27.04.2018 A: Sozialrecht Fuerst: Beitrag A9-2018

Die Teilnahme autistischer Kinder an Fernschulen als Rehabilitationsmaßnahme: jugendhilfe- und schulrechtlicher Rahmen

Die Autorin vertritt die These, dass die Teilnahme von seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen an Fernschulprogrammen eine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII in Form einer Hilfe zur angemessenen Schulbildung, aber auch eine Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungsmaßnahme durch intensive Einzelbetreuung sein kann.

In dem Beitrag beschreibt sie Voraussetzungen, unter denen Hilfeleistungen der Kinder- und Jugendhilfe wie Eingliederungshilfe, Hilfe zur Erziehung und Jugendsozialarbeit als Anspruchsgrundlage für die Leistung Fernunterricht in Betracht kommen können. Abschließend klärt die Autorin die schulrechtlichen Voraussetzungen für eine den regulären Schulbesuch ersetzende Teilnahme an solchen Fernschulprogrammen und zieht das Fazit, dass das geltende Recht in verfahrensrechtlicher Sicht keinen ausreichenden Rahmen biete, in dem sich alle beteiligten verständigen können. Betroffene müssten hoffen, dass sowohl Jugendamt als auch Schulbehörde konstruktiv zusammenwirken.    

(Zitiervorschlag: Fuerst: Die Teilnahme autistischer Kinder an Fernschulen als Rehabilitationsmaßnahme: jugendhilfe- und schulrechtlicher Rahmen; Beitrag A9-2018 unter www.reha-recht.de; 27.04.2018)

I. Thesen der Autorin

Die Kostenbeteiligung an der Teilnahme seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher an Fernschulprogrammen ist regelmäßig eine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII in Form einer Hilfe zur angemessenen Schulbildung; sie kann aber auch eine Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungsmaßnahme durch intensive Einzelbetreuung sein.

Das Ruhen der Schulpflicht oder eine vergleichbare schulrechtliche Ausnahmeregelung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Bewilligung von Eingliederungshilfe für die Teilnahme an einem Fernschulprogramm.

II. Einführung

Kinder mit Störungen aus dem Autismus-Spektrum haben häufig Schwierigkeiten, im Schulsystem Fuß zu fassen. Dies liegt oft genug weniger an mangelnder intellektueller Leistungsfähigkeit dieser Kinder, sondern vielmehr an einer leidensbedingten Überforderung angesichts der sozialen Anforderungen, die das schulische Umfeld stellt. In der Folge kommt es immer wieder zu einem unbefriedigenden Verlauf des Schulbesuchs, der von krankheitsbedingten Lücken, Verweigerungen, Wechseln des schulischen Settings, Überforderung und Frustration geprägt ist[1]. Besonders zwei bundesweit tätige Anbieter stellen speziell für Kinder mit autistischen Störungen eine alternative Form der Beschulung bereit: die von der Caritas getragene Flex Fernschule[2] mit Hauptsitz in Breisach Oberrimsingen, die auch in anderen Bundesländern – zum Teil in anderer Trägerschaft – entsprechende Einrichtungen unterhält, und die Web-Individualschule Bochum[3] in privater Trägerschaft. Bei beiden Einrichtungen handelt es sich um zugelassene Fernlehrgänge i. S. v. § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG). Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Wege des Fernunterrichts den Stoff der Sekundarstufe I vermitteln, wobei die Web-Individualschule dies internetgestützt durch per Bildschirm zugeschaltete Lehrer tut, während die Flex-Fernschule auf die Bearbeitung ihres nach heilpädagogischen Grundsätzen erstellten Lehrwerks mit Hilfe einer vor Ort befindlichen Begleitperson setzt und dabei Unterstützung liefert. Ein Schulbesuch im klassischen Sinne ist neben der Teilnahme am Fernlehrgang nicht vorgesehen. Obwohl beide Institutionen sich als „Schule“ bezeichnen und ihr Angebot ausdrücklich darauf gerichtet ist, Schüler zu einem staatlich anerkannten Schulabschluss (Haupt- oder Realschulabschluss) zu führen, handelt es sich nicht um Schulen im schulrechtlichen Sinne, sondern um Maßnahmen der Jugendhilfe. Im Folgenden sollen diese zunächst rechtlich in das Instrumentarium des SGB VIII eingeordnet (vgl. Punkt III.) und dann die schulrechtlichen Voraussetzungen für eine den regulären Schulbesuch ersetzende Teilnahme an solchen Fernlehrgängen geklärt werden (vgl. Punkt IV.). Es folgt ein kurzes Fazit (vgl. Punkt V.).

