14.10.2026 C: Sozialmedizin und Begutachtung Brunke: Beitrag C2-2026

Bindung der Behörde an die Versorgungsmedizin-Verordnung – Anmerkung zum Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2023 – L 13 SB 142/22

Die Autorin Astrid Brunke bespricht in dem vorliegenden Beitrag das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2023, Az. L 13 SB 142/22. Strittig war, mit welchem GdB ein in der VersMedV nicht ausdrücklich geregeltes Lungenkarzinoid zu bewerten ist. Die beklagte Behörde nahm die Bewertung des GdB analog den Vorgaben für Darmkarzinoide mit einem GdB von 50 vor. Sie wurde sodann erstinstanzlich verpflichtet, bei der Klägerin einen GdB von 80 festzustellen, da maßgeblich die Regelungen für Lungentumore seien. Das wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Die Autorin begrüßt das Urteil. Die Anwendung von Analogien durch Behörden in solchen Fällen setze eine echte planwidrige Reglungslücke voraus. Zugleich zeige das Urteil, dass bei einer tatsächlich ungeregelten Gesundheitsstörung nicht die medizinische Herkunft der Erkrankung (im vorliegenden Fall die Art des Gewebes), sondern die Vergleichbarkeit der daraus folgenden Teilhabestörungen den Bezugspunkt bilden müsse.

(Zitiervorschlag: Brunke: Bindung der Behörde an die Versorgungsmedizin-Verordnung – Anmerkung zum Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2023 – L 13 SB 142/22; Beitrag C2-2026 unter www.reha-recht.de; 14.10.2026)

I. Thesen der Autorin

  1. Im Anwendungsbereich der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) können Regelungen nur eingeschränkt entsprechend (analog) angewandt werden, weil sonst die Funktion der VersMedV als antizipiertes Sachverständigengutachten gefährdet ist.
  2. Außer den in Teil A Nr. 1.6. VersMedV genannten Fällen, hat die feststellende Behörde keinen Handlungsspielraum für Analogien.
  3. Eine Analogie im Rahmen der VersMedV setzt neben einer planwidrigen Regelungslücke eine vergleichbare Interessenlage im Sinne einer sachgerechten Erfassung der Teilhabestörung voraus.
  4. Als antizipiertes Sachverständigengutachten dient die VersMedV der Gleichbehandlung gem. Art. 3 GG im Verfahren zur Feststellung einer Behinderung gem. § 152 SGB IX.

II. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

  1. Mangels planwidriger Regelungslücke scheidet eine analoge Anwendung der Vorschriften für Darmkarzinoide auf Lungenkarzinoide aus.
  2. Für die Bewertung eines Lungenkarzinoids als maligner Tumor der Lunge ist das Herkunftsgewebe des Tumors nicht entscheidend.
  3. Eine planwidrige Regelungslücke in der VersMedV liegt nicht vor, wenn der Verordnungsgeber vor 2009 bekannte medizinische Hinweise bewusst nicht miterfasst hat.

III. Der Sachverhalt

Bei der 1963 geborenen Klägerin wurde ein Karzinoid der Lunge festgestellt, das im August 2020 operativ entfernt worden ist.[1] Karzinoide sind langsam wachsende und nur begrenzt bösartige (niedrigmaligne) Tumoren des neuroendokrinen (nerven- und hormonbildenden) Systems, die sich im gesamten Körper aus diesen Zelltypen entwickeln können. Sie treten überwiegend im gastrointestinalen Trakt und mit einem Anteil von ca. 10 Prozent in der Lunge auf.[2] Von Lungenkarzinomen unterscheiden sie sich vor allem durch ihre geringe Wachstumsgeschwindigkeit, ihr Wachstums- und Metastasierungsverhalten, die Möglichkeit der Hormonproduktion sowie ihre Behandelbarkeit, denn in der Regel bedarf es über die operative Entfernung hinaus keiner Strahlen- oder Chemotherapie.[3]

Die Klägerin begehrte bei der beklagten Behörde die Feststellung eines Grades der Behinderung wegen ihres Lungen-Karzinoids. Im Januar 2021 stellte die beklagte Behörde bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 50 für die Dauer einer zweijährigen Heilungsbewährung fest und bewertete das Karzinoid der Lunge bei der Klägerin entsprechend (analog) der Vorgaben für Darmkarzinoide gem. Teil B Nr. 10.2.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Ihr Vorgehen stützte die Behörde auf eine Äußerung der Arbeitsgemeinschaft der versorgungsmedizinisch tätigen leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr vom März 2011.[4] Der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage nach hätte jedoch eine Einordnung nach Teil B Nr. 8.4 VersMedV erfolgen müssen, wonach ein operativ entfernter (maligner) Lungentumor während einer fünfjährigen Heilungsbewährung mit einem GdB von wenigstens 80 zu bewerten ist.[5]

