10.11.2016 Betriebe und Interessenvertretungen

BDA-Stellungnahme zum Bundesteilhabegesetz nimmt Strukturen der Rehabilitation in den Blick

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat im Oktober eine Stellungnahme zum Bundesteilhabegesetzentwurf veröffentlicht. Darin unterstützt die BDA, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe, Selbstbestimmung und Entfaltung zu ermöglichen. Grundsätzlich seien die im Gesetzentwurf enthaltenen Reformansätze positiv zu bewerten, die geplante Bürokratisierung des Schwerbehindertenrechts sei dagegen kritisch.

Die BDA tritt in dem Papier u. a. für eine Stärkung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) ein. Es sei richtig, das allgemeine Rehabilitations- und Teilhaberecht für die Reha-Träger verbindlicher auszugestalten. Die Klärung von Zuständigkeiten zwischen Reha-Trägern dürfe nicht länger zu Reibungsverlusten führen, die zu Lasten der Menschen mit Behinderung gehen und zudem vermeidbare Kosten verursachen.

Wichtig sei, dass mehr Beschäftigte aus Werkstätten für behinderte Menschen den Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt fänden. Daher sei die vorgesehene Einführung eines "Budgets für Arbeit", also die Förderung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Eingliederungshilfe bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber im Sinne eines Minderleistungsausgleichs, grundsätzlich zu begrüßen. Auch die Zulassung alternativer Anbieter von Werkstattleistungen sei grundsätzlich ein richtiger Ansatz.

Auf die Besserstellung von Inklusionsprojekten insbesondere bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sollte nach Ansicht der BDA verzichtet werden. Anders als Werkstätten seien Inklusionsprojekte Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Abgelehnt werden Verschärfungen bei den Regelungen zur Schwerbehindertenvertretung, diese brächten neue Kosten und zusätzliche Bürokratie. Die Vorschläge unterstützten nicht die Bereitschaft der Betriebe, Schwerbehinderte einzustellen. Vielmehr bestünde die Gefahr, dass neben dem Betriebsrat ein zweites Mitbestimmungsorgan geschaffen würde.

Im Einzelnen geht die Stellungnahme auf 13 Seiten auf folgende Inhalte des Gesetzentwurfs ein:

  • Weiterentwicklung des Rehabilitations- und Teilhaberechts (SGB IX, Teil 1)
  • Reform der Eingliederungshilfe – Integration der Eingliederungshilfe ins SGB IX, Teil 2
  • Rehabilitation durch Modellvorhaben stärken (Art. 1, § 11 SGB-IX-E)
  • Finanzierung – Nachrangigkeitsverhältnis der Eingliederungshilfe
  • Bürokratisierung des Schwerbehindertenrechts – SGB IX, Teil 3

Die BDA-Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz – BTHG) ist unter folgendem Link abrufbar:

Teilhabe von Menschen mit Behinderung voranbringen – Strukturen der Rehabilitation verbessern (11.10.2016)  

(Quelle: BDA – Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände )


Kommentare (1)

  1. Dr. Michael Karpf
    Dr. Michael Karpf 11.11.2016
    Dass die BDA Verbesserungen bei den Regelungen zur Schwerbehindertenvertretung mit der Begründung ablehnt, diese brächten neue Kosten und zusätzliche Bürokratie, ist nicht ganz logisch. Von rund 140.000 beschäftigungspflichtigen Betrieben in Deutschland erfüllen nur sehr wenige die gesetzliche Mindestbeschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen von 5 Prozent, und nahezu 40.000 davon beschäftigen nicht einen einzigen schwerbehinderten Menschen. Wenn im Unternehmen durch erfolgreiche Behindertenpolitik und den Abbau von Vorurteilen künftig mehr schwerbehinderte Menschen arbeiten können, muss weniger Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze entrichtet werden. Hier ergibt sich also eine Kostenentlastung.

    Auch in Bezug auf die geforderte "Anhörungssicherung" für die Schwerbehindertenvertretung (SBV) muss kein rechtstreuer Arbeitgeber zusätzliche Kosten oder Bürokratie fürchten, denn die SBV setzt allein auf die Kraft ihrer Argumente. Es soll nur gesichert werden, dass die SBV zu Gehör kommt. Ein Vetorecht wird nicht verlangt.

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