14.11.2025 A: Sozialrecht Weber: Beitrag A13-2025
Die Hörgeräteversorgung und die Urteile des BSG vom 12. Juni 2025
Die Hörgeräteversorgung ist ein besonders umstrittener Bereich des Hilfsmittelrechts und erforderte schon mehrfach Entscheidungen des Bundessozialgerichts. Im Juni 2025 entwickelte der dritte Senat des Gerichts in drei Urteilen die bisherige Rechtslage weiter. In diesem Beitrag widmet sich der Autor Robert Weber den Herausforderungen bei der Umsetzung des nunmehr geltenden Hörgeräterechts. Dabei geht er insbesondere auf die Rolle der am Versorgungsprozess beteiligten Akteure ein (Versicherte, Krankenkassen, Hörakustiker, Medizinischer Dienst und die Sozialgerichte) und zeigt auf, nach welchen Maßgaben das im Einzelfall erforderliche Hörgerät festzustellen ist und welche praktischen Probleme hierbei auftreten können.
(Zitiervorschlag: Weber: Die Hörgeräteversorgung und die Urteile des BSG vom 12. Juni 2025; Beitrag A13-2025 unter www.reha-recht.de; 14.11.2025)
Der dritte Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit drei Urteilen vom 12. Juni 2025[1] seine Rechtsprechung zur Hörgeräteversorgung wesentlich weiterentwickelt. Streitgegenstand waren jeweils Hörgeräte, deren Kosten von der Krankenkasse nicht voll übernommen wurden. Die Krankenkassen beriefen sich jeweils auf das Wirtschaftlichkeits-gebot.
I. Wesentliche Aussagen des Urteils des BSG vom 12. Juni 2025, B 3 KR 13/23 R
- Jeder prozentuale Hörgewinn im Sprachverstehen, der gemäß dem sogenannten Freiburger Einsilbertest ordnungsgemäß gemessen wird, ist ein relevanter Hörvorteil (Rn. 20).
- Der Freiburger Einsilbertest wird unter Laborbedingungen durchgeführt, die nicht dem Hören im Alltagsleben entsprechen. Um den wesentlichen Gebrauchsvorteil eines Hörgerätes zu beurteilen, müssen ergänzend die subjektiven Wertungen und Eindrücke des Versicherten berücksichtigt werden (Rn. 28–29).
- Besserer Komfort rechtfertigt keine Begrenzung des Leistungsanspruchs nach § 33 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SGB V, wenn er maßgeblich zum Hörgewinn beiträgt (Rn. 37).
II. Bewilligung des Festbetrages
Nach der speziellen Ausgestaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots in § 12 Abs. 2 SGB V wird der Hilfsmittelanspruch gemäß § 33 Abs. 1 SGB V mit Bewilligung des Festbetrages bzw. Bewilligung des Vertragspreises erfüllt.[2] Dies ist seit Jahrzehnten gelebte Praxis. Das BSG sieht in § 12 Abs. 2 SGB V aber kein absolutes Hindernis für eine Festbetragsüberschreitung und stellt erneut klar, dass durch Festbeträge nicht der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt wird.[3] Schon im Jahr 2009 hatte das BSG darauf hingewiesen, dass die Anwendung von § 12 Abs. 2 SGB V als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung durch den maßgeblichen Festbetrag im Zeitpunkt der beanspruchten Versorgung voraussetze.[4] Diese Voraussetzung ist im Bereich der Hörgeräteversorgung durchaus nicht erfüllt, weil die für Hörgeräte geltenden Festbeträge nicht „im Allgemeinen“ ausreichend sind. Die derzeitigen Festbeträge, ca. 1.500 Euro für beide Ohren bzw. bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ca. 1.900 Euro, werden den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung[5] nicht gerecht. Diese Beträge müssten – von atypischen Ausnahmefällen abgesehen – die Vergütung für die Versorgung prinzipiell jeder und jedes betroffenen Versicherten abdecken. Dass dies nicht der Fall ist, belegen die jährlich gemäß § 302 Abs. 5 SGB V veröffentlichten Berichte über drastische, den Festbetrag übersteigende Mehrkosten.[6] So werden etwa der Hälfte der betroffenen Versicherten hohe Mehrkosten als Eigenanteil in Rechnung gestellt. „Überfestbetragsgeräte“ sind eher typische Normalfälle als atypische Ausnahmefälle. Auch der Bundesrechnungshof hat wiederholt beanstandet, dass Leistungserbringer die Versicherten mit Hilfsmitteln minderer Qualität versorgen oder ihnen für Hilfsmittel adäquater Qualität ungerechtfertigte Mehrkosten aufbürden.[7] Unterdessen geben die gesetzlichen Regelungen kaum lösbare Rätsel auf. Wann ist ein Festbetrag für Hörgeräte gemäß §§ 35 Abs. 5 Satz 1, 36 Abs. 3 SGB V „im Allgemeinen“ ausreichend und wie ist das überprüfbar? Damals wie heute sind Antworten auf diese Rechtsfragen vom BSG nicht zu bekommen.
