Verfassungsblog-Thema: „Wehrhafte Inklusion“
In einem Beitrag für den Verfassungsblog befasst sich Prof. Dr. Marten Breuer, Professor für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht an der Universität Konstanz, mit dem Plan der AfD Sachsen-Anhalt, die schulische Inklusion zu beenden. Er lotet Rechtsgrundlagen und -behelfe aus, um sich dagegen zu wehren.
Breuer zufolge steht die deutsche Rechtsordnung einer Abschaffung der Inklusion im Schulgesetz von Sachsen-Anhalt keineswegs wehr- und machtlos gegenüber. Zunächst geht er in seinem Beitrag darauf ein, dass die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich bei der schulischen Inklusion an Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gebunden sei. Auch der Bundestag habe gem. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG seine Zustimmung zur UN-BRK gegeben. Nach dem Grundsatz der Bundestreue schulden sich Bund und Länder gegenseitige Rücksicht und das Land Sachsen-Anhalt wäre verpflichtet zu vermeiden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 24 UN-BRK verstößt. Eine schulgesetzlich festgelegte Beendigung der Inklusion an Schulen würde somit gegen geltendes Recht verstoßen. Klagen dagegen – ob individualrechtlich oder durch eine Normenkontrolle – wären aus Sicht des Autors durchaus erfolgversprechend.
Als einen gangbaren Weg sieht Breuer die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages. Gemäß § 78 Satz 1 BVerfGG wäre ein entsprechendes Änderungsgesetz im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom Bundesverfassungsgericht für nichtig zu erklären.
Bei individualrechtlichen Klagen wie bspw. die Anfechtung einer Überweisung in eine Förderschule, könnte das Verwaltungsgericht den Weg der konkreten Normenkontrolle gehen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Breuer ergänzt, dass die konkrete Normenkontrolle typischerweise die Frage der (Un-)Vereinbarkeit eines formellen Parlamentsgesetzes mit den Vorgaben des Grundgesetzes betreffe. Sie sei aber auch statthaft, wenn es um „die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz“ gehe.
„Erklärte das Bundesverfassungsgericht das Änderungsgesetz für nichtig, würde der Anspruch auf inklusive Beschulung wieder aufleben; die Anfechtungsklage gegen die Überweisung an eine Förderschule vor dem Verwaltungsgericht hätte Aussicht auf Erfolg.“
Der Beitrag „Wehrhafte Inklusion – Zum Plan der AfD Sachsen-Anhalt, die schulische Inklusion zu beenden“, vom 21.09.2026, ist unter folgendem Link abrufbar:
Verfassungsblog.de/wehrhafte-inklusion
(Quelle: Verfassungsblog)
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