Der im Jahr 1961 geborene Kläger ist Verwaltungsleiter in einem Möbelhaus. Vom 13. September bis zum 11. Oktober 2018 absolvierte er eine stationäre Reha-Maßnahme in Bad Segeberg. Kostenträger war die DRV. Zum Entlassungszeitpunkt war der Kläger arbeitsunfähig. Die Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und den allgemeinen Arbeitsmarkt sei erhalten. Eine Stufenweise Wiedereingliederung wurde in die Wege geleitet und begann am 6. November 2018. Die Beklagte bewilligte Übergangsgeld bis zum Ende der Stufenweisen Wiedereingliederung am 17. Dezember 2018.
Am 13. Dezember 2018 beantragte der Kläger im Rahmen der Wiedereingliederung einen Fahrtkostenzuschuss für 31 Tage für die Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstelle. Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Erstattung der Fahrtkosten nicht möglich sei. Die in § 53 SGB IX aufgeführten Leistungen zur Erstattung der Fahrtkosten beinhalteten nicht die Stufenweise Wiedereingliederung. Die Beklagte sei hierfür nicht zuständig. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.
Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2019. Er bezog sich auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Neuruppin vom 26. Januar 2017 (S 22 R 127/14), wonach Fahrtkosten während einer Wiedereingliederung durchaus als Leistungen nach § 53 SGB IX anzusehen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Stufenweise Wiedereingliederung sei keine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sie gehöre nach § 44 SGB IX zu den Leistungen, die die eigentliche Rehabilitations-Hauptleistung ergänzten. Als ergänzende Leistung zähle die Stufenweise Wiedereingliederung damit dem Wortlaut nach nicht zu den Leistungen, die ihrerseits durch Reisekosten gemäß § 73 SGB IX ergänzt werden könnten.
Mit Blick auf die Zielrichtung einer Leistung
Hiergegen hat der Kläger am 12. April 2019 Klage vor dem SG Bremen erhoben. Das SG Bremen verurteilte die DRV unter Aufhebung ihres Bescheids vom 2. Januar 2019 bzw. des Widerspruchsbescheids, dem Kläger ergänzende Leistungen für Fahrtkosten für die Stufenweise Wiedereingliederung in Höhe von 669,60 Euro zu gewähren.
Die Stufenweise Wiedereingliederung ist in § 44 SGB IX geregelt. Zwar werde sie – wie die Beklagte zutreffend erkannt habe, so das SG Bremen – nicht explizit in § 42 Abs. 2 SGB IX aufgezählt. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um Beispiele („insbesondere“). Der Katalog stelle – entgegen der Beklagtenauffassung – daher keine abschließende Aufzählung dar. Das SG verweist hierzu auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R –, juris Rn. 36. Auch sei für die Beurteilung der Frage, ob eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird, nicht der Leistungskatalog, sondern die Zielrichtung maßgeblich, mit der die Leistung erbracht werde (S 14 R 125/19, juris Rn. 22).
Schließlich überzeugte das Gericht auch nicht der Einwand der Beklagten, dass eine Leistung zur Stufenweisen Wiedereingliederung nur durch solche Leistungen ergänzt werden kann, die explizit auf § 44 SGB IX Bezug nehmen. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus § 71 Abs. 5 SGB IX. Die Kammer verwies insoweit auf die Ausführungen des SG Neuruppin in dessen Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14 – (juris Rn. 32).
Zur Entscheidung auf der Website des SG Bremen
(Quelle: SG Bremen)
Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.
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