Zur nachhaltigen Etablierung der Beratungsangebote wurde die Finanzierung von der bisherigen zuwendungsrechtlichen Förderung auf einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu Personal- und Sachkosten umgestellt. Dafür stehen ab 2023 jährlich 65 Mio. € zur Verfügung (§32 SGB IX). Die Änderungen sollen insbesondere den Belangen kleinerer Träger der Beratungsangebote Rechnung tragen, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Aufstockung des Finanzrahmens ermögliche u. a. Verbesserungen im Bereich der Erstausstattung von Beratungsangeboten sowie der Finanzierung von Sprachdolmetschenden und der Öffentlichkeitsarbeit.
In der Mitteilung des BMAS heißt es, dass die mit großem Erfolg gestarteten Beratungsangebote der EUB eine hohe Anziehungskraft für die Ratsuchenden hätten. Das niedrigschwellige Angebot und dessen Qualität habe sich in der bestehenden Beratungslandschaft gewinnbringend etablieren können:
„Mit der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) werden Menschen mit Behinderungen in ihrer Eigenverantwortung und Selbstbestimmung gestärkt. Die EUTB® leistet einen unverzichtbaren Anteil für das Ziel, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen unserer Gesellschaft zu ermöglichen.“
Die Rechtsverordnung zur Weiterführung der EUTB wird zum 1. Januar 2022 in Kraft treten, um eine lückenlose Beratung der Ratsuchenden in den Beratungsangeboten der EUTB zu gewährleisten.
Weitere Informationen:
EUTBV Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 32 vom 17.06.2021
Dokumentation (Verordnungsentwurf, Stellungnahmen)
www.teilhabeberatung.de
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales;
Kommentare (0)
Keine Kommentare gefunden!