Mit erfolgreicher Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) begehrte die Klägerin erstinstanzlich die Feststellung eines GdB von 80, im Mai 2022 wurde die beklagte Behörde verpflichtet, bei der Klägerin rückwirkend ab Antragstellung einen GdB von 80 festzustellen.[6]

Gegen dieses Urteil legte die beklagte Behörde Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein und macht geltend, dass sich Lungenkarzinoide medizinisch von Tumoren des Lungengewebes im eigentlichen Sinne unterscheiden und deshalb nicht nach denselben Maßstäben bewertet werden könnten. Die beklagte Behörde ist der Ansicht, dass deshalb die Bewertung analog einem Darmkarzinoid geboten sei.

IV. Die Entscheidung

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Berufung der beklagten Behörde zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Klägerin hat danach einen Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung von 80 mit einer Heilungsbewährung von 5 Jahren.[7]

Nach Auffassung des LSG richtet sich die Bewertung des bei der Klägerin entfernten Lungenkarzinoids nach Teil B Nr. 8.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Danach ist nach der Entfernung eines bösartigen (malignen) Lungentumors während einer fünfjährigen Heilungsbewährung ein GdB von wenigstens 80 festzustellen. Das Lungenkarzinoid sei als maligner Tumor im Sinne dieser Regelung einzuordnen, da es wie Lungentumore Tochtergeschwülste bilden und erneut auftreten könne.[8]

Die von der beklagten Behörde angeführten medizinischen Unterschiede zwischen einem Lungenkarzinoid und einem Lungentumor im engeren Sinne rechtfertigten keine abweichende rechtliche Bewertung. Zu diesem Ergebnis ist auch ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten gelangt, das bei der Klägerin einen GdB von 80 festgestellt hat.

Für die Bemessung des GdB eines Tumors der Lunge sei nicht entscheidend, aus welchen Zellen sich der Tumor entwickelt habe, oder ob ein vergleichbarer Tumor auch an anderen Stellen des Körpers auftreten könne. Die Versorgungsmedizinischen Grund-sätze differenzieren bei der Bewertung von Tumoren der Lunge nicht nach der Art des Gewebes. Dass dies bei Tumoren des Gastrointestinaltrakts der Fall sei, sei für die Einordnung von Lungentumoren unerheblich.

Eine analoge Anwendung der Bewertungsgrundsätze für Darmkarzinoide lehnte das LSG ab und folgt damit nicht der Auffassung der beklagten Behörde, wonach eine analoge Anwendung wegen der Vergleichbarkeit der Tumore zu Darmkarzinoiden geboten sei.

Das Gericht lehnt eine analoge Anwendung im vorliegenden Fall bereits aus rechtsmethodischen Erwägungen ab, denn es fehle im vorliegenden Fall bereits an der erforderlichen planwidrigen Reglungslücke. Dies begründet das LSG insbesondere damit, dass entsprechende Empfehlungen, sämtliche Karzinoide außerhalb des Magen-Darm-Traktes analog zu Darmkarzinoiden zu bewerten, vom Verordnungsgeber nicht in die Versorgungsmedizinischen Grundsätze übernommen worden sind. Hieraus leitet das LSG ab, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für Lungenkarzinoide keine planwidrige Reglungslücke darstellt, sondern vielmehr eine Entscheidung des Verordnungsgebers, Lungenkarzinoide durch Teil B Nr. 8.4 VersMedV (mit) zu erfassen.

Das Gericht führt weiter aus, dass auch die Äußerung der Arbeitsgemeinschaft der versorgungsmedizinisch tätigen leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr aus 2011 sowie ein Schreiben der Geschäftsführung des ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin aus 2023 die Rechtsauffassung des Gerichts nicht ändern. Beide Stellungnahmen legen ihrer Auffassung unrichtigerweise zu Grunde, dass Karzinoide der Lunge in den VersMedV nicht ausdrücklich geregelt seien und deshalb die analoge Vorgehensweise geboten sei.[9]

Hierbei verkennen beide Stellen und letztlich die beklagte Behörde, dass die Auslegung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze der Gerichtsbarkeit vorbehalten sei.

Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) den Grundsatz entwickelt, dass Zweifel am Inhalt der VersMedV vorzugsweise durch eine Nachfrage beim ärztlichen Sachverständigenbeirat oder beim geschäftsführend tätigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales geklärt werden sollen. Jedoch liege nach Auffassung des LSG kein Auslegungszweifel der VersMedV vor, denn das Lungenkarzinoid sei eindeutig von Teil B Nr. 8.4 VersMedV erfasst.

Die (fachlichen) Stellungnahmen könnten daher weder eine vorhandene Regelungslücke begründen noch die gerichtliche Auslegung der VersMedV ersetzen.

V. Würdigung/Kritik

Das Gericht arbeitet dogmatisch trennscharf über den Einzelfall hinausgehend die Grenzen der behördlichen Feststellungskompetenz im Rahmen des Verfahrens nach §152 SGB IX heraus und beantwortet die Frage einer analogen Anwendung der für Darmkarzinoide geltenden Bewertungsmaßstäbe auf Karzinoide der Lunge auf der Ebene der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre.[10]

Eine Analogie setzt neben einer vergleichbaren Interessenlage eine planwidrige Regelungslücke voraus, wobei eine Reglungslücke nur dann planwidrig ist, wenn sie dem objektiven Willen des Normgebers widerspricht. Hat der Normgeber eine bestimmte Sachverhaltskonstellation erkannt und bewusst nicht geregelt, fehlt es grundsätzlich an der für eine Analogie notwenigen Planwidrigkeit.[11]

Das LSG hat diese notwendige Voraussetzung richtigerweise verneint und an eine historische Auslegung der VersMedV angeknüpft. Bereits vor Inkrafttreten der
VersMedV hatte die Sektion „Versorgungsmedizin“ des ärztlichen Sachverständigenbeirats in den Jahren 1985 und 2000 die Auffassung vertreten, Karzinoide außerhalb des Magen-Darm-Traktes seien entsprechend den Vorgaben für Darmkarzinoide zu bewerten.[12] Indem der Verordnungsgeber diese externe Bewertung bei Inkrafttreten der VersMedV im Jahr 2009[13] in Kenntnis dieser Empfehlungen nicht übernommen hat, ist dies rechtsmethodisch als bewusstes Schweigen des Verordnungsgebers zu werten. Eine analoge Anwendung der Bewertungsmaßstäbe für Darmkarzinoide durch die für eine Feststellung eines GdB zuständige Behörde, würde diametral gegen diese bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers laufen.

Gleichzeitig ist die restriktive Anwendung einer Analogie durch die Funktion der VersMedV als antizipiertes Sachverständigengutachten geboten. Die Rechtsfigur des antizipierten Sachverständigengutachtens bündelt fachwissenschaftlich-pluralistisch gewonnene Erkenntnisse für eine Vielzahl zukünftiger Einzelfälle und stellt ein für die handelnde Behörde und Gerichte vorweggenommenes Sachverständigengutachten dar.[14] Die besondere Bedeutung dieser Rechtsfigur folgt aus dem zentralisierten und fachlich abgesicherten Entstehungsrahmen.[15]

Bereits die früheren Anhaltspunkte für die Gutachterliche Praxis (AHP)[16] wurden trotz ihrer fehlenden Normqualität als antizipierte Sachverständigengutachten eingeordnet.[17] Die VersMedV wird ebenfalls als antizipiertes Sachverständigengutachten eingeordnet.[18] Aus der Qualität des antizipierten Sachverständigengutachtens folgend, wird eine einheitlichen Maßstäben und damit dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 GG entsprechende Rechtsanwendung im Feststellungsverfahren gem. §152 SGB IX ermöglicht.[19]

Die Einbettung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze in Anlage 2 Teil B in die als Verordnung verbindlich wirkende VersMedV und ihre Qualität als antizipiertes Sachverständigengutachten begrenzt den behördlichen Bewertungsspielraum in besonderem Maße. Die Behörde hat keinen Handlungsspielraum, die in der VersMedV enthaltenen Bewertungen einzelner Erkrankungen durch eigene, aus Sicht der Behörde medizinisch sachgerechtere Systematisierung durch analoge Bewertungen zu ersetzen. Ein solches Vorgehen ist mit der fachwissenschaftlichen Grundlage der VersMedV als antizipiertes Sachverständigengutachten nicht vereinbar.[20]