III. Förderung einer Fernschulteilnahme nach dem SGB VIII

Drei Hilfeleistungskategorien kommen nach dem SGB VIII in Betracht, um die Teilnahme an einem Fernschullehrgang zu fördern: Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII und die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII. Die Web-Individualschule und die Flex Fernschule nehmen in ihren Informationsmaterialien bzw. ihrem Internet-Auftritt auf Anspruchsgrundlagen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung ausdrücklich Bezug.

1. Eingliederungshilfe, § 35a SGB VIII

Üblicherweise wird die Teilnahme an einer Fernschule bei Kindern und Jugendlichen mit Diagnosen aus dem autistischen Spektrum als Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gefördert. Bei dieser handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe nach § 4 SGB IX, das Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehört zu den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX). Der Anspruch auf Eingliederungshilfe setzt das Vorliegen einer seelischen Behinderung mit einer darauf beruhenden (drohenden) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft voraus (§ 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllen Kinder und Jugendliche mit Diagnosen aus dem autistischen Spektrum regelmäßig.

Die Förderung der Teilnahme an einem Fernschulprogramm stellt indessen keine gängige Förderungsmaßnahme dar, schon weil es angesichts der Schulpflicht in Deutschland äußerst unüblich ist, ohne den klassischen institutionellen Schulbesuch eine schulische Ausbildung zu absolvieren. Dies kommt auch in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, auf den § 35a Abs. 3 SGB VIII verweist, sowie in § 75 SGB IX zum Ausdruck, der die seit dem 01.01.2018 eingeführte Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 5 Nr. 4 SGB IX) ausgestaltet, die u. a. durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX). § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sieht als Leistungen der Eingliederungshilfe „insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“ vor; § 75 Abs. 1 SGB IX beschreibt Leistungen zur Teilhabe an Bildung als unterstützende Leistungen, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können – nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX umfassen die Leistungen „insbesondere Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht“. Normalerweise sind Leistungen der Eingliederungshilfe daher darauf ausgerichtet, den Schulbesuch zu ermöglichen[4], etwa durch die Bewilligung einer Schulbegleitung, eines Integrationshelfers oder lerntherapeutischer Förderung. Die Kostentragung für ein Fernschulprogramm fördert dagegen das Fernbleiben von der Schule und stellt somit einen Ausnahmefall dar.

Obwohl der Fernschulbesuch damit eine Anomalie im Schulsystem und damit auch im System der Rehabilitation ist, gehört seine Förderung unbestritten zu den anerkennungsfähigen Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Dass eine staatliche Förderung des Fernbleibens von der Schule rechtlich überhaupt möglich ist, kommt sowohl in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII als auch in § 75 SGB IX durch die mehrfache Verwendung des Terminus „insbesondere“ zum Ausdruck, der in beiden Vorschriften ausdrücklich auch dem Verweis auf den Rahmen der Schulpflicht beigefügt ist. Damit wird einerseits besonders betont, dass die Erbringung der Eingliederungshilfe auf die Schulpflicht bezogen ist. Andererseits wird nicht ausgeschlossen, dass es Hilfen zur Schulbildung außerhalb der Schulpflicht geben kann. Dies setzt aber grundsätzlich voraus, dass das Bestehen oder Nichtbestehen der Schulpflicht schulrechtlich geklärt ist (s. u. IV.).

2. Hilfe zur Erziehung, §§ 27 ff. SGB VIII

Die Hilfe zur Erziehung ist als Anspruch des Personensorgeberechtigten eines Kindes oder Jugendlichen ausgestaltet, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Sie gehört nicht zu den Rehabilitationsleistungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des SGB IX (§ 4 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe), weil diese Hilfe weder das Vorliegen einer Behinderung voraussetzt noch der Behinderte selbst Anspruchssteller ist; dies ist vielmehr der Personensorgeberechtigte.

