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Der Autor Andreas Jordan beschäftigt sich in diesem Beitrag mit dem Begriff der hochschulischen Ausbildung in § 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX. Da in der Praxis der Jugendämter zu beobachten sei, dass diese Norm eher restriktiv angewendet wird, nimmt er eine Auslegung der Norm vor und kommt zu dem Schluss, dass der Begriff in der Rechtspraxis insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention weit auszulegen sei. Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe seien danach verpflichtet, auch Eingliederungsleistungen im Rahmen eines klassischen Hochschulstudiums zu erbringen. Die Versagung von notwendigen Unterstützungsmaßnahmen mit Verweis auf fehlende Praxisrelevanz des gewählten Studiengangs stelle eine Diskriminierung aufgrund von Behinderung dar.
(Zitiervorschlag: Jordan: Was versteht der Gesetzgeber in § 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX unter hochschulischer Ausbildung?; Beitrag A13-2024 unter www.reha-recht.de; 04.09.2024)
In der Praxis der Jugendämter ist oft zu beobachten, dass Leistungen der Eingliederungshilfe an der Hochschule für seelisch behinderte Volljährige mit der Begründung der fehlenden Praxisrelevanz des gewählten Studiengangs abgelehnt werden. Das wirft die Frage auf, ob eine solche Einschränkung rechtlich gerechtfertigt ist. Problematisch ist, dass der Gesetzgeber in § 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX den Rechtsbegriff „hochschulische Ausbildung“ und nicht „Hochschulstudium“ verwendet. In dem vorliegenden Beitrag soll geklärt werden, ob § 112 SGB IX eine rechtliche Grundlage für diese restriktive Vorgehensweise bietet und welche Handlungsspielräume den Jugendämtern bei der Auslegung des Begriffes tatsächlich zur Verfügung stehen. Diese Diskussion sollte auch stärker in der allgemeinen Diskussion zur inklusiven Bildung an Hochschulen[1] verortet werden, wozu hier ein Beitrag geleistet werden soll.
Die Zuständigkeit des Jugendamtes als Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe an Bildung für junge Volljährige (§ 5 Nr. 4 SGB IX) ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX. Ein Problem besteht jedoch darin, dass es im SGB IX gleich zwei Vorschriften gibt, die festlegen, an welchen Orten Leistungen zur Bildung erbracht werden können und was diese Leistungen umfassen, nämlich die §§ 75 und 112 SGB IX.
Der § 75 SGB IX ist im Teil 1 Kapitel 12 des SGB IX verankert, während der § 112 SGB IX im Teil 2 Kapitel 5 zu finden ist. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IX gelten die Vorschriften im Teil 1 grundsätzlich für alle Rehabilitationsträger, es sei denn, die Leistungsgesetze der jeweiligen Rehabilitationsträger sehen Abweichungen vor. Es stellt sich die Frage, ob eine solche abweichende Regelung im SGB VIII existiert. Die Antwort darauf könnte sich aus § 35a Abs. 3 SGB VIII ergeben, der besagt:
„Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.“
Diese Vorschrift schlägt eine Brücke zwischen verschiedenen Anwendungsbereichen des SGB IX. Folglich sind im SGB IX die folgenden Vorschriften zu berücksichtigen: §§ 1 bis 24 SGB IX, §§ 28 bis 35 SGB IX, § 90 SGB IX, sowie §§ 109 bis 116 SGB IX. Daher ist im Hinblick auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung ausschließlich § 112 SGB IX anwendbar.[2]
Aus § 75 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX geht hervor, dass diese Vorschrift Leistungen zur „Hochschulbildung“ abdeckt, während § 112 SGB IX ausschließlich Leistungen zur „hochschulischen Ausbildung“ in den Fokus nimmt. Obwohl beide Vorschriften unter der Überschrift „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“ stehen,[3] werfen sie die Frage auf, welcher Unterschied zwischen Hochschulbildung und hochschulischer Ausbildung besteht. Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da es verschiedene Faktoren gibt, die berücksichtigt werden müssen, wie die Zulassungsvoraussetzungen, die Abschlüsse, die Inhalte und die Berufsaussichten.