III. Unmittelbarer Behinderungsausgleich
Die Wirtschaftlichkeit eines Hilfsmittels zum unmittelbaren Behinderungsausgleich – dazu gehört das Hörgerät[8] – ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen.[9] Ob aber der hörbehinderte Mensch tatsächlich die Wahl zwischen zwei gleichwertigen Hörgeräteversorgungen hat, ist nicht gesichert. Denn niemand prüft, ob auch die vom Hörakustiker eigenanteilsfrei angebotene Hörgeräteversorgung wirklich den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum unmittelbaren Behinderungsausgleich[10] genügt. Niemand kontrolliert wirkungsvoll, ob der Hörakustiker den hörbehinderten Menschen in die Lage versetzt, sein Wahlrecht im Sinne von § 8 SGB IX auszuüben. Zwar sieht die Hilfsmittel-Richtlinie eine HNO-ärztliche Abnahme des Hörgerätes vor.[11] Diese Kontrolle bezieht sich aber ausdrücklich nur auf das vom Versicherten ausgewählte Gerät.[12] Ob die vom Hörakustiker zum Festbetrag angebotene Alternative ebenfalls zum unmittelbaren Behinderungsausgleich geeignet wäre, prüft der HNO-Arzt nicht. Der HNO-Arzt wird danach überhaupt nicht gefragt.
IV. Kostengünstigere Alternative und Teilhaberecht
Der dritte Senat des BSG sieht für eine Begrenzung des Leistungsanspruchs nach § 33 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SGB V grundsätzlich keinen Raum, wenn eine mit erheblichen Mehrkosten verbundene Hörgeräteversorgung einen wesentlichen Gebrauchsvorteil bietet.[13] Anderes könne nur in Ausnahmefällen eines krassen Missverhältnisses zwischen wesentlichem Gebrauchsvorteil und Mehrkosten gelten.[14] Um einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative zu beurteilen, sind – worauf das BSG leider nicht eingeht – gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 1 SGB IX die Teilhaberechte des hörbehinderten Menschen zu berücksichtigen.[15] Das zu ermitteln ist die Pflicht des gemäß § 14 SGB IX umfassend zuständigen Rehabilitationsträgers. Dieser Verpflichtung kommen die Rehabilitationsträger im Bereich der Hörgeräteversorgung nicht nach, geschweige denn, dass eine konstruktive Zusammenarbeit verschiedener Rehabilitationsträger im Sinne von §§ 19 ff. SGB IX stattfindet.
