23.10.2025 Sozialmedizin

Versorgungsmedizin-Verordnung geändert: Teilhabeorientierung gestärkt

Am 2. Oktober 2025 wurde im Bundesgesetzblatt die 6. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) verkündet, die am Tag nach der Verkündigung in Kraft getreten ist. Sie umfasst vor allem die versorgungsmedizinischen Grundsätze, nach denen ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bewertet wird.

Wenn die Feststellung einer Behinderung beantragt wird, bestimmen die versorgungsmedizinischen Grundsätze die Begutachtung. Zukünftig soll diese teilhabeorientiert und an den medizinischen Fortschritt angepasst erfolgen. Die aktuellen Änderungen der Verordnung betreffen vor allem Teil A mit Grundsätzen zur Bewertung eines GdB und GdS (in Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis) und zur sogenannten Heilungsbewährung nach einer schweren Krankheit, während der beobachtet wird, ob die Krankheit dauerhaft überstanden ist. In dieser Phase wird oft befristet ein GdB zuerkannt. Zudem geht es in Teil A um Grundsätze zur Bildung eines GdB bei mehreren Gesundheitsstörungen.

Teil B der VersMedV enthält eine GdB-Tabelle/GdS-Tabelle zu den jeweiligen Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Schädigungsfolgen auf die Teilhabe. Die Grundsätze, die im Sozialen Entschädigungsrecht zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung maßgebend sind, werden in Teil C der Versorgungsmedizinischen Grundsätze aufgestellt. Teil D bestimmt die Vergabe von Merkzeichen.

Die Neufassung der allgemeinen Grundsätze (neu: „Gemeinsame Grundsätze“) in Teil A stellt die Teilhabeorientierung der Beurteilung von Behinderungen stärker heraus. Sie nimmt zudem Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention sowie die Internationalen Klassifikationen der Weltgesundheitsorganisation (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme – ICD, Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit – ICF). Die neuen Regelungen verdeutlichen, dass der GdB ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe ist – unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung (finale Betrachtungsweise). Die bislang in Teil B genannten GdB bzw. GdS bleiben als Anhaltswerte bestehen.

Die DVfR hatte im Vorfeld betont, dass für die Feststellung der Behinderung nach der VersMedV ein abstrakter Behinderungsbegriff unter Berücksichtigung des bio-psycho-sozialen Modells der ICF zugrunde zu legen ist. Die Beurteilung der Ausprägung von Teilhabebeeinträchtigungen müsse anhand von Wechselwirkungen zwischen Individuum und Kontextfaktoren auf Grundlage einer sogenannten Standardumwelt erfolgen. Die Analyse individueller Kontextfaktoren, z. B. der individuellen Lebenssituation oder Versorgung mit Hilfsmitteln, ist dafür nicht erforderlich.

Zum Bundesgesetzblatt BGBl. 2025 I Nr. 228 vom 02.10.2025

(Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.