Der Begriff „Ausbildung“ deutet darauf hin, dass die Studierenden auf einen bestimmten Beruf vorbereitet werden sollen, indem ihnen die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt werden.[4] Eine Ausbildung kann je nach Berufsfeld, Branche und Land unterschiedlich lang dauern und unterschiedliche Abschlüsse oder Zertifikate bieten.[5]
Die Neufassung von § 112 SGB IX markiert einen Wandel gegenüber der vorherigen Regelung in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII,[6] indem der Fokus nicht mehr allein auf dem Besuch einer Hochschule liegt, sondern explizit auf der „hochschulischen Ausbildung“. Diese begriffliche Feinjustierung[7] wirft ein Licht auf die Absicht des Gesetzgebers, die Qualifikationsdimensionen einer Hochschulausbildung präziser zu erfassen. Im Regierungsentwurf des BTHG heißt es: „Soweit sich Ansprüche bei den Hilfen zur Hochschulbildung gegen Rehabilitationsträger richten, liegt der Schwerpunkt der Förderung auf Leistungsfälle mit berufsbezogenen Inhalten.“[8]
In der Analyse des Begriffes „hochschulische Ausbildung“ wird deutlich, dass die inhaltliche Gestaltung und Qualität der Ausbildung im Zentrum steht.[9] Damit wird verdeutlicht, dass es nicht nur um den Erwerb von Wissen geht, sondern vielmehr um die gezielte Vorbereitung auf einen spezifischen Beruf.[10] Die rechtliche Umformulierung verdeutlicht somit die Intention des Gesetzgebers, Bildungswege zu fördern, die nicht nur akademisches Wissen vermitteln, sondern auch den Übergang in die Berufspraxis erleichtern.
Eine hochschulische Ausbildung zielt, wie schon erwähnt, darauf ab, die Studierenden auf eine konkrete berufliche Tätigkeit vorzubereiten, indem sie ihnen praxisnahe und anwendungsorientierte Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Diese Form der Wissensvermittlung findet man jedoch an allen Hochschulen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei Hochschulen um Bildungseinrichtungen, die akademische Grade und Qualifikationen verleihen. Ein wesentliches Merkmal ist, dass sie verschiedene Studiengänge anbieten, die sich auf verschiedene Fachgebiete beziehen. Hochschulen können in Universitäten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Berufsakademien und andere Typen unterteilt werden.[11]
Auch wenn die hochschulische Ausbildung an einer Universität eher forschungsorientiert ausgerichtet ist und die Studiengänge einen breiteren theoretischen Hintergrund vermitteln, sind sie noch vom Wortlaut der Vorschrift umfasst, da auch ein universitärer Abschluss die Absolventen für einen akademischen Beruf qualifiziert.
Die Auslegung des Begriffes „hochschulische Ausbildung“ gemäß § 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX gewinnt noch mehr an Klarheit, mit Blick auf die systematische Verankerung dieser Regelung im Gesamtgefüge des SGB IX. Der Gesetzgeber legt in § 112 Abs. 2 SGB IX detailliert dar, unter welchen Voraussetzungen Leistungen für eine hochschulische oder berufliche Weiterbildung gewährt werden können. Eine entscheidende Komponente ist der zeitliche Zusammenhang zur dualen, schulischen oder hochschulischen Berufsausbildung, was eine Verbindung zu dualen Studiengängen und Berufsakademien herstellt. § 112 Abs. 2 S. 2 SGB IX eröffnet abweichend davon sogar die Möglichkeit, ein Masterstudium zu absolvieren, das auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut und dieses interdisziplinär ergänzt, ohne in dieselbe Fachrichtung weiterzuführen, was zeigt, dass auch Universitäten und Fachhochschulen erfasst sind. Wenn die konkretisierende Regelung zur Weiterbildung bereits grundständige und duale Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen inklusive ergänzendes Masterstudium umfasst, kann geschlossen werden, dass die Regelung zur Ausbildung § 112 Absatz 1 Nr. 2 SGB IX sich ebenfalls auf alle diese Bildungseinrichtungen bezieht.
Ein Blick auf § 75 SGB IX stützt diese Interpretation, da diese Vorschrift, ebenso wie § 112 SGB IX, Leistungen zur Teilhabe an Bildung regelt. In § 75 Abs. 2 SGB IX werden explizit Hilfen zur Hochschulbildung genannt. Der Begriff hochschulische Ausbildung ist im Lichte dieser Vorschrift daher weit auszulegen, da junge Menschen Mit Behinderungen, die unter § 112 SGB IX fallen, nicht schlechter gestellt werden dürfen als junge Menschen mit Behinderungen, die unter § 75 SGB IX fallen. Eine andere Interpretation würde den Schutzbereich aus Art. 3 GG verletzen.[12]
In der Folge müssen die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe auch Eingliederungsleistungen im Rahmen eines klassischen Hochschulstudiums erbringen, sofern es nicht andere Sozialleistungsträger gibt, die nach § 10 Abs. 1 SGB VIII vorrangig zuständig sind, wie beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit.[13] Die systematische Auslegung der beiden Vorschriften zeigt, dass der Gesetzgeber auf Ausbildungsformen setzt, die unmittelbar auf den Berufseinstieg vorbereiten.[14]
Die Gesetzesmaterialien unterstützen diese Auslegung, indem sie festhalten, dass § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IX den Anwendungsbereich der Eingliederungshilfe auf den Bereich der schulischen und hochschulischen Weiterbildung erweitert. Die Gesetzesbegründung weist eine direkte Verbindung zu § 112 Abs. 2 SGB IX auf. Dementsprechend muss bei der Auslegung des Begriffes „hochschulische Ausbildung“ auch die Zielrichtung für die Weiterbildung in § 112 Abs. 2 SGB IX berücksichtigt werden.