V. Ermittlungen zu teilhaberechtlicher Eignung und Notwendigkeit
1. Aufgabenübertragung auf den Hörakustiker
Die vom Hörakustiker gesteuerte Auswahl und Anpassung von Hörgeräten ist als Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs gemäß §§ 12, 13 SGB IX zu begreifen. Rechtsgrundlage sind Versorgungsverträge gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 3, 127 SGB V. Diese Verträge regeln in Verbindung mit §§ 19 ff. der Hilfsmittel-Richtlinie, wie eine vergleichende Anpassung durchzuführen ist. Das BSG betont die Bedeutung der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses,[16] erwähnt hingegen die §§ 12, 13 SGB IX mit keinem Wort. Die Verpflichtungen des Hörakustikers sind weitreichend. § 30 Satz 2 der Hilfsmittel-Richtlinie verpflichtet den Hörakustiker, das Ergebnis der Testung zu dokumentieren. Verstößt der Hörakustiker gegen seine Dokumentationspflichten, sind diese Pflichtverstöße der Krankenkasse, nicht dem hörbehinderten Menschen zuzurechnen.[17] Der Hörakustiker muss gemäß § 127 Abs. 5 Satz 1 SGB V Hörgeräte anbieten, die für die konkrete Versorgungssituation – ggf. einschließlich des berufs-spezifischen Bedarfs – im Einzelfall geeignet und notwendig sind. Insgesamt wird damit eine umfassende Informations- und Beratungspflicht ausgerechnet auf denjenigen übertragen, der nicht neutral beraten kann, ohne wirtschaftliche Nachteile in Kauf zu nehmen.[18] Macht der Hörakustiker keinen Gebrauch von den Ermittlungsinstrumenten, die § 13 Abs. 2 SGB IX vorsieht, hat er selbst keine Sanktionen zu befürchten. Hauptverantwortlicher ist und bleibt der jeweils gemäß § 14 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger. Ihm, nicht dem Hörakustiker, ist ggf. eine Verletzung von Untersuchungspflichten im Sinne von § 20 SGB X, beispielsweise Unzulänglichkeiten bei der Auswahl der richtigen Hörgeräte, zuzurechnen.[19]
2. Medizinischer Dienst und trägerübergreifender Sachverhalt
Auch der Medizinische Dienst, den die Krankenkasse gemäß § 275 SGB V einschalten kann, ist keine verlässliche Kontrollinstanz. Üblicherweise prüft der Medizinische Dienst gemäß § 275 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V, ob ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V erforderlich ist. Eine weitere Möglichkeit, den Medizinischen Dienst hinzuzuziehen, ergibt sich aus § 275 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V i. V. m. § 17 Abs. 3 SGB IX. Gedacht ist dabei an die umfassende Feststellung eines Rehabilitationsbedarfs bei trägerübergreifenden Sachverhalten. Um einen trägerübergreifenden Sachverhalt handelt es sich jedenfalls dann, wenn ein Hörgerät nicht nur privat, sondern auch beruflich – und damit ggf. die Zuständigkeit der Rentenversicherung betreffend – benötigt wird. Der 3. Senat des BSG schließt zumindest nicht aus, dass es Fälle mit berufsspezifischem Versorgungsbedarf für eine festbetragsüberschreitende Hörgeräteversorgung gibt.[20] Aber Krankenkassen machen von dieser die Rentenversicherung einbeziehenden Überprüfungsmöglichkeit des § 275 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V keinen Gebrauch.[21] Daher äußert sich der Medizinische Dienst üblicherweise nicht dazu, welche berufsbedingten Ausstattungsmerkmale eines Hörsystems welche Aufzahlung bedingen.
3. Wechselwirkung mit Umweltfaktoren und genormte Bedingungen
Ob und ggf. in welchem Ausmaß die Aktivitäten des hörbehinderten Menschen und seine Teilhabe beeinträchtigt sind, ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX anhand der Wechselwirkungen mit Umwelt- und persönlichen Faktoren zu klären.[22] Zu ermitteln ist, in welchen Situationen, wie häufig und in welchem Ausmaß der hörbehinderte Mensch eine Verbesserung des Gebrauchsnutzens wahrnimmt. Eine Orientierung nur an genormten Bedingungen im Sinne der §§ 21 ff. Hilfsmittel-Richtlinie reicht nicht aus. Insbesondere reicht es nicht aus, nur auf Messergebnisse des Freiburger Sprachtests abzustellen.[23] Vielmehr stehen zahlreiche weitere Ermittlungsinstrumente zur Verfügung, so zum Beispiel der APHAB (Abbreviated Profile of Hearing Aid Benefit)-Fragebogen, mit dem der Nutzen einer Hörgeräteversorgung für verschiedene zentrale Hörbereiche ermittelt wird.[24] Es kommen aber auch Messungen am Arbeitsplatz mit Außenmikrofonen in Frage und sachverständige Begutachtungen der technischen Unterschiede der getesteten Hörgeräte.