Hierin kann zugleich eine Grenze behördlicher Analogiebildung gesehen werden. Zwar sehen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze für Störungen, die in der GdB-Tabelle nicht genannt sind, ausdrücklich eine Bewertung analog vergleichbarer Gesundheitsstörungen vor,[21] diese auch der Behörde zustehende Befugnis beschränkt sich jedoch auf tatsächlich ungeregelte Gesundheitsstörungen im Sinne der Norm, wie beispielsweise Long Covid.[22] Die analoge Anwendung der VersMedV darf jedoch nicht als Korrektiv gesehen werden, eine aus behördlicher Sicht sachnähere oder medizinisch geeignetere Bewertung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen der analogen Anwendung nicht vorliegen.[23]

Eine zurückhaltende Anwendung der Analogie im Rahmen der Feststellung eines Grades der Behinderung gem. §152 SGB IX ist auch im Lichte der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG geboten.[24] Ein wesentlicher Zweck generalisierter Bewertungsmaßstäbe liegt darin, gleichartige Gesundheitsstörungen nach einheitlichen Kriterien zu bewerten.[25] Würde jede Behörde im Rahmen des Feststellungsverfahrens eigene Analogien entwickeln oder vorhandenen Bewertungen anhand eigener medizinischer Vorstellungen korrigieren, bestünde die Gefahr regional oder situativ unterschiedlicher GdB-Bewertungen, was nicht zuletzt dem Zweck der Überführung der AHP in die VersMedV und ihrer Qualität als antizipiertem Sachverständigengutachten zuwiderlaufen würde.[26]

Fokus einer analogen Anwendung der VersMedV sollte die bestmögliche Teilhabesicherung des Antragstellers sein. Das LSG führt in seiner Entscheidung zutreffend aus, dass für die Bewertung einer Gesundheitsstörung nicht deren Entstehungsgewebe, also das medizinische Defizit, sondern die aus einer Gesundheitsstörung folgende Teilhabebeeinträchtigung maßgeblich ist.[27]

Dem der Entscheidung zugrundeliegende Einzelfall zeigt den teilhaberechtlichen Unterschied treffend auf: Die Bewertung eines Lungenkarzinoids in direkter Anwendung der VersMedV bedingt während der normierten fünfjährigen Heilungsbewährung einen GdB von wenigstens 80. Die von der beklagten Behörde vorgenommene analoge Anwendung der VersMedV führte dagegen zu einem GdB 50 während einer zweijährigen Heilungsbewährung. Die von der beklagten Behörde vorgenommenen Analogie hatte eine deutliche Verkürzung des teilhaberechtlichen Schutzes zur Folge.

Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der VersMedV darf sich die Prüfung einer Analogie nicht in der Suche nach medizinischen Gemeinsamkeiten in der Entstehung der Störung erschöpfen. Zentral für die Analogie ist die vergleichbare Interessenlage. Im Feststellungsverfahren nach §152 SGB IX ist entsprechend entscheidend, welcher Bewertungsmaßstab die aus der ungeregelten Gesundheitsstörung folgende Teilhabebeeinträchtigung am sachgerechtesten abbildet.[28]

Diese Betrachtung kann auch aus dem Finalitätsprinzip folgen, wonach Gesundheitsstörungen grundsätzlich unabhängig von ihrer Ursache zu erfassen und nach ihren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu bewerten sind.[29] Für die Analoge Anwendung folgt daraus, dass die Krankheitsursache isoliert betrachtet keine Vergleichbarkeit begründen kann, sondern die konkrete Teilhabestörung in ihrer Art und ihrem Ausmaß zusätzlich sachgerecht erfasst werden muss.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die analoge Anwendung der VersMedV kein Instrument zur behördlichen Korrektur normativ vorgegebener Bewertungen ist. Ihre Anwendung setzt eine echte planwidrige Reglungslücke voraus. Zugleich zeigt das Urteil, dass bei einer tatsächlich ungeregelten Gesundheitsstörung nicht die medizinische Herkunft der Erkrankung (im vorliegenden Fall die Art des Gewebes), sondern die Vergleichbarkeit der daraus folgenden Teilhabestörungen den Bezugspunkt bilden sollte. Nur eine restriktive und teilhabeorientierte Analogiebildung wird der Funktion der VersMedV als antizipiertes Sachverständigengutachten gerecht.

Beitrag von Astrid Brunke, Mag. iur., Universität Kassel

Fußnoten

[1] LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.11.2023 – L 13 SB 142/22 Rn. 2.

[2] LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.11.2023 – L 13 SB 142/22 Rn. 2.

[3] LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.11.2023 – L 13 SB 142/22 Rn. 2.