Aus der Gesetzesbegründung zu § 112 SGB IX ist zu entnehmen, dass der Besuch einer Hochschule im Rahmen der Weiterbildung einen berufsspezifischen Schwerpunkt erkennen lassen muss. Die Leistungen nach § 112 SGB IX sollen den Leistungsberechtigten helfen, ihr Berufsziel zu erreichen. Die Weiterbildungen müssen sich an die Erstausbildung anschließen oder können für duale, schulische oder akademische Aus- und Weiterbildungen gewährt werden, ebenso für Masterstudiengänge mit interdisziplinärer Ausrichtung. In Einzelfällen können auch Promotionen oder Auslandsstudien gefördert werden.[15]
Damit ist der Anwendungsbereich der „hochschulischen Ausbildung“ weit gefasst,[16] da im Einzelfall sogar eine Promotion oder ein Auslandsstudium gefördert werden kann. Folglich umfasst der Begriff „hochschulische Ausbildung“ auch die forschungsstarken Universitäten. Andernfalls wäre die Förderung einer Promotion nicht möglich.
Auch der Sinn und Zweck von § 112 SGB IX deuten darauf hin, dass der Begriff „hochschulische Ausbildung“ alle Hochschulen in den Blick nimmt, auch die Universitäten. Das Ziel der Vorschrift ist es, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu einem qualifizierten Berufsabschluss zu erleichtern,[17] der ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht.[18]
Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX sollen die individuellen Bedarfe der Menschen mit Behinderungen berücksichtigen und ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.[19]
Das rechtliche Fundament dieser Vorschrift ist Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Das Ziel dieser Vorschrift ist, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu allen Bildungsstufen und -formen zu ermöglichen. Dies umfasst auch die Hochschulbildung, die für die persönliche, berufliche und gesellschaftliche Entwicklung von Menschen mit Behinderungen von großer Bedeutung ist.[20]
Art. 24 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und sie die notwendige Unterstützung erhalten, um ihre Bildungsziele zu erreichen. Dazu gehört u. a. die Anpassung der Lernumgebungen, die Bereitstellung von angemessenen Vorkehrungen, die Förderung des inklusiven Lernens und die Sensibilisierung für die Rechte und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.[21]
Es wäre diskriminierend, wenn § 112 SGB IX nur für Berufsakademien und Fachhochschulen gelten würde, denn dann wären Menschen mit Behinderungen, die an einer Universität studieren möchten, von dem gleichberechtigten Zugang zum Bildungssystem ausgeschlossen. Das wäre ein Verstoß gegen die Bildungsziele in Art. 24 UN-BRK. Folglich zeigt auch die Kompassnadel von Art. 24 UN-BRK klar auf alle wissenschaftlichen Lehr- und Forschungseinrichtungen.
Im Ergebnis zeigt die Auslegung des Begriffes „hochschulische Ausbildung“, dass der Begriff weit gefasst werden muss. Eine engere, restriktivere Auslegung der Jugendämter könnte dazu führen, dass bestimmte Studiengänge ausgeschlossen werden. Diese Einschränkung des Leistungsanspruchs steht jedoch im Widerspruch zu Art. 24 UN-BRK, da sie Studierenden mit Behinderungen den Zugang zu einem Hochschulstudium und damit zu höherer Bildung erschwert. Diese zusätzliche Schwierigkeit würde Menschen mit Behinderung daran hindern, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben und Arbeitsmarkt teilzunehmen. Außerdem widerspricht eine solche Einschränkung dem Grundsatz der Chancengleichheit, der in der UN-BRK fest verankert ist.[22] Es ist wichtig, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Möglichkeiten und Unterstützungen erhalten wie jene, die nicht behindert sind.[23]
Bekräftigt wird dieses Normverständnis auch durch das Grundgesetz, das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vorsieht, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Die in der Praxis beobachtbaren Einschränkungen des Leistungsanspruchs sind daher als Form der Diskriminierung zu betrachten, da sie Studierende mit Behinderungen spezifisch benachteiligen,[24] indem sie ihnen den Zugang zu notwendiger Unterstützung im Studium verwehren. Art. 3 Abs. 3 GG verlangt die Gleichbehandlung aller Menschen, unabhängig von ihrer Behinderung.[25] Eine gesetzliche Auslegung, die behinderte Studierende von notwendigen Hilfen zum Studium ausschließt, steht im Widerspruch zu diesem Grundsatz.