4. Rehabilitationsziel und bisheriger Verlauf
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX sind konkrete Rehabilitationsziele festzulegen. Geht es um Ziele im Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit (§§ 9, 10 SGB VI), kommt es nicht etwa auf einen Beruf an, dessen Ausübung „abstrakt“ ein überdurchschnittliches Hörvermögen voraussetzt.[25] Es ist auch nicht etwa die Orientierung an den allgemeinen Zielen des § 19 Hilfsmittel-Richtlinie allein entscheidend. Vielmehr ist der berufsspezifische Bedarf konkret, also bezogen auf die konkreten Arbeitsplatzanforderungen, zu ermitteln. Davon ausgehend müssen sodann besondere Anforderungen an die Hörgeräteversorgung geprüft werden.[26] Auch der bisherige individuelle Verlauf einschließlich früherer Bedarfsfeststellungen ist zu berücksichtigen.[27] Zum Beispiel kann eine besondere Geräuschkulisse am Arbeitsplatz herrschen, die für den hörbehinderten Menschen eine besondere Barriere darstellt, wobei diese Barriere bisher mit einer höherwertigen Hörgeräteversorgung überwunden werden konnte. So kann eine höherwertige Hörgeräteversorgung entscheidend dazu beitragen, dass eine schwerhörige Lehrerin bzw. ein Lehrer bei hohem Lärmpegel im Unterricht das gesprochene Wort hoher Kinderstimmen oder undeutlich sprechender Schüler verschiedener Nationalitäten versteht.[28] Es sollte selbstverständlich sein, genau an diesem Versorgungsniveau anzuknüpfen, wenn es sich bewährt hat und nun für diese Lehrkraft eine Neuversorgung mit Hörgeräten ansteht. Gleichwohl sollte sie den Vorgaben des BSG[29] folgend mindestens ein eigenanteilsfreies Angebot unvoreingenommen testen und auch dazu ihr Hörempfinden dokumentieren.
5. Erfolgsprognose und Höranstrengung
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX muss eine Erfolgsprognose stattfinden. So gehört zur Eignung vieler Hörgeräteversorgungen, dass sie dazu beitragen, eine gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX möglichst langfristige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.[30] Das ist nicht allein eine Frage der technisch ausreichenden Verstärkungsreserve des Hörgerätes. Auch die sogenannte Höranstrengung spielt eine entscheidende Rolle,[31] nicht nur im Berufsalltag. Vermittelt ein Hörgerät auch nach der Eingewöhnungsphase subjektiv eine zu große und damit unzumutbare Höranstrengung, rechtfertigt dieses Hörgerät keine ausreichende Erfolgsprognose. Die Höranstrengung im Zusammenhang mit dem Tragen von Hörgeräten beherrscht viele Betroffene. Doch zahlreiche Landessozialgerichte tendieren dazu, subjektive Aspekte einfach bereits deshalb auszuklammern, weil sie eben subjektiv und angeblich auch nicht objektivierbar seien.[32] Dem ist der 3. Senat des BSG nun ausführlich entgegengetreten: Es sei durchaus erforderlich, sich auch mit subjektiven Eindrücken und Wertungen der Versicherten im Einzelfall auseinanderzusetzen.[33]
6. Komfort und überschießende Nutzungsmöglichkeit
An der Notwendigkeit fehlt es, soweit mit dem Hörgerät eine reine Bequemlichkeit oder ein überflüssiger Komfort verbunden ist, den Versicherte ggf. gemäß § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V bzw. gemäß § 47 Abs. 3 SGB IX selbst finanzieren müssen. So sehen mehrere Landessozialgerichte die Gefahr, dass der subjektive Eindruck nicht unwesentlich durch Komfortausstattungen des teureren Gerätes beeinflusst wird, die subjektiv das Hörvermögen erleichtern.[34] Allein diese „Gefahr“ rechtfertigt aber keine Leistungseinschränkung. Eine Leistungseinschränkung kommt nur in Betracht, wenn Mehrkosten auf Merkmale zurückzuführen sind, die ohne Bezug zur Funktionalität des Hörgerätes im Alltag in erster Linie lediglich Bequemlichkeit oder Luxus bieten.[35] Typisch für die Auseinandersetzung mit dem Thema Komfort ist die Telefonankopplung auf beide Hörgeräte. Krankenkassen sehen diese technische Möglichkeit als Komfort an.[36] Es gibt jedoch nicht wenige Schwerhörige, die ohne eine Telefonankopplung auf beide Hörgeräte kaum in der Lage wären, Telefongespräche zu führen. Diese Art von Komfort bzw. überschießender Nutzungsmöglichkeit (wegen des Telefonierens mit zwei Ohren) überschreitet das Maß des Notwendigen durchaus nicht.[37] Komfortables Telefonieren ist nicht überflüssiger Luxus.[38]
VI. Mitwirkungsobliegenheiten während der Testphase
Der hörbehinderte Mensch sollte eng mit dem Hörakustiker zusammenarbeiten.[39] Er sollte mehrere Hörgeräteversorgungen testen, darunter mindestens eine ihm eigenanteilsfrei angebotene Hörgeräteversorgung auch in seinem Alltag bzw. Berufsalltag. Zwar kann von niemandem verlangt werden, Hörgeräte auszutesten, bei denen von vornherein feststeht, dass damit die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder nicht erreichbar ist.[40] Aber ob dies tatsächlich der Fall ist, kann in der Regel niemand im Vorhinein einschätzen, sondern sollte im Alltag getestet werden.
