17.11.2025 A: Sozialrecht Kondel: Beitrag A14-2025

Die teilhaberechtliche Revolution in der Hörgeräteversorgung – Anmerkung zum Urteil des BSG vom 12. Juni 2025 – B 3 KR 13/23 R –

Die Versorgung mit Hörgeräten ist ein besonders umstrittener Bereich des Hilfsmittelrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zuletzt wurde insbesondere darum gestritten, ab welchem Hörgewinn ein wesentlicher Gebrauchsvorteil eines Hörgeräts vorliegt und damit ein Anspruch nach § 33 SGB V besteht. Das Bundessozialgericht hat darüber am 12. Juni 2025 in drei Fällen entschieden und das Hörgeräterecht damit weiterentwickelt. In diesem Beitrag stellt Jörg Kondel eines dieser Urteile vor, stellt den Kontext der Entscheidung dar und hinterlässt seine Einschätzung.

(Zitiervorschlag: Kondel: Die teilhaberechtliche Revolution in der Hörgeräteversorgung – Anmerkung zum Urteil des BSG vom 12. Juni 2025 – B 3 KR 13/23 R –; Beitrag A14-2025 unter www.reha-recht.de; 17.11.2025)

I. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Mit seinem mit Spannung erwarteten Urteil vom 12. Juni 2025 hat das Bundessozialgericht (BSG) der Hörgeräteversorgung ein neues – sichtlich teilhaberechtlich geprägtes – Antlitz gegeben. Damit hat es zugleich den eskalierenden Streit unter verschiedenen Landessozialgerichten um die Deutungshoheit des Freiburger Einsilbertests in der Hilfsmittel-Richtlinie entschieden. Das BSG sieht – gerade ungeachtet seines konkreten Umfangs – jeden unter korrekter Anwendung des Freiburger Einsilbertests erzielten Hörzugewinn als relevanten Hörvorteil an. Ob sich dieser unter künstlichen Laborbedingungen gemessene Hörzugewinn im Alltagsleben als erheblicher Gebrauchsvorteil erweist, macht das Gericht indessen von ergänzenden subjektiven Wertungen der jeweiligen Hörgeräteträgerin bzw. des jeweiligen Hörgeräteträgers abhängig. Die insoweit neue Beurteilung des Gerichts orientiert sich damit an zwei Aspekten. Es kommt für den Umfang des Leistungsanspruchs keineswegs auf das genaue Maß des Hörgewinns eines aufzahlungspflichtigen Hörgeräts im Test an, sondern auf die damit zu erreichenden Gebrauchsvorteile. Zudem wird den Darstellungen und Beschreibungen des Hörgeräteträgers ein ungleich höheres Gewicht beigemessen als bisher. Das wird die Versicherten freuen, die Leistungsträger eher nicht.

II. Sachverhalt

Die Klägerin beantragte mit einem am 30. November 2017 beim beigeladenen Rentenversicherungsträger eingegangenen Schreiben die Versorgung mit Hörgeräten. Zur Begründung führte sie aus, dass die vorhandenen seit 2011 genutzten Geräte zum Ausgleich der Hörbehinderung nicht mehr ausreichten. Dem Antrag waren neben einer ohrenärztlichen Verordnung vom 3. August 2017 ein Tätigkeitsprofil ihrer Beschäftigung als Immobilienkauffrau bei einer Wohnungsbaugesellschaft, das Ergebnis einer vergleichenden Anpassung verschiedener Hörgeräte und der Kostenvoranschlag eines Hör-akustikers vom 5. September 2017 zu den bevorzugten aufpreispflichtigen Hörsystemen beigefügt. Der Kostenvoranschlag wies neben einem Gesamtbetrag von gut 5.757 € einen Kassenanteil von rund 1.534 € und einen Aufpreis von 4.223 € aus. Die Klägerin erläuterte, dass sie beim Hörakustiker mehrere Hörgeräte getestet und nur mit dem von ihr favorisierten System ein ausreichendes Sprachverstehen erreicht habe. Sie räumte ein, dass sich ihre Hörbehinderung auch im Alltag stark auswirke.