[4] LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.11.2023 – L 13 SB 142/22 Rn. 5 ff.

[5] LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.11.2023 – L 13 SB 142/22 Rn. 18 ff., 22 f.

[6] LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.11.2023 – L 13 SB 142/22 Rn. 8.

[7] LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.11.2023 – L 13 SB 142/22 Rn. 17 f., 22.

[8] LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.11.2023 – L 13 SB 142/22 Rn. 19.

[9] LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.11.2023 – L 13 SB 142/22 Rn. 5 f., 10.

[10] LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.11.2023 – L 13 SB 142/22 Rn. 19 ff.

[11] Meier/Jocham: Rechtsfortbildung – Methodischer Balanceakt zwischen Gewaltenteilung und materieller Gerechtigkeit, JuS 2016, 392, 396 f.

[12] LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.11.2023 – L 13 SB 142/22 Rn. 19.

[13] SG Aachen Urt. v. 08.05.2018 – S 18 SB 255/17, BeckRS 2018, 11140 Rn. 31, beck-online.

[14] Wiester, Über die Aufgabe der Unfallversicherungsträger, die Richtwerte zur Bemessung der MdE überprüfen zu lassen – Zu den Voraussetzungen eines antizipierten Sachverständigengutachtens – NZS 2001, 630, Rn. 634.

[15] BverwG, Urteil v. 17.02.1978 – I C 102/76, BVerwGE 55, 250, Rn. 37 ff.

[16] Die AHP gingen als verwaltungsinterne Quelle der VersMedVO voraus, vgl. auch SG Aachen Urt. v. 08.05.2018 – S 18 SB 255/17, BeckRS 2018, 11140 Rn. 31, beck-online.

[17] LPK-SGB IX, 7. Aufl. 2026, Klar, §152 Rn. 21.

[18] BSG, Urteil v. 27.10.2022 B 9 SB 4/21 R, Rn. 28.

[19] Für die AHP so: BSG, 23.06.1993 – 9/9a RVs 1/91, Rn. 14. Diese Funktion ist gleichermaßen der VersMedVO beizumessen, LPK-SGB IX, 7. Aufl. 2026, Klar, §152 Rn. 23.

[20] LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2023 – L 13 SB 142/22 Rn. 20 f., BSG, Urteil vom 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R, Rn. 28.

[21] Teil A Nr. 1.6. VersMedVO „Bei Gesundheitsstörungen, die in Teil B nicht genannt sind, ist die Teilhabebeeinträchtigung in Analogie zu dort genannten vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu bewerten.“

[22] Zur analogen Anwendung der VersMedVO auf Long Covid: Brunke: Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf das Post-Covid-Syndrom – Anmerkung zum Urteil des SG Speyer vom 3. Juni 2025 – S 12 SB 318/23; Beitrag C1-2025 unter www.reha-recht.de; 17.12.2025, rezipiert von Ostendorf, Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grund-sätze auf das Post-COVID-Syndrom, der medizinische Sachverständige Ausgabe 3, 2026.

[23] Vertiefend m. W. n. zum Umgang mit inhaltlichen Zweifeln: BSG, Urteil vom 27.10.2022 –
B 9 SB 4/21, Rn. 29.

[24] M. W. n. LPK-SGB IX, 7. Aufl. 2026, Klar, §152 Rn. 21.

[25] Zum Erfordernis der Gleichbehandlung Behandlung hinsichtlich der Zuordnung von Gesundheitsstörungen bereits für die Vorgängervorschriften der AHP, BSG, Urteil vom 23.06.1993 – 9/9a RVs 1/91, Rn. 14 f.

[26] LPK-SGB IX, Klar, § 152 Rn. 21, BverwG, Urteil v. 17.02.1978 – I C 102/76.

[27] Vgl. insoweit LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2023 – L 13 SB 142/22, Rn. 19.

[28] Zu der methodischen Vorgehensweise bei der Übertragung von Bewertungsmaßstäben auf ungeregelte Störungen: Brunke: Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf das Post-Covid-Syndrom – Anmerkung zum Urteil des SG Speyer vom 3. Juni 2025 – S 12 SB 318/23; Beitrag C1-2025 unter www.reha-recht.de; 17.12.2025.

[29] BSG, Urteil vom 11.12.2008 – B 9/9a SB 4/07 R –, Rn. 16.


Stichwörter:

Krebserkrankung, Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Versorgungsmedizinische Grundsätze, Grad der Behinderung (GdB), Teilhabestörungen


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