1. Rechtssicher feststellbare Einstelldaten
Die Anpassung eines Hörsystems aufgrund der audiologischen Daten und individuellen Bedürfnisse ist eine zeitaufwändige Angelegenheit. Das gilt gerade für teure Hörsysteme mit hohem Differenzierungsvermögen. Diese können den Störschall verschiedenster Intensität, Entfernung, Qualität, Tonlage und Richtung besonders fein und präzise verarbeiten, wenn sie richtig eingestellt sind. Oftmals sind über einen längeren Zeitraum sehr zahlreiche Einstellungstermine bei dem Hörakustiker erforderlich, um eine optimale – individuelle – Anpassung an die relevanten Umweltfaktoren zu erreichen. Die dabei ermittelten Daten erscheinen nicht im Anpassbericht des Hörakustikers. Der Hörakustiker hat auch kein eigenes Interesse daran, diese detaillierten, von ihm erfassten und gespeicherten Einstelldaten zur Verfügung zu stellen, wenngleich der Kunde ihn dazu gemäß § 15 Abs. 3 DS-GVO verpflichten könnte. Der 3. Senat geht in seinen Urteilen vom 12. Juni 2025 auf diese – rechtssicher feststellbaren – Einstelldaten nicht ausdrücklich ein und hebt stattdessen die Bedeutung der – gerade nicht rechtssicher feststellbaren – subjektiven Wertungen und Eindrücke der Versicherten hervor.[41]
2. Nicht rechtssicher feststellbare Eindrücke
Für die Versicherten empfiehlt es sich, ein strukturiertes Hörtagebuch[42] zu führen. Damit kann der subjektiv nachempfundene Hörgewinn in verschiedenen alltagsrelevanten Hörsituationen dokumentiert werden.[43] Allerdings belegt eine solche Dokumentation nicht immer einen einheitlichen, sondern in manchen Fällen einen stark schwankenden Eindruck.[44] Wenn hingegen die subjektiven Wertungen und Eindrücke einheitlich, substantiiert und glaubhaft sind, begreift das Bundessozialgericht sie als eine „innere Tatsache“, die Verwaltung und Gerichte zu würdigen haben.[45] Zeigt sich ein Widerspruch zwischen Messergebnissen und Hörempfinden, bestehe ein Anlass, auch andere fachlich geeignete Messverfahren und Tests einzusetzen.[46] Wenn solche weiteren Tests aber nicht stattfinden, dann sei dies im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen.[47] Nicht entschieden hat das BSG indessen, was geschehen muss, wenn weitere Tests zwar durchgeführt werden, jedoch zu keinen besseren Erkenntnissen führen. Verschiedentlich fordern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, dass der hörbehinderte Mensch – ggf. mit dem Akustiker – den Dialog mit der Krankenkasse suchen muss, wenn Hörempfinden und Messergebnisse einander widersprechen.[48] Spätestens dann muss die Krankenkasse dem hörbehinderten Menschen helfen. Sie muss ein besser geeignetes, kostengünstigeres Gerät finden oder sich nun bereit erklären, die Mehrkosten einer höherwertigen Versorgung zu übernehmen.[49] Weder das eine noch das andere tut eine Krankenkasse freiwillig.