Auch als Hilfe zur Erziehung kann eine Kostenbeteiligung am Fernschulbesuch schon wegen der Schulpflicht nur eine Ausnahme darstellen. Einen Bezug dieser Hilfeart zur Schulbildung stellt das Gesetz über den Verweis des § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auf § 13 Abs. 2 SGB VIII her: Die Hilfe zur Erziehung soll bei Bedarf Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB VIII umfassen, der wiederum „geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungsmaßnahmen“ erwähnt. In der Zusammenschau mit § 13 Abs. 1 SGB VIII wird deutlich, dass Ausbildung auch die schulische Ausbildung umfasst. Im Katalog der Erziehungshilfemaßnahmen stellt die Förderung des Fernschulbesuchs eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gemäß §§ 27 Abs. 2, 35 SGB VIII dar. Dies lässt sich damit begründen, dass sowohl das Programm der Web-Individualschule als auch das der Flex Fernschule neben der schulischen eine pädagogische Förderung beinhaltet. Voraussetzung für die Förderung der Fernschulteilnahme als Hilfe zur Erziehung ist allerdings, dass ein erzieherischer Bedarf in Gestalt einer Mangellage vorliegt, dass also die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit nicht gewährleistet ist. Kommt diese Mangellage etwa in einer hartnäckigen Verweigerung des Schulbesuchs zum Ausdruck oder ist der Schulbesuch sozial nicht vertretbar (Stichwort: Mobbing), ist die Förderung der Fernschulteilnahme eine denkbare Erziehungshilfe. Dies dürfte allerdings nur unter der Voraussetzung der Fall sein, dass die Fernschule einen vorübergehenden Schulersatz darstellt, während das Hauptaugenmerk auf eine erzieherische Stabilisierung gerichtet sein muss, die den regelmäßigen Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule im Rahmen der Schulpflicht zum Ziel hat.

3. Jugendsozialarbeit, § 13 SGB VIII

Nicht ausgeschlossen erscheint eine Förderung der Fernschulteilnahme als Maßnahme der Jugendsozialarbeit. Textliche Anhaltspunkte dafür enthalten – wie soeben ausgeführt – § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII. Es besteht kein Zweifel, dass die Angebote der Flex Fernschule und Web-Individualschule die dort genannten Kriterien einer sozialpädagogisch begleiteten schulischen Ausbildungsmaßnahme erfüllen. Allerdings handelt es sich bei § 13 SGB VIII um eine Soll-Vorschrift, die als „Kann-Leistung“ zu qualifizieren ist: Anders als bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe oder Hilfen zur Erziehung, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht, wird  über das Ob der Gewährung einer Maßnahme der Jugendsozialarbeit nach Ermessen entschieden[5]. Anspruchssteller ist ein junger Mensch, der „zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen“ ist (§ 13 Abs. 1 SGB VIII); eine Behinderung ist also nicht Voraussetzung für einen Anspruch nach § 13 SGB VIII.

4. Verhältnis der Anspruchsgrundlagen zueinander

Generell gilt, dass die genannten Anspruchsgrundlagen nebeneinanderstehen und einander nicht ausschließen. Naheliegend ist aber bei der Diagnose einer Störung aus dem autistischen Spektrum die Förderung der Fernschulteilnahme auf der Grundlage von § 35a SGB VIII als Leistung der Eingliederungshilfe und damit auch als Rehabilitationsleistung im Sinne des SGB IX zu beanspruchen. Eine Inanspruchnahme als Hilfe zur Erziehung ist daneben aber nicht ausgeschlossen. In diesem Fall würde ein etwaiger Zuständigkeitsübergang auf einen anderen Rehabilitationsträger als das Jugendamt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht zum Tragen kommen, weil Hilfen zur Erziehung keine Leistungen zur Teilhabe sind[6].

IV. Schulrechtliche Voraussetzungen der Fernschulteilnahme

Scharniernorm der Beziehung des Kinder- und Jugendhilferechts zum Schulrecht ist § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII: „Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt.“ Auch wenn diese Norm einen generellen Vorrang schulischer Inklusionsleistungen für Schüler mit Behinderungen vor Leistungen der Jugendhilfe nicht begründet[7], vermag sie doch die Verpflichtung zur Durchsetzung der Schulpflicht nicht auszuhebeln. Zudem folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dass eine finanzielle Förderung der Teilnahme an einem Fernschulprogramm durch den Träger der Jugendhilfe voraussetzt, dass durch diese Teilnahme nicht die Schulpflicht unterlaufen wird. Allenfalls in Einzelfällen, in denen das tatsächlich verfügbare schulische Bildungsangebot offenkundig so unzureichend ist, dass eine angemessene Schulbildung nicht gewährleistet ist, mögen Ausnahmen in Betracht kommen[8]. Ansonsten gilt, dass eine Fernschulteilnahme nur gefördert werden kann, wenn die Schulpflicht ruht.