Die Beigeladene leitete den Antrag unter Verweis auf § 14 SGB IX mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 an die beklagte Krankenkasse weiter. Diese wandte sich am 27. Dezember 2017 sowohl an den Hörakustiker als auch an die Klägerin und forderte weitere Unterlagen an. Mit Bescheid vom 16. Januar 2018 lehnte sie die Kostenübernahme wegen fehlender Dokumente ab.

Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2018 Widerspruch, in dem sie darlegte, dass sie mit anderen getesteten Geräten kein annähernd gutes Sprachverstehen erzielt habe wie mit den von ihr ausgewählten Hörsystemen. Der Medizinische Dienst gelangte in seinem von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 27. April 2018 zu dem Ergebnis, dass die begehrten Geräte medizinisch nicht erforderlich seien. Daraufhin erklärte sich die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2018 zwar bereit, den Vertragspreis in Höhe von 1.514,02 € zu übernehmen. Den Widerspruch der Klägerin wies sie im Übrigen aber mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2018 zurück. Mit den ihr aufzahlungsfrei angebotenen Hörgeräten habe die Klägerin ohne Störschall ein Einsilberverstehen von 85 Prozent erreicht, mit den begehrten Geräten seien es 90 Prozent gewesen. Die Hörergebnisse seien daher nahezu identisch. Bei einem Hörgewinn von unter 10 Prozentpunkten komme eine Versorgung über den Festbetrag hinaus nicht in Betracht.

Am 7. September 2018 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Bremen. Die von ihr bevorzugten Hörgeräte hat sie sich während des Klageverfahrens selbst beschafft.

Mit Urteil vom 14. April 2022 wies das Sozialgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die selbstbeschafften Hörgeräte. Vielmehr sei ein Ausgleich der Behinderung durch ein Festbetrags-gerät zu erreichen gewesen. Die begehrten Geräte böten keinen objektivierbaren wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber kostengünstigeren Alternativen. Ein Unterschied im Test von 5 Prozentpunkten vermöge keinen erheblichen Gebrauchsvorteil zu begründen, da das Verstehen nur eines weiteren Wortes von Zufälligkeiten und der jeweiligen Tagesform abhänge. Auf subjektive Schilderungen komme es nicht an. Ein Erstattungsanspruch nach rentenversicherungsrechtlichen Maßstäben scheide im Übrigen schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht ausschließlich in ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit auf eine besondere Hörfähigkeit angewiesen sei.

Mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurück und schloss sich der Begründung des Sozialgerichts an. Dieses habe die zutreffenden Rechtsgrundlagen herangezogen und die Rechtslage umfassend sowie zutreffend gewürdigt. Ein Hörgewinn müsse sich objektivieren lassen, ein subjektiver Eindruck der Versicherten sei hingegen mangels Überprüfbarkeit nicht ausreichend. Ein Unterschied von 5 Prozentpunkten im Freiburger Test sei nicht wesentlich, er könne von Zufälligkeiten und der jeweiligen Tagesform abhängen.

III. Entscheidung

Die vom BSG zugelassene Revision der Klägerin war erfolgreich. Sie führte zur Verurteilung der beklagten Krankenkasse zur Erstattung der Kosten der selbstbeschafften Hörgeräte.

Das BSG folgte in seinem Urteil der Argumentation der Klägerin, dass sich aus der Hilfsmittel-Richtlinie keine bei der Anwendung des Freiburger Einsilbertests zu berücksichtigende Messtoleranz ergebe. Vielmehr sehe die Richtlinie für die Versorgung mit Hörhilfen den Test als normiertes und standardisiertes Verfahren zur Indikation wie zur Überprüfung des Erfolgs der Versorgung an. Daher sei jeder bei ordnungsgemäßer Testanwendung gemessene prozentuale Hörgewinn im Sprachverstehen ein relevanter Hörvorteil. Angesichts der Bedeutung des besseren Sprachverstehens könne ein tatsächlich gemessener Vorteil nicht etwa von vornherein als irrelevant behandelt werden.

