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Als „Absage für mehr Barrierefreiheit und Teilhabe in der Privatwirtschaft“ bezeichnet Lara Schmidt, Doktorandin an der Georg-August-Universität Göttingen, den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) in einem Beitrag für den Verfassungsblog vom 5. Mai 2026.
Die Ziele des Reformvorhabens lesen sich in dem Gesetzentwurf (Bundesrats-Drucksache-Drucksache 96/26, 13.02.2026) selbstverständlich anders: Die geplanten Änderungen am BGG verfolgten für den privaten Bereich das Ziel, den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig zu verbessern, ohne dabei Unternehmen unverhältnismäßig stark zu belasten, heißt es dort. Im öffentlichen Bereich soll das Gesetz die Barrierefreiheit weiter verbessern.
Von den Versprechungen der Bundesregierung, die Privatwirtschaft besser zugänglich zu machen, bleibe im Regierungsentwurf des BGG wenig übrig, schreibt Lara Schmidt und bezieht sich dabei u. a. auch auf eine Stellungnahme der DVfR. Sie sieht ein stark eingeschränktes Benachteiligungsverbot, das auf wirkungslose Rechtsschutzmöglichkeiten treffe. „Ohne eine positive, sanktionsbewährte und gerichtlich durchsetzbare Pflicht der Privatwirtschaft, Barrierefreiheit zu gewährleisten und tatsächlich alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, dürften die menschenrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Diskriminierungsschutz gegenüber Privaten verfehlt werden.“
Der Gesetzgeber sollte aus Sicht der Autorin zumindest die Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlungen durch Unternehmen konkretisieren. Statt bauliche Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen „pauschal als ‚unangemessen‘ zu fingieren, sollte er nachvollziehbare und überprüfbare Abwägungsmaßstäbe“ setzen. Damit der Diskriminierungsschutz gegenüber der Privatwirtschaft nicht faktisch ins Leere laufe, sollte Betroffenen im Falle einer Benachteiligung zudem ein Anspruch auf angemessene Entschädigung eingeräumt werden, der auch effektiv gerichtlich durchsetzbar sei. „Bessert der Gesetzgeber an diesen Stellen nicht nach, bliebe es im Gesetzgebungsverfahren bei einer rein kosmetischen Korrektur der bestehenden Situation, die zudem anspruchsvolle Abgrenzungsfragen aufwirft.“
(Quelle: Max Steinbeis Verfassungsblog gGmbH)
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