Die Voraussetzungen für das Ruhen der Schulpflicht oder vergleichbare Möglichkeiten einer Erfüllung der Schulpflicht durch nicht- bzw. außerschulische Erziehung und Unterrichtung sind landesrechtlich unterschiedlich ausgestaltet. Schulgesetze sehen teilweise ausdrückliche Regelungen für den Fall vor, dass ein Schulbesuch in besonders begründeten Ausnahmefällen nicht möglich ist[9]. Voraussetzung für ein Ruhen der Schulpflicht bzw. eine vergleichbare schulrechtliche Ausnahme ist allerdings bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, zu denen solche mit Störungen aus dem autistischen Spektrum praktisch immer gehören, dass die Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung – sei es im Rahmen der Inklusion, sei es durch den Besuch einer Förderschule – ausgeschöpft sind[10]. Dies folgt bereits daraus, dass ein vorschnelles Ruhen des Schulbesuchs zu vermeiden ist, um eine schulische Bildung auch „schwieriger Fälle“ sicherzustellen.

V. Fazit

Die Teilnahme an einer Fernschule bietet Schülerinnen und Schülern mit Diagnosen aus dem autistischen Spektrum eine innovative Möglichkeit, trotz behinderungsbedingter Einschränkungen in angemessener Form schulische Inhalte vermittelt zu bekommen. Für die Betroffenen ist der Weg dorthin allerdings häufig mühevoll, weil Unwägbarkeiten sowohl in schulrechtlicher als auch in jugendhilferechtlicher Hinsicht bestehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bietet das geltende Recht keinen ausreichenden Rahmen, in dem sich alle Beteiligten (Schülerinnen und Schüler, Eltern, Schulbehörde und Träger der Jugendhilfe) verständigen können. Da Schulen keine Rehabilitationsträger sind, ist insbesondere § 15 SGB IX nicht anwendbar. Denkbar ist eine Hinzuziehung der Schule als eine von mehreren Fachkräften bei der Teamkonferenz im Rahmen des Hilfeplanverfahrens nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, verpflichtend ist dies allerdings nicht. Zudem ist das Hilfeplanverfahren auf eine Letztverantwortung des Jugendamtes ausgerichtet, für die Förderung der Fernschulteilnahme ist allerdings das Ruhen der Schulpflicht bzw. eine vergleichbare schulbehördliche Entscheidung vorgreiflich, so dass das Jugendamt ohne eine solche Entscheidung eine Fernschulteilnahme nicht fördern darf. Betroffenen bleibt daher häufig nur, einerseits die Schaffung der schulrechtlichen Voraussetzungen für eine Förderung im Zusammenspiel mit der Schulbehörde zu verfolgen und andererseits die entsprechende Eingliederungshilfe beim zuständigen Jugendamt durchzusetzen und dabei darauf zu hoffen, dass beide Verwaltungsträger unterstützend zusammenwirken. Im Fall der Fälle sind Prozesse gegen unterschiedliche Beklagte bzw. Antragsgegner vor den Verwaltungsgerichten zu führen.

(Das Thema wird in einem weiteren Beitrag vertieft.)

Beitrag von Dr. Anna-Miria Fuerst, Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Fußnoten

[1] Exemplarisch wird auf die Schilderung der Schullaufbahn des Klägers im Tatbestand von VG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2016 – 19 K 6935/15 -, juris verwiesen sowie auf die zahlreichen Berichte Betroffener in den einschlägigen Internet-Foren, z.B. https://www.rehakids.de., zuletzt abgerufen am 16.04.2018.

[2] Vgl. http://www.flex-fernschule.de/, zuletzt abgerufen am 16.04.2018..

[3] Vgl. http://webindividualschule.de/, zuletzt abgerufen am 16.04.2018.

[4] Vgl. auch § 12 EinglHV.

[5] Vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.11.2016 – 12 C 16.1571 -, juris.

[6] VG Freiburg, Urt. v. 22.12.2016 - 4 K 4471/16 -, juris.

[7] Die Abgrenzung schulischer Inklusionsleistungen zu Leistungen der Eingliederungshilfe erfolgt danach, ob die Unterstützung den Kernbereich der pädagogischen Arbeit betrifft oder ob es um die Schaffung von Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Schulbesuch geht. Der Kernbereich pädagogischer Arbeit ist sozialrechtlich zu bestimmen: Ist er nicht betroffen, besteht ein Anspruch auf rehabilitationsrechtliche Unterstützung durch eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, vgl. BSG, Urt. v. 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R -, juris.

[8] Vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 27.5.2016 - 1 L 157/16 -, juris.

[9] Z. B. § 69 Abs. 3 Satz 1 NSchulG; § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG Rheinland-Pfalz.

[10] Besonders deutlich § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW.


Stichwörter:

Angemessene Schulbildung, Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Seelisch behinderte Kinder


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