VII. Untersuchungspflichten der Krankenkassen und Sozialrechtsoptimierung
Während es in einer früheren Entscheidung als abenteuerlich bezeichnet wurde,[50] dass Krankenkassen zu wenig selbst tun und zu viel dem Hörakustiker überlassen, hält sich das BSG neuerdings mit kritischen Bemerkungen zurück. Das BSG beanstandet auch nicht, dass Krankenkassen entgegen ihren Hinwirkungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I[51] nicht selbst an einer frühzeitigen Bedarfserkennung mitwirken. Sie überlassen die Vorauswahl der in Betracht kommenden Hörgeräte allein dem Hörakustiker. Es folgen – ebenfalls ohne Beratung der Krankenkasse – die vergleichende Anpassung und schließlich die Auswahl einer bestimmten Hörgeräteversorgung. Wenn die Krankenkasse anschließend meint, die Kosten seien von ihr nicht in voller Höhe zu übernehmen, weil es kostengünstigere Alternativen gebe, muss sie diese konkret benennen[52] und ebenfalls praktisch testen lassen. Ein Hinweis auf die jeweiligen Datenblätter des Hörgeräte-Herstellers reicht nicht aus. Die kostengünstigeren Alternativgeräte müssten sich unter Berücksichtigung der Einstelldaten, die der Akustiker bereits für das geeignete (teurere) Gerät ermittelt hat, individuell als gleichwertig herausstellen. Ob das BSG dies im Streitfall tatsächlich so fordern würde, ist den Entscheidungsgründen vom 12. Juni 2025 nicht zu entnehmen. Jedenfalls darf aber dem hörbehinderten Menschen kein Nachteil daraus erwachsen, dass für ihn keine kostengünstigere Alternative rechtzeitig greifbar ist.[53] Dies ergibt sich nicht bereits aus untergesetzlichen oder vertraglichen Verfahrensvorschriften,[54] wohl aber unmittelbar aus dem gesetzlichen Effektivitäts- bzw. Optimierungsgebot[55] des § 2 Abs. 2 SGB I i. V. m. §§ 17, 28 Abs. 2 SGB IX. Hat ein hörbehinderter Mensch nachträglich, vor allem nach der Gewöhnung an eine teure Hörgeräteversorgung, keine Chance darzulegen, dass ein bestimmtes, kostengünstigeres Angebot für ihn ungeeignet gewesen wäre, kann insbesondere das Wirtschaftlichkeitsgebot keine leistungsbegrenzende Wirkung entfalten.
VIII. Verpflichtung der Gerichte und technische Objektivierbarkeit
Die Gerichte haben die Verpflichtung, eine effektive Durchsetzung der Hilfsmittelansprüche der Versicherten zu bewirken.[56] Führt der Freiburger Sprachtest bei den verschiedenen Hörgeräten zu gleichen Ergebnissen, ist im Streitfall weiter zu ermitteln, ob die subjektiven Wahrnehmungen von Gebrauchsvorteilen glaubhaft sind und ggf. auf technische Unterschiede der getesteten Hörgeräte zurückgeführt werden können. Derartige Erkenntnisse zur Hörgerätetechnik gehören zu der gemäß § 128 SGG gebotenen Gesamtbetrachtung. Gerade weil weder Hörakustiker noch Hersteller ein eigenes Interesse an mehr Transparenz auf dem unübersichtlichen Hörgerätemarkt haben, müssen nicht nur Messergebnisse, subjektive Wertungen und Eindrücke berücksichtigt werden, sondern auch technische Unterschiede der getesteten Hörgeräte. Den zuletzt genannten Aspekt hätte das BSG in seinen Urteilen vom 12. Juni 2025 näher beleuchten sollen. Unterschiedliche Gebrauchsvorteile erklären sich trotz gleicher Messergebnisse z. B. aus der unterschiedlichen Rechenleistung der unterschiedlichen Prozessoren, mit denen die Hörgeräte jeweils ausgestattet sind. Neu entwickelte Prozessoren mit hoher Rechenleistung können auch erkennen, in welchem Bewegungszustand sich der Hörgeräteträger gerade befindet, um präzisere Signale zur automatischen Aktivierung der Richtmikrofone bzw. zur automatischen Anpassung der Störschallunterdrückung abzugeben. Zu denken ist ebenso an besondere Ausstattungen. So ermöglicht zum Beispiel die Ausstattung „binaurale Synchronisation“ eine ständige automatische Abstimmung der beiden Hörgeräte aufeinander für alle wichtigen Funktionen zur Signalverarbeitung, wie Dynamikverhalten, Mikrofoneinstellung, Störgeräuschunterdrückung und Sprachanhebung. Außerdem kann die Frequenzkompression eine wichtige Rolle spielen. Diese Technik ermöglicht es, Sprachanteile, die wegen einer ausgeprägten Hochtonschwerhörigkeit im hohen Frequenzbereich nicht mehr gehört werden, in einen tieferen Frequenzbereich abzusenken und damit wieder hörbar zu machen. Nicht zuletzt spielt die KI auch im Bereich der Hörgerätetechnologie eine immer größere Rolle.
