10.12.2025 A: Sozialrecht Wiesehütter: Beitrag A17-2025

Anspruch von Versicherten auf Übernahme von Fahrkosten bei Stufenweiser Wiedereingliederung – Anmerkung zu BSG, Urteil vom 16. Mai 2024 – B 1 KR 4/23 R – Teil II

Die Autorin Lisa Wiesehütter befasst sich in diesem Beitrag mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem vergangenen Jahr, 16. Mai 2024 – B 1 KR 4/23 R. Sie bespricht die mögliche Einordnung der (isolierten) Stufenweisen Wiedereingliederung als medizinische Rehabilitationsleistung und die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger bei anfallenden Fahrtkosten zur Durchführung der Stufenweisen Wiedereingliederung. Die Autorin setzt sich kritisch mit dem Urteil des BSG auseinander und betont die Bedeutsamkeit dieser  Entscheidung. Nach dem ersten Teil folgt nun im zweiten Teil die Auseinandersetzung mit dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie einem Fazit aus beiden Teilen der Anmerkung.

(Zitiervorschlag: Wiesehütter: Anspruch von Versicherten auf Übernahme von Fahrkosten bei Stufenweiser Wiedereingliederung – Anmerkung zu BSG, Urteil vom 16. Mai 2024 – B 1 KR 4/23 R – Teil II; Beitrag A17-2025 unter www.reha-recht.de; 10.12.2025)

I. Einleitung

Die Übernahme von Fahrtkosten bei einer Stufenweisen Wiedereingliederung (StW) beschäftigt die Sozialgerichtsbarkeit schon seit Langem. Das hier besprochene Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2024[1] entfachte erneut die Debatte. Im ersten Teil der Anmerkung wurde festgestellt, dass nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die isolierte StW de lege lata zwar im SGB V nicht eindeutig als eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation normiert ist, sich aber insbesondere unter Berücksichtigung der Wertungen des SGB IX sehr wohl als Leistung zur medizinischen Reha darstellt, welche auch im Zuständigkeitsbereich der GKV liegen kann.[2] Im vorliegenden Teil 2 liegt der Fokus auf der Stellungnahme zur BSG-Entscheidung hinsichtlich der Einordnung der (isolierten) StW nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

II. Stellungnahme

1. Recht der GRV

a) Systematische Erwägungen

Bereits oft angebracht wurde, dass dem Charakter der StW als eigenständige Leistung zur medizinischen Reha nicht entgegensteht, dass der Leistungskatalog des § 42 II SGB IX die StW nicht nennt, da es sich um eine offene Aufzählung handelt („insbesondere“).[3] Die systematische Einordnung des § 44 SGB IX im neunten Kapitel des ersten Teils des SGB IX mit der Kapitelüberschrift „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ könnte vielmehr indizieren, dass es sich bei der StW sehr wohl um eine Leistung zur medizinischen Reha handelt.[4]

Hierzu führte der Senat treffend aus, dass durch die bloße Tatsache, dass der Katalog des § 42 II SGB IX nicht abschließend ist, lediglich nicht ausgeschlossen sei, dass es über die in § 42 II Nr. 1 bis 7 SGB IX genannten Leistungen hinaus noch weitere Leistungen zur medizinischen Reha mit Anspruchsgrundlage im SGB IX oder den Vorschriften des jeweiligen Leistungsträgers gibt.[5] Dass die StW selbst eine Leistung zur medizinischen Reha darstellt, ist also nicht ausgeschlossen, aber auch keineswegs bereits belegt. Auch die systematische Stellung des § 44 SGB IX erlaube keinen Rückschluss darauf, dass die Vorschrift selbst Anspruchsgrundlage einer Leistung zur medizinischen Reha ist: Zwar regeln nahezu alle Vorschriften im neunten Kapitel des ersten Teils des SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, aber eben auch deren Voraussetzungen (§ 42 I SGB IX), Inhalte (§§ 42 III, 46 SGB IX) sowie die Förderung von Selbsthilfeorganisationen und -kontaktstellen (§ 45 SGB IX), die jedoch selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Sozialleistung iSd §§ 11, 29 SGB I verschafft.[6]