Das allein im Freiburger Einsilbertest gemessene bessere Sprachverstehen begründe aber noch keinen Anspruch auf eine über den Festbetrag hinausgehende Hörgeräteversorgung. Dazu bedürfe es vielmehr ergänzender subjektiver Wertungen des Versicherten. Da der Test unter Laborbedingungen durchgeführt werde, könne ein notwendiger erheblicher Gebrauchsvorteil im Alltag nicht ohne Berücksichtigung ergänzender subjektiver Eindrücke der Versicherten beurteilt werden. Solche hörrelevanten Angaben der Betroffenen könnten auf verschiedene Weise erfolgen. Dabei gehe es um substantiierte Angaben zum Verstehen in unterschiedlichen Alltagssituationen, wie sie sich aus persönlichen Aufzeichnungen des Versicherten oder Hörtagebüchern ergäben. Es sei insbesondere auch an den in § 30 der Hilfsmittel-Richtlinie genannten APHAB-Fragebogen (Abbreviated Profile of Hearing Aid Benefit) zu denken.

Dass ein besserer Komfort des über dem Festbetrag liegenden Hörgerätes nicht von der Leistungspflicht der Kasse umfasst werde, gelte nicht uneingeschränkt. Soweit der ermittelte Hörvorteil maßgeblich auf Komfortmerkmale des Gerätes zurückzuführen sei, handele es sich nicht um leistungsausschließende Faktoren, die ohne einen Bezug zur Funktionalität allein Bequemlichkeit böten. Komfort habe dann nichts mit Luxus gemein. Hörbehinderte Menschen seien vom Fortschritt von Digitalisierung und Technisierung nicht ausgeschlossen.

Anhaltspunkte für ein unangemessenes Verhältnis der Mehrkosten für die selbstbeschafften Hörsysteme hat das Gericht nicht gesehen.

Da im vorliegenden Fall ein subjektiv besseres Hörempfinden mit dem begehrten aufzahlungspflichtigen Hörgerät durch einen Prüfbogen zu verschiedenen Hörsituationen dokumentiert sei, könne der 3. Senat abschließend über den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin entscheiden.

IV. Kontext der Entscheidung

Eine klarstellende Entscheidung des Bundessozialgerichts war dringend notwendig, nachdem es in der jüngeren Vergangenheit zu einer Vielzahl einander widersprechender Urteile von Landessozialgerichten gekommen war.

Der Freiburger Einsilbertest ist in der Rechtsprechung anerkannt, seine Ergebnisse werden nicht in Zweifel gezogen. Heftig umstritten war aber, ob ein gemessener Hörvorteil von fünf Prozentpunkten gegenüber einem anderen Gerät einen wesentlichen Gebrauchsvorteil für hörbehinderte Menschen vermittelte. Die eine Auffassung sah darin nur eine Messtoleranz, die sie in der Tagesform des Probanden oder aber in Zufälligkeiten verortete;[1] die andere Auffassung orientierte sich allein am Testergebnis und ließ jeden Hörzugewinn ausreichen, um einen – zudem wesentlichen – Gebrauchsvorteil auf Seiten der Betroffenen zu begründen.[2]

Die zuletzt genannte Meinung überzeugte systematisch vor allem deshalb, weil die Hilfsmittel-Richtlinie keinerlei Grundlage für die Annahme von Messtoleranzen bietet. Sie überzeugte allerdings auch, weil sie unter Berücksichtigung der Teilhabe behinderter Menschen einen weitergehenden Ausgleich des Funktionsdefizits erlaubte und deshalb eine Verbesserung hin zum Gleichziehen mit dem Hörvermögen gesunder Menschen. Das entspricht gerade dem Kernanliegen der Hörgeräteversorgung.

Das BSG ist dieser Auffassung mit seinem Urteil vom 12. Juni 2025 letztlich gefolgt, beschreitet aber einen anderen Weg zum Ziel. Es differenziert streng zwischen einem im Freiburger Einsilbertest gemessenen Hörvorteil und einem daraus allein noch nicht folgenden wesentlichen Gebrauchsvorteil. Jeder im – unter Laborbedingungen durchgeführten – Freiburger Einsilbertest gemessene Hörgewinn sei zwar ein relevanter Hörvorteil. Daraus allein ergebe sich aber gerade noch kein wesentlicher Gebrauchsvorteil im allein maßgeblichen Alltagsleben. Ob ein solcher vorliege, entscheide sich vielmehr nach den Darstellungen und Eindrücken des Versicherten, der das im Raum stehende Hörgerät unter den Bedingungen des Alltags getestet habe.