IX. Fazit
Die Hörgeräteversorgung war immer schon ein Paradebeispiel für eine sozialrechtlich unbefriedigende Grenzziehung zwischen Eigenverantwortung und versichertem Risiko. Sinnvolle Reformen, die aus dieser Systemschwäche herausführen, waren noch nie in Sicht, und die meisten Akteure haben sich mit dem geltenden Recht irgendwie arrangiert. Aber insbesondere für hochgradig oder an Taubheit grenzend Schwerhörige, die hohe Hörgerätekosten leider viel zu oft aus eigener Tasche zahlen müssen, sind die Urteile des BSG vom 12. Juni 2025 ein Hoffnungsschimmer.
Beitrag von RA Dr. Robert Weber, Berlin
Fußnoten
1] B 3 KR 13/23 R; B 3 KR 5/24 R; B 3 KR 6/24 R.
[2] §§ 33 Abs. 7, 127 Abs. 4 SGB V; vgl. dazu z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.04.2024, L 6 R 32/23, Rn. 44.
[3] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 13/23 R, Rn. 35
[4] BSG, Urt. v. 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, Rn. 31.
[5] BSG a. a. O. Rn. 32.
[6] Siebter Bericht des GKV-Spitzenverbandes über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln (Berichtszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024).
[7] Bericht des Bundesrechnungshofs nach § 88 Abs. 2 BHO Gz: IX 1- 2020 – 0338 Bem vom 07.06.2023 – Versorgung mit Hörhilfen und Kontrolle der Leistungserbringer.
[8] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 13/23 R, Rn. 16.
[9] BSG, Urt. v. 25.06.2009, B 3 KR 2/08 R, Rn. 18; BSG Urt. v. 21.03.2013, B 3 KR 3/12; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. V. 11.01.2017, L 9 KR 60/17 B ER; SG Berlin, Urt. v. 08.07.2025, S 122 KR 1612/21.
[10] Vgl. die Rechtsprechung zum Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V): BSG, Urt. v. 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R; BSG, Urt. v. 29.04.2010, B 3 KR 5/09 R; BSG, Urt. v. 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R.
[11] § 30 Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL).
[12] Vgl. § 5 Ziff. 2 a) – c) der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung (Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung).
[13] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 13/23 R, Rn. 37; Urt. v. 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R, Rn. 34 m. w. N.
[14] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 13/23 R, Rn. 37.
[15] So ausdrücklich bezogen auf die Hörgeräteversorgung: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.10.2025, L 1 KR 185/23; vgl. auch BSG, Urt. v. 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R, Rn. 29.
[16] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 13/23 R, Rn. 17–19.
[17] LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.06.2021, L KR 43/18, Rn. 38.
[18] SG Duisburg, Beschl. v. 01.10.2020, S 21 R 910/14, Rn. 21; SG Berlin, Urt. v. 07.03.2016, S. 81 KR 76/14, Rn. 41; Hanten, jurisPR-MedizinR 9/2023 Anm. 4.
[19] LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.10.2025, L 1 KR 185/23.
[20] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 6/24, Rn. 16; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.04.2024, L 6 R 32/23 - Vorinstanz zum derzeit vor dem 5. Senat anhängigen Revisionsverfahren B 5 R 7/24 R.
[21] Dittmann/Fuchs, RP Reha 4/2024, S. 35 ff. (42).
[22] Vgl. insoweit auch – allerdings Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausklammernd - § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 HilfsM-RL.
[23] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 13/23 R, Rn. 27 ff.; vgl. auch Kondel: Der Anspruch auf über den Festbetrag hinausgehende Hörgeräte zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung – Beurteilung des wesentlichen Gebrauchsvorteils anhand des Freiburger Einsilbertests; Beitrag A 13-2023 unter www.reha-recht.de.