Wenn also nicht alle Normen dieses Kapitels Leistungen zur medizinischen Rehabilitation darstellen, kann dies auch nicht ohne Weiteres für § 44 SGB IX gefolgert werden. Etwas anderes kann somit auch nicht aus § 15 SGB VI folgen, der für die durch die Rentenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf die in §§ 42 bis 47a SGB IX genannten Leistungen verweist.[7]

Diese systematischen Erwägungen sprechen mithin weder eindeutig für noch gegen die Einordnung der isolierten StW als eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

b) Wortlaut des § 44 SGB IX

Auffällig bei der Betrachtung des Wortlauts des § 44 SGB IX ist, dass die Norm selbst tatsächlich zwischen der StW und den Leistungen zur medizinischen Reha unterscheidet, wenn Letztere dem Ziel der stufenweisen Wiederaufnahme der Tätigkeit dienen sollen.[8] Schlussfolgern ließe sich daraus, dass die StW selbst keine Leistung zur medizinischen Reha darstellt.[9] Einer solch pauschalisierenden „künstliche[n] Trennung“ widerspräche allerdings,[10] dass sowohl StW als auch medizinische Reha-Leistungen dem gemeinsamen Ziel der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und letztlich der möglichst dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf dem früheren Arbeitsplatz dienen.[11]

Dennoch stellt der Senat hier die entscheidende Weiche zwischen der sog. isolierten StW, die ohne Zusammenhang mit anderen Leistungen zur medizinischen Reha durchgeführt wird, und der StW, die zusammen mit einer Leistung zur medizinischen Reha Bestandteil einer einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme ist. Dass dabei nur Letztere eine medizinische Reha-Leistung sein soll,[12] ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Norm, der eigentlich Ausgangspunkt und vor allem Grenze ihrer Auslegung ist.[13] Auch hier steht die geltende Rechtslage der Einordnung der StW an sich als eigenständige medizinische Reha-Leistung also nicht eindeutig entgegen.

2. Im Vergleich: Anspruch auf Fahrkosten bei „Anschluss-StW“

Die Analyse bisheriger Rechtsprechung zeigt, dass der absoluten Mehrheit der Urteile, die Versicherten einen Anspruch auf Fahrkosten zusprechen, Sachverhalte zugrunde lagen, bei denen es sich um eine unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Rehaleistung durchgeführte StW handelte,[14] wohingegen Entscheidungen, in denen der Anspruch versagt wurde, zumeist eine isolierte StW zum Gegenstand hatten.[15]

Diese Differenzierung geht zurück auf ein Urteil des 5a. BSG-Senats, in welchem jener äußerte, eine StW im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Reha stehe mit dieser wegen der gemeinsamen Zielsetzung in so engem Zusammenhang, dass letztlich beide als einheitliche Reha-Maßnahme anzusehen seien, die mit der stationären Aufnahme in der Reha-Einrichtung beginnt und im günstigsten Fall mit der vollen Rückkehr des Versicherten an seinen Arbeitsplatz endet.[16] Sind die Voraussetzungen des § 44 SGB IX im Zeitpunkt der Beendigung der stationären Reha bereits feststellbar, könne die StW als „Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme“ gewertet werden.[17]

Unter Zugrundelegung dieser Differenzierung wäre im Falle der „Anschluss-StW“ ein Anspruch der Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger auf Übernahme der entstandenen Fahrkosten gem. §§ 9, 28 I SGB VI iVm §§ 64 I Nr. 5, 73 I 1 SGB IX zu bejahen,[18] was auch der 1. BSG-Senat in seiner Entscheidung vom 16.5.2024 andeutete.[19]