In der Sozialgerichtsbarkeit bestand bisher weitgehend Einhelligkeit, dass subjektiven Aspekten keine entscheidende Bedeutung zukommt. Begründet wurde das mit der mangelnden Überprüfbarkeit.[3] Insofern macht das neue Urteil einen Quantensprung hin zum Teilhaberecht, dem die Bedeutung subjektiver Angaben der/des Leistungsberechtigten keineswegs fremd ist. Zur Bedarfsermittlung wie zur gesamten Teilhabeplanung gehört die Mitwirkung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.[4] Ihre bzw. seine Mitwirkung kann auch in partizipativen Gesprächen bestehen, die geführt werden, um die darin gemachten Angaben und geäußerten Eindrücke schließlich würdigen zu können. Die leistungsberechtigte Person kann als Expertin bzw. Experte in eigener Sache viele Aspekte einbringen, denen die Rehabilitationsträger aufgeschlossen gegenüberstehen sollten. Die Bedeutung solcher Eindrücke für die Hörgeräteversorgung stellt das BSG in seinem Urteil zu Recht unmissverständlich heraus.

Unter einem anderen Gesichtspunkt geht das Gericht indessen nur scheinbar neue Wege. Die Leistungspflicht der Krankenkassen umfasst nur solche Geräte, die dem Leistungsberechtigten wirkliche Gebrauchsvorteile vermitteln. Sie erstreckt sich allerdings nicht auf Merkmale und Features, die nicht die Funktionalität, sondern den Komfort verbessern. Das entspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Nun sagt das BSG im Urteil vom 12. Juni 2025 aber, dass das Prinzip, wonach ein besserer Komfort des über dem Festbetrag liegenden Hörgerätes nicht von der Leistungspflicht der Kasse umfasst werde, nicht uneingeschränkt gelte. Neu ist das bei genauerer Betrachtung nicht. Wenn ein Hörvorteil tatsächlich auf ein Komfortmerkmal des teureren Gerätes zurückzuführen ist, handelt es sich gerade nicht nur um Luxus oder reine Bequemlichkeit. Ein Leistungsausschluss kann dann kaum greifen. Allerdings steht im Vorfeld immer die Frage, ob das Gerät durch seine Funktionalität einen Gebrauchsvorteil bietet. Die Abgrenzung zwischen Funktionalität und Komfort kann im Einzelfall schwierig sein.

V. Würdigung

Dem neuen Urteil des BSG zur Hörgeräteversorgung ist beizupflichten.

Endlich liegen deutliche Worte zur Spekulation um Messtoleranzen beim Freiburger Einsilbertest vor. Die Frage nach dem genauen Umfang von gemessenen Hörvorteilen stellt sich nicht mehr, weil jeder Hörgewinn einen relevanten Hörvorteil darstellt. Dem Gericht gelingt damit die Entschärfung einer jahrelangen Auseinandersetzung. Durch die neue höchstrichterliche Auffassung wird allerdings auch die Beweiskraft des viel gerühmten Freiburger Einsilbertests begrenzt. In der Rechtsprechung war es aufgrund der Nichtbeachtung subjektiver Gesichtspunkte üblich geworden, das Urteil nur noch vom Ergebnis des Tests abhängig zu machen.

Teilhaberechtlich überzeugt das Urteil, weil es dem SGB IX mehr Geltung verschafft und die Versorgung mit Hörgeräten dem Ziel näherbringt, die Folgen einer Behinderung zu mildern. Es gibt keinen Sprachverständlichkeitstest, der unter den realen Bedingungen des Alltags stattfindet, weil er diese nicht abbilden kann. Auch der Freiburger Einsilbertest im Störgeräusch – einem Rauschen – hat mit der Realität wenig gemein. Das Fehlen solcher Tests darf dem Menschen mit Hörbehinderung indessen nicht zum Nachteil gereichen. Er hat keine Möglichkeit, ein besseres Sprachverstehen in objektivierbarer Form zu belegen. Selbst die Hörakustikerin/der Hörakustiker weiß nicht, wie sich das Hören und Verstehen im Alltag für die Kundin/den Kunden darstellt. Hierzu sind Selbstinformationen der/des Betroffenen notwendig. Sie /er kann das Hören auch in komplexer Umgebung am besten beschreiben. Einer solchen Darstellung von Eindrücken und Erfahrungen kann nichts entgegengehalten werden, weil niemand sonst es besser weiß. Die allzu oft herangezogene Begründung, dass subjektive Aspekte nicht berücksichtigt werden könnten, weil sie nicht belegbar seien, wird fortan nicht mehr greifen. Sie sind vielmehr nach allgemeinen Regeln zu würdigen. So wird sich die Bedarfsermittlung bei der Hörgeräteversorgung grundlegend ändern, weil Eindrücke der Menschen, um die es dabei geht, in den Mittelpunkt rücken. Damit wird zugleich deren Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX Geltung verschafft.

