liefert der Volltext als Open-Access-Artikel der Ausgabe 3/2025 der Zeitschrift „Teilhabe“.
Zum Artikel auf der Website der Lebenshilfe
Informationen zur digitalen Veranstaltung „TEILHABE – im Gespräch“ am 6. November
(Quelle: Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.)
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