Spätestens mit diesem Urteil hat sich die unterschiedliche Behandlung von isolierter StW und „Anschluss-StW“ weiter verhärtet, obwohl sie im Gesetz nicht ausdrücklich angelegt ist: Weder § 74 SGB V noch § 44 SGB IX verlangen explizit, dass vorher eine andere Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wurde.[20]

Die ursprünglich nur zur Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Rehaträger[21] entwickelte Figur der einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme kann aber nicht ohne Weiteres herangezogen werden, um zu begründen, dass die isolierte StW keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation darstellen kann.[22] Zwar mag die StW als Bestandteil einer einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme nicht als neuer Leistungsfall zu bewerten sein,[23] was aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass die StW selbst gar keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist. Der 5a. Senat ist vielmehr bereits im Vorfeld der Zuständigkeitsabgrenzung selbst davon ausgegangen, dass es sich bei der StW sehr wohl um eine Leistung zur medizinischen Reha handelt.[24] Weder im SGB V noch SGB IX finden sich Anhaltspunkte dafür, dass es für diese Einordnung einer zeitgleichen sonstigen medizinischen Rehaleistung bedürfte. [25]

Dies spricht dafür, den Leistungscharakter der StW selbstständig und einheitlich zu beurteilen, d.h. insbesondere nicht in Abhängigkeit einer anderen vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation.[26] Eine solche differenzierte Beurteilung von isolierter und „Anschluss-StW“ und die damit einhergehende Zersplitterung des gesamthaften Charakters der Rehabilitation widersprechen der integrativen Betrachtung des SGB IX.[27] Schon deswegen ist die Übertragung dieses zur Zuständigkeitsabgrenzung entwickelten Grundsatzes auf die Einordnung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht zielführend.

III. Fazit

Die generelle Anerkennung der StW als eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist vor allem von Bedeutung für diejenigen arbeitsunfähig erkrankten Beschäftigten, bei denen eine stationäre oder ambulante medizinische Reha nicht notwendig, eine StW zur nachhaltigen Rückkehr an den Arbeitsplatz aber gleichwohl zu empfehlen ist.[28] Das aktuelle Urteil des BSG zeigt, dass eine solche Einordnung der gesetzlichen Konzeption im Augenblick nicht ohne Weiteres eindeutig zu entnehmen ist. Wichtiger ist jedoch die Erkenntnis, dass die gesetzliche Konzeption dieser Einordnung aber eben auch nicht entgegensteht, sondern die StW auch nach geltender Rechtslage, insbesondere unter Zugrundelegung der Wertungen des SGB IX durchaus als Leistung zur medizinischen Reha anzusehen ist. Wenngleich die StW aktuell nicht so deutlich normativ als Leistung zur medizinischen Reha ausgestaltet ist, wie es insbesondere aus Gründen der Rechtsklarheit wünschenswert wäre, hätte der 1. BSG-Senat dennoch unter Ausschöpfung seines Argumentationsspielraums zu dem vertretbaren Ergebnis kommen können, dass die isolierte StW – ebenso wie die „Anschluss-StW“ – eine Leistung zur medizinischen Reha darstellt.

Wenn der Gesetzgeber jedoch tatsächlich eine so differenzierte Einordnung von isolierter und „Anschluss-StW“ beabsichtigt hatte, müssten diese dann offensichtlich so verschiedenen Arten der StW auch einzeln normiert werden. Um am oft betonten Stellenwert der StW festzuhalten, sollte sie aber besser einheitlich behandelt und ihr eigenständiger Leistungscharakter endlich normativ verankert werden, z.B. durch die Einfügung einer Nr. 8 in den Leistungskatalog des § 42 II SGB IX.[29] Unabhängig davon hätte eine solche Einordnung dem zur Rechtsfortbildung befugten und verpflichteten Gericht, vgl. § 41 IV SGG, bereits jetzt offen gestanden, ohne dass der „erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt“ würde.[30]

