15.11.2024 Verwaltung, Verbände, Organisationen
Weißer Ring sieht bei Sozialem Entschädigungsrecht weiteren Reformbedarf
Am 1. Januar 2024 ist das Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV) in Kraft getreten. Es regelt das Soziale Entschädigungsrecht umfassend neu. Anspruchsberechtigte sollen schneller, transparenter und zielgerichteter an Leistungen kommen. Der Weiße Ring e. V. macht mit einem Video auf einen aus seiner Sicht nach wie vor bestehenden Reformbedarf aufmerksam.
„Das Gesetz an sich ist gut“, sagt Bianca Biwer, Bundesgeschäftsführerin des Weißen Rings in dem Video. „Allein, was entscheidend ist, ist dass die Rechte auch bei den Betroffenen ankommen – und da haben wir als Weißer Ring unsere Fragen.“ Der gemeinnützige Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern moniert, dass bisher Anträge kaum anerkannt würden und das Gesetz nur wenigen bekannt sei. Er hat das Video produziert und veröffentlicht, um auf die aus Sicht Betroffener noch uneingelösten Reformversprechen hinzuweisen. Insbesondere eine umfassende Reform der Verwaltungsabläufe sei dringend notwendig, damit die versprochenen Verbesserungen zugunsten von Gewaltopfern auch tatsächlich eintreten könnten.
Das Soziale Entschädigungsrecht beruht ursprünglich auf dem Bundesversorgungsgesetz, das dazu diente, Kriegsopfern und Hinterbliebenen der beiden Weltkriege staatliche Hilfe zu leisten. Heute haben auch Opfer von Gewalttaten, Impfgeschädigte, Opfer von DDR-Unrecht oder Wehr- und Zivildienstgeschädigte Anspruch auf Soziale Entschädigungsleistungen. Opfer, die durch eine psychische Gewalttat (Menschenhandel, Mobbing, Stalking, Schockschadensopfer u. a.) eine gesundheitliche Störung erlitten haben, können ebenfalls zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen. Wer Opfer von Gewalttaten geworden ist, hat unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV. Für die Genehmigung der Leistungen sind die Versorgungsverwaltungen der Bundesländer zuständig.
Dabei geht es nicht nur um Entschädigung, sondern auch um Leistungen, die auf andere Sozialgesetzbücher, etwa das SGB IX, Bezug nehmen. Für anerkannte – zum Teil langfristige oder dauerhafte – Schädigungsfolgen besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung und ggf. auf ergänzende Leistungen, wie z. B. psychotherapeutische Leistungen oder Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Auch können Geschädigte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beantragen. „Weniger Bürokratie, mehr direkte Hilfe für die Opfer!“, fordert der Weiße Ring mit seinem Video-Statement.
Zum Video des Weißen Rings „SGB XIV – Die Wahrheit über das Soziale Entschädigungsrecht“
(Quelle: Weißer Ring e.V./YouTube)
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