Konsequent ist es auch, dass das Gericht der Differenz zwischen dem Vertragspreis und den Mehrkosten kein Gewicht beimisst. Obwohl sich die von der Krankenkasse zu tragenden Gesamtkosten durch den Aufpreis nahezu vervierfachten, geht es aufgrund des erheblichen Gebrauchsvorteils des gewählten Hörsystems nicht von einem evident unangemessenen Verhältnis der Mehrkosten aus. Dabei lässt es auch die allgemeine Preisentwicklung auf dem Hörgerätemarkt nicht unerwähnt.

VI. Fazit und Ausblick

Das Urteil ist ein Segen für hörbehinderte Menschen. Den Rehabilitationsträgern wird es hingegen noch viele Sorgen bereiten. Es bleibt abzuwarten, wie sie damit umgehen, dass Betroffene nicht mehr unter Verweis auf Messtoleranzen mit Mehrkosten belegt werden können. Es bleibt auch abzuwarten, in welcher Weise die subjektiven Angaben der Menschen mit Hörbehinderung in der Versorgungspraxis erhoben werden sollen. Dabei mag eine Rolle spielen, dass subjektive Aspekte im Gegensatz zu Testergebnissen regelmäßig nicht quantifizierbar sind. Die Überlegenheit eines Hörsystems gegenüber einem anderen wird sich je nach Gestaltung der Angaben des Antragstellers gegebenenfalls nur vage bestimmen lassen. Bei der Auswertung des APHAB oder der Vergabe von Schulnoten lässt sich der jeweilige Nutzen einer Hörgeräteversorgung freilich genauer ermitteln.

Über einen weiteren Aspekt des Freiburger Einsilbertests hat das BSG in dem Urteil mangels Relevanz nicht entscheiden müssen. Es kommt zuweilen zu identischen Mess-ergebnissen bei aufzahlungspflichtigem und aufzahlungsfreiem Hörsystem. Bisher wurde in einem solchen Fall ein Gebrauchsvorteil des teureren Geräts verneint.[5] Wenn nun allerdings subjektive Gesichtspunkte unverzichtbar werden, könnte das anders zu beurteilen sein. Sofern der Freiburger Einsilbertest kein eindeutiges Ergebnis liefert und ein anderer Test nicht vorliegt, müsste allein nach subjektiven Eindrücken zu entscheiden sein. Da der Bedarf des individuellen hörbehinderten Menschen im Mittelpunkt der Betrachtung steht, wäre ein solches Vorgehen teilhaberechtlich wünschenswert. In dem weiteren Verfahren B 3 KR 6/24 R war das BSG an einer Entscheidung dieser Frage in der Sache gehindert und musste es aus verfahrensrechtlichen Gründen an das Landessozialgericht zurückverweisen.

Von Ass. jur. Jörg Kondel, Lüdenscheid

Fußnoten

[1] LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.4.2023 – L 6 VK 2721/21, juris, Rn. 36; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.2022 – L 7 R 115/15, juris, Rn. 47.

[2] Etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2021 – L 26 KR 228/19, juris, Rn. 52.

[3] LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2020 – L 9 KR 90/18, juris, Rn. 28.

[4] Beyerlein, Beitrag C1-2023 unter www.reha-recht.de, 29.11.2023, S. 1.

[5] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.08.2020 – L 6 KR 36/16, juris, Rn. 50.


Stichwörter:

Hörgerät, Hörgeräteversorgung, Hilfsmittel, Hilfsmittelversorgung, Behinderungsausgleich, Gebrauchsvorteile, Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), Geeignetheit eines Hilfsmittels


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