Dies würde den Weg ebnen für einen Fahrkostenanspruch der Versicherten, welcher in der Folge die aufgrund der geringeren Entgeltersatzleistungen erhöhte finanzielle Belastung durch Fahrten zur Arbeitsstätte auszugleichen und somit einen (weiteren) Anreiz zu schaffen vermag, die StW auch tatsächlich durchzuführen. Unter Berücksichtigung ihrer empirisch nachweisbaren Wirksamkeit[31] erscheint dies mehr als sinnvoll für alle Beteiligten, nicht zuletzt auch für die Rehaträger, die mit der letzten gesetzlichen Stärkung der StW immerhin aufgrund der verkürzten Bezugsdauer von Entgeltersatzleistungen sowohl Minderausgaben als auch Mehreinnahmen durch Beitragseinnahmen aus wiedererlangten Lohn- und Gehaltszahlungen erwarteten.[32]

Ob der Gesetzgeber hier tatsächlich noch einmal klarstellend tätig wird, bleibt – wie so oft – abzuwarten.

Beitrag von Lisa Wiesehütter, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten

[1] BSG, Urteil vom 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R. Siehe auch Parallelentscheidung B 1 KR 7/23 R, dokumentiert unter https://www.bsg.bund.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html, zuletzt abgerufen am 10.12.2025.

[2] Wiesehütter, Anspruch von Versicherten auf Übernahme von Fahrkosten bei Stufenweiser Wiedereingliederung, Anmerkung zu BSG, Urteil vom 16. Mai 2024 – B 1 KR 4/23 R, Teil I, Beitrag A16-2025, abrufbar unter www.reha-recht.de.

[3] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 28.5.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris Rn. 64; SG Berlin, Urt. v. 29.11.2018 – S 4 R 1970/18, BeckRS 2018, 37120, Rn. 20; vgl. SG Bremen, Urt. v. 26.10.2023 – S 14 R 125/19, BeckRS 2023, 30185, Rn. 19; vgl. Nellissen, Keine Erstattung von Fahrkosten durch den Rentenversicherungsträger bei stufenweiser Wiedereingliederung, Beitrag A7-2015, 1 (2), abrufbar unter www.reha-recht.de; Albersmann, Erstattung von Fahrkosten im Rahmen Stufenweiser Wiedereingliederung – Anmerkung zu SG Leipzig, Urteil vom 8. September 2021 – S 22 KR 100/21, Beitrag A5-2022, 1 (7), abrufbar unter www.reha-recht.de; Nebe/Albersmann/Dittmann, SGb 2023, 649 (656); Timme, jurisPR-SozR 11/2023 Anm. 1; Nellissen, jurisPR-SozR 2/2024 Anm. 4; Heberlein, BeckOK Sozialrecht, 77. Ed. (Stand: 01.06.2025), SGB V, § 60 Rn. 28d.

[4] Vgl. BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 –, juris Rn. 36; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris Rn. 64; vgl. SG Kiel, Urt. v. 04.11.2016 – S 3 KR 201/15, BeckRS 2016, 141666, Rn. 16 f.; SG Neuruppin, Urt. v. 26.01.2017 – S 22 R 127/14 –, juris Rn. 26; SG Berlin, Urt. v. 29.11.2018 – S 4 R 1970/18, BeckRS 2018, 37120, Rn. 20; SG Bremen, Urt. v. 26.10.2023 – S 14 R 125/19, BeckRS 2023, 30185, Rn. 19; vgl. Nellissen, Keine Erstattung von Fahrkosten durch den Rentenversicherungsträger bei stufenweiser Wiedereingliederung, Beitrag A7-2015, 1 (2), abrufbar unter www.reha-recht.de; Nellissen, jurisPR-SozR 18/2022 Anm. 4; vgl. Dittmann, Materiell-rechtliche Fragen der stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung zu LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2020 – L 6 KR 100/15, Beitrag A18-2021, 1 (9), abrufbar unter www.reha-recht.de; Nebe/Piller, Erstattung von Fahrtkosten während einer Stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung zu SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14, Beitrag A19-2018, 1 (4 f.), abrufbar unter www.reha-recht.de; Albersmann, Erstattung von Fahrkosten im Rahmen Stufenweiser Wiedereingliederung – Anmerkung zu SG Leipzig, Urteil vom 8. September 2021 – S 22 KR 100/21, Beitrag A5-2022, 1 (7), abrufbar unter www.reha-recht.de; Nebe/Albersmann/Dittmann, SGb 2023, 649 (656); Nellissen, jurisPR-SozR 2/2024 Anm. 4; a.A. SG Kassel, Urt. v. 20.05.2014 – S 9 R 19/13 –, juris Rn. 27.