Die UN-BRK[26] und das GG setzen damit klare Maßstäbe gegen Diskriminierung. Folglich verstoßen Einschränkungen im Leistungsanspruch gegen diese Prinzipien[27], insbesondere, wenn Studierenden mit Behinderungen der Zugang zu notwendigen Unterstützungsmaßnahmen erschwert wird.
Es liegt in der Verantwortung des Gesetzgebers, rechtliche Klarheit zu schaffen[28] und sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht durch unklare oder einschränkende Gesetzesauslegungen benachteiligt werden. Es wird daher empfohlen, den Begriff der hochschulischen Ausbildung, um „Hochschulstudium“ zu erweitern, um die gesetzliche Klarheit zu erhöhen.
Beitrag von PhDr. Andreas Jordan, LL.M, Sozialjurist beim Landkreis Kassel und Lehrbeauftragter an der CVJM-Hochschule Kassel sowie der Universität Kassel
[1] Vgl. dazu Dittmann/ Janßen, Beitrag A1-2023; Janßen, Studieren mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen – Rechtliche Rahmenbedingungen und ausgewählte Rechtsprobleme, RP Reha 4/2022, S. 5–14; Grund, Beitrag D12-2022.
[2] Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben/Winkler, 15. Aufl. 2024, SGB IX § 112 Rn. 2b.
[3] Münder/Trenczek/von Boetticher/Tammen, Kinder- und Jugendhilferecht, 9. Auflage 2020, Rn. 68.
[4] Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben/Winkler, 15. Aufl. 2024, SGB IX § 112 Rn. 6.
[5] Siehe https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung, zuletzt abgerufen am 13.01.2023.
[6] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 283.
[7] von Boetticher/Kuhn-Zuber, in: Rehabilitationsrecht – Ein Studienbuch für sozial Berufe, 2. Aufl., 2022, Rn. 306.
[8] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 195.
[9] FK-SGB VIII/ von Boetticher, 9. Aufl. 2022, § 4 Rn. 79.
[10] von Boetticher/Kuhn-Zuber, in: Rehabilitationsrecht – Ein Studienbuch für soziale Berufe, 2. Aufl., 2022, Rn. 307.
[11] In Anlehnung an Grube/Wahrendorf/Flint/Bieback, 8. Aufl. 2024, SGB IX § 112 Rn. 17.
[12] BeckOK SozR/Kellner, 71. Ed. 1.12.2023, SGB IX § 112 Rn. 5.
[13] Zur Vor- und Nachrangigkeit der Leistungen zur Teilhabe an Bildung siehe Jahn, Studienassistenz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben – Anmerkung zu SG Nürnberg, Urteil vom 21.07.2021 – S 22 SO 212/20; Beitrag A6-2023 unter www.reha-recht.de; 03.05.2023.
[14] Kossens/von der Heide/Maaß/Schörnig, 5. Aufl. 2023, SGB IX § 112 Rn. 22.
[15] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 284.
[16] So auch BeckOK SozR/Kellner, 71. Ed. 1.12.2023, SGB IX § 112 Rn. 2.
[17] Grube/Wahrendorf/Flint/Bieback, 8. Aufl. 2024, SGB IX § 112 Rn. 25.
[18] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 283.
[19] Kossens/von der Heide/Maaß/Schörnig, 5. Aufl. 2023, SGB IX § 112 Rn. 2.
[20] BeckOK SozR/Kellner, 71. Ed. 1.12.2023, SGB IX § 112 Rn. 3.
[21] Siehe dazu auch Welti, Inklusive Bildung als Menschenrecht und Staatenpflicht, in: RP Reha, 4/2020, S. 53–57.
[22] Siehe https://www.behindertenrechtskonvention.info/stichwort/chancengleichheit/, zuletzt abgerufen am 25.06.2024.
[23] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 195.
[24] Sachs/Nußberger, 9. Aufl. 2021, GG Art. 3 Rn. 310.
[25] BeckOK GG/Kischel, 57. Ed. 15.1.2024, GG Art. 3 Rn. 234.
[26] Siehe dazu Art. 5 UN-BRK.
[27] BeckOK GG/Kischel, 57. Ed. 15.1.2024, GG Art. 3 Rn. 129.
[28] Dreier GG/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2015, GG Art. 20 Rn. 141–145.
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Kinder- und Jugendhilfe, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Studium, Inklusive Hochschule, Angemessenheit der Ausbildung, Bildung
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