[24] Siehe § 30 Satz 4 HilfsM-RL; BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 13/23 R, Rn. 19.
[25] LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.11.2015, L 16 R 708/14 R, Rn. 23.
[26] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 6/24, Rn. 16.
[27] § 43 Abs. 1 Satz 3, 3. Spiegelstrich der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess.
[28] LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.04.2024, L 6 R 32/23, Rn. 55 m. w. N.
[29] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 13/23 R, Rn. 27 ff.
[30] LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 05.06.2024, L 2/1 R 204/23, Rn. 89.
[31] Vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v. 30.04.2024, L 10 KR 215/21, Rn. 53; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.06.2021, L 6 KR 43/18 Rn. 37.
[32] LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 20.04.2023, L 6 VK 2721/21, Rn. 42; LSG NRW, Urteil v. 31.03.2022, L 16 KR 353/20, Rn. 46; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.08.2020, L 6 KR 36/16, Rn. 48 ff.
[33] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 13/23 R, Rn. 27 ff.
[34] LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.04.2024, L 6 32/33; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 18.01.2023, L 4 KR 219/22 (Vorinstanz zu BSG Urt. v. 12.06.2025, B 3 13/23 R); LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2022, L 11 KR 1253/22.
[35] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 13/23 R, Rn. 36.
[36] Begutachtungsanleitung des GKV – Spitzenverbandes „Apparative Versorgung bei Schwerhörigkeit“ – Stand: 10.12.2020, Ziff. 2.3.8, S. 90.
[37] Vgl. zur überschießenden Nutzungsmöglichkeit auch BSG, Urt. v. 18.4.2024, B 3 KR 27/23 R; B 3 KR 13/22 R; B 3 KR 14/23 R.
[38] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 13/23 R, Rn. 36.
[39] Siehe auch § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X.
[40] BSG, Beschl. v. 28.09.2017, B 3 KR 7/17 B, Rn. 15.
[41] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 13/23 R, Rn. 28–31.
[42] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 13/23 R, Rn. 29.
[43] Vgl. zum Hörtagebuch: SG Duisburg, Urt. v. 03.03.2021, S 60 KR 1781/19, Rn. 37 ff.
[44] In einem vom LSG NRW, Urt. v. 31.03.2023, L 16 KR 353/20, entschiedenen Fall war dies z. B. ausdrücklich nicht möglich.
[45] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 13/23 R, Rn. 31.
[46] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 6/24 R, Rn. 19.
[47] BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 6/24 R, Rn. 20.
[48] LSG Berlin – Brandenburg, Urt. v. 07.04.2021, L 1 KR 325/19; SG Berlin, Urt. v. 07.03.2016, S 81 KR 76/14, Rn. 39.
[49] LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.04.2021, L 1 KR 325/19; SG Berlin, Urt. v. 07.03.2016, S 81 KR 76/14, Rn. 39.
[50] BSG, Urt. v. 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R, Rn. 20.
[51] LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 06.09.2023, L 2 R 239/22, Rn. 83 ff.
[52] Dies verlangt in vergleichbaren Streitigkeiten auch der BGH von den privaten Krankenversicherern, siehe BGH, Urt. v. 22.04.2015 - IV ZR 419/13.
[53] SG Berlin, Urt. v. 27.09.2024, S 71 KR 211/22 m. w. N.
[54] Aus einem Verstoß „nur“ gegen untergesetzliche oder vertragliche Verfahrensvorschriften sind insoweit keine Leistungsrechte herzuleiten, vgl. BSG, Urt. v. 12.06.2025, B 3 KR 6/24 R, Rn. 21.
[55] Siehe dazu Ulrich: Hörgeräteversorgung oberhalb des Festbetrags – Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. August 2020 – L 16 R 974/16; Beitrag A19-2021 unter www.reha-recht.de; 25.05.2021.
[56] Hessisches LSG, Urt. v. 24.07.2014, L 8 KR 352/11.
Stichwörter:
Hilfsmittel, Hilfsmittelversorgung, Hörgerät, Hörgeräteversorgung, Krankenversicherung, Festbetrag, Bedarfsermittlung, Geeignetheit eines Hilfsmittels, Beratung, Hörbehinderung (Hörschädigung)
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