[5] BSG, Urt. v. 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R, BeckRS 2024, 24734 Rn. 48.

[6] Vgl. BSG, Urt. v. 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R, BeckRS 2024, 24734 Rn. 48; vgl. Nellissen, in: jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. (Stand: 01.10.2023), § 45 Rn. 25; vgl. Schmidt, in: Keck/Michaelis, 123. Akt. (Stand: März 2025), § 45 SGB IX Rn. 4.

[7] LSG Sachsen, Urt. v. 14.10.2022 – L 1 KR 320/20, BeckRS 2022, 45102, Rn. 36; a.A. BSG, Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R –, juris Rn. 20 und SG Neuruppin, Urt. v. 26.1.2017 – S 22 R 127/14 –, juris Rn. 25.

[8] LSG Sachsen, Urt. v. 14.10.2022 – L 1 KR 320/20, BeckRS 2022, 45102, Rn. 36; so wohl auch BSG, Urt. v. 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R, BeckRS 2024, 24734 Rn. 47, 52; wohl auch Welti, in: SWK-BehindertenR, 3. Aufl., „Medizinische Rehabilitation“ Rn. 6.

[9] In diese Richtung wohl SG Kassel, Urt. v. 20.05.2014 – S 9 R 19/13 –, juris Rn. 30, welches in der StW generell eine „eigenständige Maßnahme der zweiten Phase“ erblickt und ihr den Leistungscharakter auch abspricht, wenn die StW im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfolgt.

[10] Nebe/Piller, Erstattung von Fahrtkosten während einer Stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung zu SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14, Beitrag A19-2018, 1 (7), abrufbar unter www.reha-recht.de.

[11] Vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R –, juris Rn. 20.

[12] Vgl. BSG, Urt. v. 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R, BeckRS 2024, 24734 Rn. 47, 53.

[13] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.06.1958 – 1 BvL 149/52, NJW 1958, 1227; vgl. BVerfG Beschl. v. 13.06.1958 – 1 BvR 346/57, BeckRS 1958, 103553; vgl. Larenz, Methodenlehre, 6. Aufl., S. 320 ff.

[14] Vgl. nur BSG, Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 28.05.2020 – L 6 KR 100/15; LSG Sachsen, Urt. v. 14.10.2022 – L 1 KR 320/20; SG Kiel, Urt. v. 04.11.2016 – S 3 KR 201/15; SG Neuruppin, Urt. v. 26.01.2017 – S 22 R 127/14; SG Berlin, Urt. v. 29.11.2018 – S 4 R 1970/18; SG Bremen, Urt. v. 26.10.2023 – S 14 R 125/19; mit Ausnahme von SG Dresden, Urt. v. 17.06.2020 – S 22 R 127/14 und SG Dresden, Urt. v. 17.06.2020 – S 18 KR 967/19.

[15] Vgl. nur LSG Thüringen, Beschluss v. 01.08.2013 – L 6 KR 299/13 NZB; SG Leipzig, Urt. v. 09.03.2022 – S 22 KR 570/21; SG Koblenz, Urt. v. 24.04.2023 – S 11 KR 418/21; mit Ausnahme von SG Kassel, Urt. v. 20.05.2014 – S 9 R 19/13.

[16] BSG, Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R –, juris Rn. 27.

[17] Vgl. BSG, Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R –, juris Rn. 28.

[18] Ebenso LSG Sachsen, Urt. v. 14.10.2022 – L 1 KR 320/20, BeckRS 2022, 45102, Rn. 34 ff. und Reyels, in: jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. (Stand: 03.01.2025), § 65 Rn. 31.3.

[19] BSG, Urt. v. 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R, BeckRS 2024, 24734, Rn. 53.

[20] Vgl. Albersmann/Nebe, RP Reha 3/2023, 14 (17).

[21] Vgl. BSG, Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R –, juris Rn. 25 ff.

[22] Vgl. SG Dresden, Urt. v. 17.06.2020 – S 22 R 127/14, BeckRS 2020, 15300, Rn. 18; vgl SG Dresden, Urt. v. 17.06.2020 – S 18 KR 967/19 –, juris Rn. 21; vgl. Nebe/ Albersmann/Dittmann, SGb 2023, 649 (657).

[23] Vgl. Kohte, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, 8. Aufl., SGB IX, § 44 Rn. 8.

[24] Vgl. BSG, Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R –, juris Rn. 20, 21, 23, 24.

[25] Vgl. BSG, Urt. v. 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R –, juris Rn. 24; vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R –, juris Rn. 20; vgl. BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R –, juris Rn. 38; vgl. Nebe/Piller, Erstattung von Fahrtkosten während einer Stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung zu SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14, Beitrag A19-2018, 1 (4), abrufbar unter www.reha-recht.de; vgl. Nebe/Albersmann/Dittmann, SGb 2023, 649 (655).

[26] So auch bei der Arbeitstherapie, welche unselbstständiger Teil einer Gesamtbehandlung sein kann, aber eben auch eine eigenständige (isolierte) Leistung, vgl. BSG, Urt. v. 13.09.2011 – B 1 KR 25/10 R –, juris Rn. 26.

[27] Vgl. so deutlich noch Heberlein, in: BeckOK Sozialrecht, 75. Ed. (Stand: 01.12.2024), SGB V, § 60 Rn. 28c, der zutreffend darauf hinweist, dass anderenfalls die bloße Arbeitsunfähigkeit nach SGB V zu einer anderen Beurteilung der StW führe als der Zusammenhang mit einer Maßnahme der Rentenversicherung, inzwischen ders. ähnlich in: BeckOK Sozialrecht, 77. Ed. (Stand: 01.06.2025), SGB V, § 60 Rn. 28d f.

[28] Vgl. Nebe/Piller, Erstattung von Fahrtkosten während einer Stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung zu SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14, Beitrag A19-2018, 1 (7), abrufbar unter www.reha-recht.de.

[29] Vgl. zu weiteren Reformvorschlägen Dittmann, Materiell-rechtliche Fragen der stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung zu LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2020 – L 6 KR 100/15, Beitrag A18-2021, 1 (12), abrufbar unter www.reha-recht.de.

[30] Zu dieser Grenze der noch über die Auslegung hinausgehenden Rechtsfortbildung vgl. BVerfGE 82, 6 (12 f.).

[31] Überblick über den empirisch nachweisbaren Nutzen der StW bei Kohte, FS Düwell, 493 (494 f.) und Kohte, RP Reha 3/2022, 27 (27 f.).

[32] Bundestags-Drucksache 19/6337, S. 98.


Stichwörter:

Stufenweise Wiedereingliederung (StW), Fahrtkosten, BEM, Medizinische Rehabilitation, Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), Deutsche Rentenversicherung (DRV), Gesetzliche Rentenversicherung, Rehabilitationsträger


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